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politechnischen Instituts zu Wien, ausführliche Beschreibun
gen enthalten werden, und wovon Jedermann jederzeit die
von den Privilegiumswerbern nach §. 2. des erwähnten
Patents eingelegten Original=Beschreibungen in dem eben
genannten Institute einsehen kann, allgemein frey gegeben
werde.
Hofkanzley=Verordnung vom 16. April, Gubernial
Verordnung vom 2. May 1826.
II. Absatz.
Von den zwingenden Mitteln zur Beförderung der Industrial
Production.
Zu §. 461.
Um sowohl das Zollgefäll, als auch die inländische
Industrie vor Nachtheilen zu schützen, hat die k. k. allge
meine Hofkammer im Einvernehmen mit der k. k. Commerz
Hofcommission beschlossen, die in den altösterreichischen Pro
vinzen in Folge des hohen Decretes vom 5. Februar 180.
kundgemachte Erläuterung des §. 48. der allgemeinen Zoll
ordnung, mittelst öffentlicher Kundmachung neuerdings zu
genauen Befolgung in Erinnerung zu bringen, vermög wel
cher Handelsleute, Krämer, zum Handel berechtigte Fuhr
leute, und andere, was immer für Nahmen habende Han
delsparteyen, wenn sie von Zollbeamten über den Bezug der
Waren, die sie besitzen, befragt werden, diesen Bezug, die
Ware mag aus= oder inländisch seyn, oder für aus- oder
inländisch erkannt werden, unter den gesetzlichen Strafen
nach Vorschrift des §. 48. der allgemeinen Zollordnung/
auszuweisen verbunden seyn.
Hofkammer=Verordnung vom 21. Februar, Guber
nial=Currende vom 13. März 1822.
Zu §. 467.
Durch die für alle Grenzen des österreichischen Kaiser
staates gegen das Ausland gleichförmig in Wirksamkeit ge¬