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ten und Bezirken, wo selbe in Kraft stehen, nicht zu nahe
getreten werde, und daß bey künftigen Ausfertigungen der
Urkunden über solche Privilegien die angemessene Clausel
eingeschaltet werden solle.
Hofkanzley=Verordnung vom 24. Nov., GubernialCurrende =
vom 12. December 1825.
Zu §. 442.
Die zur Leitung der Commerz=Angelegenheiten bestimmte ¬
Hofbehörde hat über die von den Länderstellen einlangenden, ¬
mit den gedachten Erfordernissen gehörig versehenen ¬
Privilegien=Gesuche die Vorträge an Se. Majestät
zu erstatten, die Ausfertigung der Privilegien=Urkunden,
unter den nöthigen Vorsichten und Clauseln, nach dem beyliegenden ¬
Formulare D. zu erwirken, und die Aushändigung ¬
derselben an die Privilegirten nebst der bisher gewöhnlichen ¬
Kundmachung zu veranlassen.
Patent vom 8. December 1820. §. 9.
Formulare D.
Nachdem uns N. N. (Tauf=, Zunahme, Charakter,
und Wohnort des oder der Privilegien=Werber) allerunterthänigst ¬
vorgestellet hat (haben), daß er (sie) eine, nach
seinem (ihrem) besten Wissen und Gewissen in dem österreichischen ¬
Staate neue Entdeckung (Erfindung, Verbesserung)
gemacht habe (n) darin bestehend: (Darstellung aus dem
Andringen) auf welche Entdeckung, (Erfindung, Verbesserung) =
er (sie) um ein ausschließendes Privilegium auf die
Dauer von . . . Jahren bittet (n) und nachdem dießfalls
alle in unserem Patente vom 8. December 1829 vorläufig
vorgeschriebenen Formalitäten erfüllet worden sind; so haden ¬
wir uns bewogen gefunden, dem N. N. seinen (ihren)
Erben und Cessionaren, für seine (ihre) genannte Entdecrung =
(Erfindung, Verbesserung) ein ausschließendes Privilegium =
auf.
nach einander folgende Jahre, für den