§. 173. Außerordentliche Beendigung der Miethe.
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zu einem andern als dem ausdrücklich festgestellten 21 Gebrauch verwendet
wurde oder aus dem Mißbrauch22 eine erhebliche Beschädigung der Substanz
mit Grund zu besorgen i
t. 23 24 Pachtungen insbesondere können wegen
unwirthschaftlicher Behandlung der Pachtsache, welche einen erheblichen
Schaden für die Substanz nach richterlichem Ermessen besorgen lassen, 25
beendigt werden.
7. Der Rückstand zweier Termine berechtigt den Vermiether zur Auf1 ¬
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kündigung der Miethe vor Ablauf der bedungenen Zeil.
Ueber den Fall, daß Konkurs über den Miether oder den Pächter aus28 ¬
bricht, ist oben beim Konkurs gehandelt.
21) Die ausdrückliche Festsetzung muß den Zweck gehabt haben, grade jeden
andern Gebrauch auszuschließen, nicht bloß die hauptsächliche oder weitestgehende
Weise der Benutzung hervorzuheben. Hiergegen verstieß die Entsch. des O. Trib.
Bd. 7 S. 148. Es war dort ein Grasplatz zur Kohlenniederlage gemiethet. Da sich
die Kohlengewinnung verzögerte, benutzte der Miether die Grasnutzung. Das Oberribunal ¬
glaubte wegen dieser Benutzung die Aufhebung des Kontrakts anerkennen zu
müssen! Aber der ausdrücklich festgesetzte Zweck sollte hier das weitgehendste Recht des
Miethers bestimmen, dagegen die interimistische Grasnutzung wohl nicht ausschließen.
22) Die Thatsache der Aftervermiethung allein ist, selbst wenn sie im Kontrakt
verboten war, noch kein Mißbrauch im Sinn des §. 387. Striethorst, Archiv
Bd. 47 S. 328.
23) Das O. Trib. hat angenommen — Entsch. Bd. 56 S. 180, Striethorst,
Archiv Bd. 66 S. 1 — daß die Benutzung der Miethwohnung zu einem unsittlichen
Gewerbe, z. B. zur Haltung einer Wirthschaft mit feilen Dirnen als ein Mißbrauch
im Sinn des §. 387 zur Entsetzung des Miethers während der Kontraktszeit berechtige, ¬
wenn der Vermiether bei Abschluß des Kontrakts die Absicht einer solchen Verwendung ¬
nicht kannte. Dies entspricht vielleicht den Worten des §. 387 nicht, wohl
aber dem Sinn und Geist des Miethkontrakts und der bona fides, die über dem
Wort des Gesetzes stehen muß.
24) Die Bestimmung findet Anwendung, wenn die Leute des Miethers die Sache
lißbrauchen und dem Miether culpa in custodiendo zur Last fällt, dann aber auch
schlechthin, wenn der Aftermiether die Sache mißbraucht, selbst wenn ihm mit Einwilligung ¬
des ersten Vermiethers vermiethet ist, L. R. I, 21 §. 316.
25) L. R. I, 21 §§. 477. 599. 600. An Stelle von A. G. O. I, 44 §. 41.
Anh. §. 299 treten die Bestimmungen der R. C. P. O. über einstweilige Verfügungen.
Ueber die Sequestration bis zu Ende des Pachtjahrs siehe oben S. 453 Anm. 20.
26) L. R. I, 21 §. 298. cfr. l. 54 §. 1 D. h. t. 19, 2. Erfordert ist Verzug
des Miethers, Striethorst, Archiv Bd. 2 S. 312. Ueberhaupt werden bei dieser
gesetzlichen kassatorischen Klausel die oben Anm. 3 und 4 ausgeführten Sätze zur
Anwendung zu kommen haben. Der Vermiether ist, wenn er von dem Kündigungsrecht ¬
aus dem §. 298 Gebrauch macht, nur an die gesetzliche Kündigungsfrist, nicht
un eine davon abweichende im Vertrag stipulirte Frist gebunden, Präj. des O. Trib.
n. 1574. Es war die im Vertrag gestellte Frist
für diesen Fall im Zweifel nicht
bestimmt. Anderer Meinung ein Justizministerialreskript vom 30. August 1806 und
Koch, Ford. Bd. 3 S. 925 Anm. 23. Natürlich
können aber die Betheiligten sich
dahin von vornherein vereinigen, daß die Folgen des §. 298 überhaupt nicht, oder
daß diese Folgen nur in modificirter Art eintreten
sollen.
27) Eine Kündigung der Miethe soll auch zulässig sein — L. R. I, 21 §. 391 ff.
nach Analogie von L. R. 1, 5 §. 396—403, wenn eine exceptio non adimpleti ¬
vorgeschützt und rechtskräftig als begründet
erkannt oder verworfen wurde.
L. R. 1, 5 §. 404—407 soll dagegen auf die Miethe keine Anwendung finden. Vgl.
oben §. 152 S. 401.
28) Vgl. oben §. 119 S. 298.
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