Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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am  häufigsten  die  Richtung  nimmt,  wenigstens  ein  Beamter
bestellt  werde,  welcher  der  deutschen  Sprache  kündig  ist.
Dieses  ist  insbesondere  bey  den  Hauptzollämtern  zu
Venedig  einzuleiten.
Hofkammer=Verordnung  vom  6.  December  1827.
II.  Theil.
Von  dem  politischen  Verfahren  in  Gewerbsund ¬
  Handelssachen.
Wirkungskreis  der  Kreisämter  in  Gewerbs-  und  Handelsachen.
Zu  §.  508.
Gelegenheitlich  eines  speciellen  Falles,  wo  ein  Kreisamt ¬
  das  Ansuchen  einer  Handwerkszunft  um  Uebertragung
ihrer  Zunftlade,  dem  Gubernium  vorlegte,  wurde  bedeutet:
daß  dasselbe  hierüber  von  selbst  zu  entscheiden,  und  sich
hiernach  auch  in  allen  derley  künftig  vorkommenden  solchen
Fällen  zu  benehmen  habe,  da  keine  Vorschrift  bestehet,  vermög ¬
  welcher  die  Entscheidung  über  derley  Handwerksgegenstände ¬
  in  erster  Instanz  der  Landesstelle  vorbehalten  wareGubernial=Verordnung ¬
  vom  13.  October  1819.
Wenn  die  Bezirksobrigkeit  selbst  um  Verleihung  eines
Gewerbsbefugnisses  einschreitet,  so  stehet  die  Bestimmung
der  Obrigkeit  welche  die  Cession  zu  ertheilen  hat,  im  Wirkungskreise ¬
  des  Kreisamtes.
Gubernial=Weisung  vom  14.  December  1827.
            
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