fullscreen : Pollitzer, Franz: ¬Das österreichische Handelsrecht

VI.  H.  Bedencken,  warum  ein  ehrlich  Mann
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sondere  difficultaeten)  endlich  unterschrieben:  Es  ist  aber  danebenst  notorium,
daß  nach  laut  der  præfation,  das  gantze  Werck  keinesweges  auf  die  Politicos
sondern  bloß  auf  die  Kirchen  und  Schulen  und  derer  Diener  angesehen  gewesen;
darum  man  denn  auch  die  Zeit,  und  eine  gute  Weile  hernacher  allenthalben,  da  sie
aufgenommen,  die  Politicos  mit  den  subscriptionibus  nicht  beladen.
2.  Und  obwohl  an  particulär=Orthen  aus  sondern  grossen  Ursachen  und  Bedencken,
welche  ich  nicht  fechte,  dißfalls  eine  Extension  gemacht,  so  ist  es  doch  in  diesem  loͤblichen -
  Ertz=Stifft  biß  auf  gegenwärtige  Stunde  bey  der  alten  observantz  gelassen
und  dißfalls  weder  bey  mir  oder  meinen  Collegen  das  geringste  gemuthet  worden.
3.  Denn  so  viel  mich  betrifft,  als  ich  vor  8.  Jahren  von  E.  Hoch  Ehrwürdigen
Dom=Capittel  sede  vacante  bin  bestellet  worden,  ist  ein  mehrers  nicht  fuͤrgangen, -
  als  daß  man  mich  gefraget;  ob  ich  auch  Calvinisch  waͤre,  mit  der  angehengten -
  Entschuldigung,  daß  ein  jedes  Membrum  Capituli  sich  darauf  auch  erklähren -
  müste:  Darauf  ich  geantwortet;  Nein,  ich  muste  aber  darneben  dieses  errinvern, -
  daß  mein  Gebrauch  nicht  wäre,  mit  einem  und  andern  in  Religions=Sachen -
  viel  disputirens  oder  discurirens  zu  treiben;  denn  ich  hielte  vielmehr  davon
beflisse  mich  auch,  so  viel  mir  GOtt  Gnade  gebe,  selbsten  dahin,  daß  einer  sein  Christen -
  hum  mehr  im  Hertzen  als  im  Munde  hätte,  auch  durch  einen  Christlichen
Wandel  herfuͤrleuchten,  als  in  Worten  und  vielem  Gewaͤsch  bestehen  liesse:  Hierauf -
  ist  mir  geantwortet,  man  wäre  mit  der  Erkläyrung  wohl  zu  frieden,  denn  id
wuͤrde  fuͤr  keinen  Hoff-Prediger  bestellet;  habe  meine  schrifftliche  Bestallung  (in
welcher  kein  Wort  davon  gemeldet  wird)  angenommen,  und  meines  Amts  biß  zu
E.F.  G.  Eintritt  gewartet:
4.  Auf  diese  Bestallung  haben  E.  F.  G.  mich  weiter  an=  und  in  Pflicht  genommen,
und  ist  mit  weder  Dero  Zeit  oder  nachgehends  von  der  Formula  das  geringste  gesaget -
  worden.
Und  verhoffe  doch,  E.  F.  G.  und  männiglich  werden  mir  so  wenig  in  meinen  Christlichen -
  als  politischen  Wandel  etwas  zu  verweisen,  sondern  mich  vielmehr  zu  jederzeit
Christlich  treu  und  redlich  erfunden  haben;  darüber  ich  hiemit  allen  meinen  Neidern
und  Calumnianten  Trotz  geboten  haben  will.
5.  Was  nun  innerhalb  8.  Jahren  bey  mir  nicht  gemuthet,  sondern  nunmehr  allererst -
  fuͤrkommen  soll,  haben  E.  F.  G.  gnaͤdigst  zu  ermessen,  daß  es  nicht  ein  geringes
Nachdencken  bey  mir  verursachet,  ichs  auch  nimmermehr  anders  ermessen  koͤnnen
als  ob  mir  nunmehr  ein  unziemlicher  Verdacht  zugewaͤltzet  werden  wolte:  Darob
ich  diß  mein  Jurament  gleichsam  zur  purgation  erstatten  muͤste:  solches  thut  aber
ehrlichen  Leuten  sehr  wehe,  und  pfleget  sich  einer,  dem  sein  guter  Nahme  lieb,  damit
nicht  gern  beladen  zu  lassen.
6.  Dieses  kan  ich  also  von  mir  in  Warheit  kürtzlich  anziehen;  vor  und  neben  mir  habe -
  ich
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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