Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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setzten  Zolltariffe  wurde  der  Verkehr  im  Innern  der  Monarchie, ¬
  nähmlich  zwischen  den  alten  und  den  neuerworbenen ¬
  Landestheilen  (mit  Ausnahme  von  Ungarn,  Siebenbürgen, ¬
  Dalmatien,  Istrien  und  der  freyen  Handelsstädte)
ganz  zollfrey  gestattet.
Nachdem  auch  die  Zwischenzoll-Linien,  welche  zwischen
dem  lombardisch=venetianischen  Königreiche  und  Tyrol,  denn
den  alten  Gebiethstheilen  der  Monarchie  bestanden,  aufgehoben ¬
  wurden,  so  wurden  zur  Erleichterung  und  Sicherung
des  innern  Verkehrs  folgende  Bestimmungen  festgesetzt:
I.  Verkehr  zwischen  den  alten  und  den  neuen
Landstheilen  im  Allgemeinen.
1.  Von  der  Anordnung,  zufolge  welcher  die  inländische ¬
  Erzeugung  der  einheimischen  Waren  in  dem  Verkehre
zwischen  dem  gedachten,  durch  die  gemeinschaftliche  Zoll=Linie ¬
  umschlossenen  Landestheilen,  mit  Ursprungs-Zeugnissen ¬
  oder  zollämtlichen  Bestätigungen  ausgewiesen ¬
  werden  mußte,  hat  es  für  diesen  Verkehr  gänzlich ¬
  abzukommen.  Dagegen  bleiben  die  Vorschriften,  welche =
  über  die  Bezeichnung  der  Waren  mit  dem  Nationaloder ¬
  Commercial=Waren=Stempel,  dann  über  die  Verpflichtung =
  zur  Ausweisung  des  Bezuges  in  den  durch  die  Gesetze
bestimmten  Fällen  bestehen,  aufrecht.
2.  Die  Gestattung  des  freyen  Umlaufes  erstreckt  sich
auch  auf  die  einzuführen  erlaubten  fremden  Waren,  von  denen =
  der  gebührende  Einfuhrszoll  gehörig  entrichtet  wurde.
Die  besondern  Bestimmungen,  welchen  der  Verkehr  mit  Zucter =
  und  Zuckermehl,  Kakao,  Kaffeh,  Gewürznelken,  Jngder, =
  Muskatblüthe,  Muskatnüssen,  Pfeffer,  Thee,  Paniglia =
  und  Zimmet  unterliegen,  sind  umgeändert  in  Anwendung =
  zu  bringen.
Da  aber  die  für  das  lombardisch=venetianische  Königreich =
  in  dieser  Beziehung  erlassenen  Vorschriften  sich  von
der  in  den  übrigen  Provinzen  Statt  findenden  Einrichtung
            
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