Metadata : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

§.  173.  Außerordentliche  Beendigung  der  Miethe.
467
zu  einem  andern  als  dem  ausdrücklich  festgestellten  21  Gebrauch  verwendet
wurde  oder  aus  dem  Mißbrauch22  eine  erhebliche  Beschädigung  der  Substanz
mit  Grund  zu  besorgen  i
t.  23  24  Pachtungen  insbesondere  können  wegen
unwirthschaftlicher  Behandlung  der  Pachtsache,  welche  einen  erheblichen
Schaden  für  die  Substanz  nach  richterlichem  Ermessen  besorgen  lassen,  25
beendigt  werden.
7.  Der  Rückstand  zweier  Termine  berechtigt  den  Vermiether  zur  Auf1 ¬
  26  27
kündigung  der  Miethe  vor  Ablauf  der  bedungenen  Zeil.
Ueber  den  Fall,  daß  Konkurs  über  den  Miether  oder  den  Pächter  aus28 ¬

bricht,  ist  oben  beim  Konkurs  gehandelt.
21)  Die  ausdrückliche  Festsetzung  muß  den  Zweck  gehabt  haben,  grade  jeden
andern  Gebrauch  auszuschließen,  nicht  bloß  die  hauptsächliche  oder  weitestgehende
Weise  der  Benutzung  hervorzuheben.  Hiergegen  verstieß  die  Entsch.  des  O.  Trib.
Bd.  7  S.  148.  Es  war  dort  ein  Grasplatz  zur  Kohlenniederlage  gemiethet.  Da  sich
die  Kohlengewinnung  verzögerte,  benutzte  der  Miether  die  Grasnutzung.  Das  Oberribunal ¬
  glaubte  wegen  dieser  Benutzung  die  Aufhebung  des  Kontrakts  anerkennen  zu
müssen!  Aber  der  ausdrücklich  festgesetzte  Zweck  sollte  hier  das  weitgehendste  Recht  des
Miethers  bestimmen,  dagegen  die  interimistische  Grasnutzung  wohl  nicht  ausschließen.
22)  Die  Thatsache  der  Aftervermiethung  allein  ist,  selbst  wenn  sie  im  Kontrakt
verboten  war,  noch  kein  Mißbrauch  im  Sinn  des  §.  387.  Striethorst,  Archiv
Bd.  47  S.  328.
23)  Das  O.  Trib.  hat  angenommen  —  Entsch.  Bd.  56  S.  180,  Striethorst,
Archiv  Bd.  66  S.  1  —  daß  die  Benutzung  der  Miethwohnung  zu  einem  unsittlichen
Gewerbe,  z.  B.  zur  Haltung  einer  Wirthschaft  mit  feilen  Dirnen  als  ein  Mißbrauch
im  Sinn  des  §.  387  zur  Entsetzung  des  Miethers  während  der  Kontraktszeit  berechtige, ¬
  wenn  der  Vermiether  bei  Abschluß  des  Kontrakts  die  Absicht  einer  solchen  Verwendung ¬
  nicht  kannte.  Dies  entspricht  vielleicht  den  Worten  des  §.  387  nicht,  wohl
aber  dem  Sinn  und  Geist  des  Miethkontrakts  und  der  bona  fides,  die  über  dem
Wort  des  Gesetzes  stehen  muß.
24)  Die  Bestimmung  findet  Anwendung,  wenn  die  Leute  des  Miethers  die  Sache
lißbrauchen  und  dem  Miether  culpa  in  custodiendo  zur  Last  fällt,  dann  aber  auch
schlechthin,  wenn  der  Aftermiether  die  Sache  mißbraucht,  selbst  wenn  ihm  mit  Einwilligung ¬
  des  ersten  Vermiethers  vermiethet  ist,  L.  R.  I,  21  §.  316.
25)  L.  R.  I,  21  §§.  477.  599.  600.  An  Stelle  von  A.  G.  O.  I,  44  §.  41.
Anh.  §.  299  treten  die  Bestimmungen  der  R.  C.  P.  O.  über  einstweilige  Verfügungen.
Ueber  die  Sequestration  bis  zu  Ende  des  Pachtjahrs  siehe  oben  S.  453  Anm.  20.
26)  L.  R.  I,  21  §.  298.  cfr.  l.  54  §.  1  D.  h.  t.  19,  2.  Erfordert  ist  Verzug
des  Miethers,  Striethorst,  Archiv  Bd.  2  S.  312.  Ueberhaupt  werden  bei  dieser
gesetzlichen  kassatorischen  Klausel  die  oben  Anm.  3  und  4  ausgeführten  Sätze  zur
Anwendung  zu  kommen  haben.  Der  Vermiether  ist,  wenn  er  von  dem  Kündigungsrecht ¬
  aus  dem  §.  298  Gebrauch  macht,  nur  an  die  gesetzliche  Kündigungsfrist,  nicht
un  eine  davon  abweichende  im  Vertrag  stipulirte  Frist  gebunden,  Präj.  des  O.  Trib.
n.  1574.  Es  war  die  im  Vertrag  gestellte  Frist
für  diesen  Fall  im  Zweifel  nicht
bestimmt.  Anderer  Meinung  ein  Justizministerialreskript  vom  30.  August  1806  und
Koch,  Ford.  Bd.  3  S.  925  Anm.  23.  Natürlich
können  aber  die  Betheiligten  sich
dahin  von  vornherein  vereinigen,  daß  die  Folgen  des  §.  298  überhaupt  nicht,  oder
daß  diese  Folgen  nur  in  modificirter  Art  eintreten
sollen.
27)  Eine  Kündigung  der  Miethe  soll  auch  zulässig  sein  —  L.  R.  I,  21  §.  391  ff.
nach  Analogie  von  L.  R.  1,  5  §.  396—403,  wenn  eine  exceptio  non  adimpleti ¬
  vorgeschützt  und  rechtskräftig  als  begründet
erkannt  oder  verworfen  wurde.
L.  R.  1,  5  §.  404—407  soll  dagegen  auf  die  Miethe  keine  Anwendung  finden.  Vgl.
oben  §.  152  S.  401.
28)  Vgl.  oben  §.  119  S.  298.
30*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer