Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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wegen alles erweislichen Schadens zum Ersatze vor dem or 
dentlichen Richter zu belangen. 
Den Behörden, die es trifft, ertheilen wir den gemes 
sensten Befehl über die Handhabung dieses Privilegiums, 
und die damit verbundenen Bedingungen zu wachen. 
Urkund dessen rc. 
(L.S.) Franz. 
(Folgen die gewöhnlichen Unter 
schriften.) 
Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung 
vom 4. December vorigen Jahrs über einen a. u. Vor 
trag der k. k. Commerz=Hofcommission zu befehlen geruhet, 
daß Höchstdemselben zur Erleichterung und Vereinfachung 
des Privilegien=Geschäfts in Zukunft wochentliche Verzeich 
nisse der zur gnädigsten Willfahrung geeigneten Privile 
gien-Gesuche mit genauer Anführung des Nahmens und 
Wohnortes des Bittstellers, dann des Gegenstandes des 
angesuchten Privilegiums und der sonstigen allenfalls er 
forderlichen Anmerkungen vorgelegt werden sollen. 
Diese allerhöchste Entschließung hat auch eine Aende 
rung in der Manipulation des Privilegien=Geschäftes und 
in der bisherigen Kundmachungsart der allerhöchst bewillig 
ten Privilegien nothwendig gemacht, welche von der Hof 
kanzley einverständlich mit der k. k. Commerz=Hofcommis 
sion in der Art beschlossen wurde, daß die mit der aller 
höchsten Genehmigung Sr. Majestät versehenen wochentli 
chen Privilegien=Verzeichnisse lythographirt, und davon ei 
ne bestimmte Anzahl von Exemplaren an die Länderstellen 
mit einem eigenen Intimations=Decrete gesendet werden. 
Von jedem solchen Verzeichnisse wird das Kreisamt 
in Hinkunft 3 Exemplare mit der Weisung erhalten, rück 
sichtlich jener Privilegien, wo die Ausfertigung und Kund 
machung nicht von der vorläufigen Prüfung der medicini 
schen Facultät abhängt, (welches jederzeit im Verzeichnisse
	        
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