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setzten Zolltariffe wurde der Verkehr im Innern der Monarchie, ¬
nähmlich zwischen den alten und den neuerworbenen ¬
Landestheilen (mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, ¬
Dalmatien, Istrien und der freyen Handelsstädte)
ganz zollfrey gestattet.
Nachdem auch die Zwischenzoll-Linien, welche zwischen
dem lombardisch=venetianischen Königreiche und Tyrol, denn
den alten Gebiethstheilen der Monarchie bestanden, aufgehoben ¬
wurden, so wurden zur Erleichterung und Sicherung
des innern Verkehrs folgende Bestimmungen festgesetzt:
I. Verkehr zwischen den alten und den neuen
Landstheilen im Allgemeinen.
1. Von der Anordnung, zufolge welcher die inländische ¬
Erzeugung der einheimischen Waren in dem Verkehre
zwischen dem gedachten, durch die gemeinschaftliche Zoll=Linie ¬
umschlossenen Landestheilen, mit Ursprungs-Zeugnissen ¬
oder zollämtlichen Bestätigungen ausgewiesen ¬
werden mußte, hat es für diesen Verkehr gänzlich ¬
abzukommen. Dagegen bleiben die Vorschriften, welche =
über die Bezeichnung der Waren mit dem Nationaloder ¬
Commercial=Waren=Stempel, dann über die Verpflichtung =
zur Ausweisung des Bezuges in den durch die Gesetze
bestimmten Fällen bestehen, aufrecht.
2. Die Gestattung des freyen Umlaufes erstreckt sich
auch auf die einzuführen erlaubten fremden Waren, von denen =
der gebührende Einfuhrszoll gehörig entrichtet wurde.
Die besondern Bestimmungen, welchen der Verkehr mit Zucter =
und Zuckermehl, Kakao, Kaffeh, Gewürznelken, Jngder, =
Muskatblüthe, Muskatnüssen, Pfeffer, Thee, Paniglia =
und Zimmet unterliegen, sind umgeändert in Anwendung =
zu bringen.
Da aber die für das lombardisch=venetianische Königreich =
in dieser Beziehung erlassenen Vorschriften sich von
der in den übrigen Provinzen Statt findenden Einrichtung