Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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politechnischen Instituts zu Wien, ausführliche Beschreibun 
gen enthalten werden, und wovon Jedermann jederzeit die 
von den Privilegiumswerbern nach §. 2. des erwähnten 
Patents eingelegten Original=Beschreibungen in dem eben 
genannten Institute einsehen kann, allgemein frey gegeben 
werde. 
Hofkanzley=Verordnung vom 16. April, Gubernial 
Verordnung vom 2. May 1826. 
II. Absatz. 
Von den zwingenden Mitteln zur Beförderung der Industrial 
Production. 
Zu §. 461. 
Um sowohl das Zollgefäll, als auch die inländische 
Industrie vor Nachtheilen zu schützen, hat die k. k. allge 
meine Hofkammer im Einvernehmen mit der k. k. Commerz 
Hofcommission beschlossen, die in den altösterreichischen Pro 
vinzen in Folge des hohen Decretes vom 5. Februar 180. 
kundgemachte Erläuterung des §. 48. der allgemeinen Zoll 
ordnung, mittelst öffentlicher Kundmachung neuerdings zu 
genauen Befolgung in Erinnerung zu bringen, vermög wel 
cher Handelsleute, Krämer, zum Handel berechtigte Fuhr 
leute, und andere, was immer für Nahmen habende Han 
delsparteyen, wenn sie von Zollbeamten über den Bezug der 
Waren, die sie besitzen, befragt werden, diesen Bezug, die 
Ware mag aus= oder inländisch seyn, oder für aus- oder 
inländisch erkannt werden, unter den gesetzlichen Strafen 
nach Vorschrift des §. 48. der allgemeinen Zollordnung/ 
auszuweisen verbunden seyn. 
Hofkammer=Verordnung vom 21. Februar, Guber 
nial=Currende vom 13. März 1822. 
Zu §. 467. 
Durch die für alle Grenzen des österreichischen Kaiser 
staates gegen das Ausland gleichförmig in Wirksamkeit ge¬
	        
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