74
am häufigsten die Richtung nimmt, wenigstens ein Beamter
bestellt werde, welcher der deutschen Sprache kündig ist.
Dieses ist insbesondere bey den Hauptzollämtern zu
Venedig einzuleiten.
Hofkammer=Verordnung vom 6. December 1827.
II. Theil.
Von dem politischen Verfahren in Gewerbsund ¬
Handelssachen.
Wirkungskreis der Kreisämter in Gewerbs- und Handelsachen.
Zu §. 508.
Gelegenheitlich eines speciellen Falles, wo ein Kreisamt ¬
das Ansuchen einer Handwerkszunft um Uebertragung
ihrer Zunftlade, dem Gubernium vorlegte, wurde bedeutet:
daß dasselbe hierüber von selbst zu entscheiden, und sich
hiernach auch in allen derley künftig vorkommenden solchen
Fällen zu benehmen habe, da keine Vorschrift bestehet, vermög ¬
welcher die Entscheidung über derley Handwerksgegenstände ¬
in erster Instanz der Landesstelle vorbehalten wareGubernial=Verordnung ¬
vom 13. October 1819.
Wenn die Bezirksobrigkeit selbst um Verleihung eines
Gewerbsbefugnisses einschreitet, so stehet die Bestimmung
der Obrigkeit welche die Cession zu ertheilen hat, im Wirkungskreise ¬
des Kreisamtes.
Gubernial=Weisung vom 14. December 1827.