Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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9.  Waren  hingegen,  bey  denen  diese  beyden  Bedingungen ¬
  nicht  vorhanden  sind,  dürfen  zur  See  aus  einem
Gebiethstheile  in  den  andern,  nur  über  Seehäfen  in  denen
sich  eine  Zoll=Legstätte  oder  ein  Commerzial=Zollamt,  im
lombardisch=venetianischen  Königreiche  aber  eine  Dogana
befindet,  versendet  und  bezogen  werden.
10.  Die  Waren,  die  man  aus  einem  Gebiethstheile  in
den  anderen  über  die  See  zollfrey  zu  versenden  wünscht,  müssen
an  das  in  demjenigen  Orte  befindliche  Zollamt  gestellt  werden,
von  welchem  aus  die  Versendung  zur  See  geschehen  soll.
11.  Die  Partey  hat  hierüber  an  dieses  Zollamt  eine
den  Zollgesetzen  entsprechende  Erklärung  (Declaration)  zu
übergeben,  und  darin  nebst  den  durch  die  allgemeinen  Vorschriften ¬
  angeordneten  Angaben,  auch  noch  insbesondere  den
Nahmen  und  die  Gattung  des  Fahrzeuges,  mit  welchem
die  Versendung  erfolgen  wird,  dann  den  Eigenthümer  dieses ¬
  Fahrzeuges,  und  den  Schiffscapitain,  oder  den  sonstigen =
  Vorsteher  der  Schiffsmannschaft  anzugeben.
12.  Der  Versender  haftet  für  die  richtige  Abstellung
der  Ware  binnen  der  festzusetzenden  Frist  mit  der  Verpflichtung, ¬
  daß  er,  Falls  diese  Abstellung  nicht  vorschriftmäßig
nachgewiesen  wird,  bey  den  zur  Ausfuhr  erlaubten  Waren,
den  entfallenden  Ausfuhrszoll,  bey  jenen,  deren  Ausfuhr
Untersagt  ist,  hingegen  die  gesetzlich  gebührenden  Strafbetrage ¬
  zu  entrichten  hat.  Er  übernimmt  diese  Haftung  auch
ohne  ausdrückliche  Erklärung  durch  die  Ausstellung  der  Dectaration, =
  indem  die  zollfreye  Versendung  über  die  See  nur
unter  den  hier  festgesetzten  Bedingungen  zugestanden  wird.
Unberannte  oder  unsichere  Parteyen  haben,  in  so  ferne  die
Ausführ  der  Ware  in  das  Ausland  verbothen  ist,  den  Werth
derselben,  bey  andern  Gegenständen  aber  den  Betrag  des
für  dieselben  entfallenden  Ausfuhrszolles  durch  baren  Erlag,
oder  annehmbare  Bürgschaft  sicher  zu  stellen:
13.  Das  Zollamt  hat  mit  Rücksicht  auf  die  Entfernung =
  und  die  übrigen  Umstände  eine  angemessene  Frist  zu
            
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