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9. Waren hingegen, bey denen diese beyden Bedingungen ¬
nicht vorhanden sind, dürfen zur See aus einem
Gebiethstheile in den andern, nur über Seehäfen in denen
sich eine Zoll=Legstätte oder ein Commerzial=Zollamt, im
lombardisch=venetianischen Königreiche aber eine Dogana
befindet, versendet und bezogen werden.
10. Die Waren, die man aus einem Gebiethstheile in
den anderen über die See zollfrey zu versenden wünscht, müssen
an das in demjenigen Orte befindliche Zollamt gestellt werden,
von welchem aus die Versendung zur See geschehen soll.
11. Die Partey hat hierüber an dieses Zollamt eine
den Zollgesetzen entsprechende Erklärung (Declaration) zu
übergeben, und darin nebst den durch die allgemeinen Vorschriften ¬
angeordneten Angaben, auch noch insbesondere den
Nahmen und die Gattung des Fahrzeuges, mit welchem
die Versendung erfolgen wird, dann den Eigenthümer dieses ¬
Fahrzeuges, und den Schiffscapitain, oder den sonstigen =
Vorsteher der Schiffsmannschaft anzugeben.
12. Der Versender haftet für die richtige Abstellung
der Ware binnen der festzusetzenden Frist mit der Verpflichtung, ¬
daß er, Falls diese Abstellung nicht vorschriftmäßig
nachgewiesen wird, bey den zur Ausfuhr erlaubten Waren,
den entfallenden Ausfuhrszoll, bey jenen, deren Ausfuhr
Untersagt ist, hingegen die gesetzlich gebührenden Strafbetrage ¬
zu entrichten hat. Er übernimmt diese Haftung auch
ohne ausdrückliche Erklärung durch die Ausstellung der Dectaration, =
indem die zollfreye Versendung über die See nur
unter den hier festgesetzten Bedingungen zugestanden wird.
Unberannte oder unsichere Parteyen haben, in so ferne die
Ausführ der Ware in das Ausland verbothen ist, den Werth
derselben, bey andern Gegenständen aber den Betrag des
für dieselben entfallenden Ausfuhrszolles durch baren Erlag,
oder annehmbare Bürgschaft sicher zu stellen:
13. Das Zollamt hat mit Rücksicht auf die Entfernung =
und die übrigen Umstände eine angemessene Frist zu