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wegen alles erweislichen Schadens zum Ersatze vor dem or
dentlichen Richter zu belangen.
Den Behörden, die es trifft, ertheilen wir den gemes
sensten Befehl über die Handhabung dieses Privilegiums,
und die damit verbundenen Bedingungen zu wachen.
Urkund dessen rc.
(L.S.) Franz.
(Folgen die gewöhnlichen Unter
schriften.)
Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung
vom 4. December vorigen Jahrs über einen a. u. Vor
trag der k. k. Commerz=Hofcommission zu befehlen geruhet,
daß Höchstdemselben zur Erleichterung und Vereinfachung
des Privilegien=Geschäfts in Zukunft wochentliche Verzeich
nisse der zur gnädigsten Willfahrung geeigneten Privile
gien-Gesuche mit genauer Anführung des Nahmens und
Wohnortes des Bittstellers, dann des Gegenstandes des
angesuchten Privilegiums und der sonstigen allenfalls er
forderlichen Anmerkungen vorgelegt werden sollen.
Diese allerhöchste Entschließung hat auch eine Aende
rung in der Manipulation des Privilegien=Geschäftes und
in der bisherigen Kundmachungsart der allerhöchst bewillig
ten Privilegien nothwendig gemacht, welche von der Hof
kanzley einverständlich mit der k. k. Commerz=Hofcommis
sion in der Art beschlossen wurde, daß die mit der aller
höchsten Genehmigung Sr. Majestät versehenen wochentli
chen Privilegien=Verzeichnisse lythographirt, und davon ei
ne bestimmte Anzahl von Exemplaren an die Länderstellen
mit einem eigenen Intimations=Decrete gesendet werden.
Von jedem solchen Verzeichnisse wird das Kreisamt
in Hinkunft 3 Exemplare mit der Weisung erhalten, rück
sichtlich jener Privilegien, wo die Ausfertigung und Kund
machung nicht von der vorläufigen Prüfung der medicini
schen Facultät abhängt, (welches jederzeit im Verzeichnisse