Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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ten  und  Bezirken,  wo  selbe  in  Kraft  stehen,  nicht  zu  nahe
getreten  werde,  und  daß  bey  künftigen  Ausfertigungen  der
Urkunden  über  solche  Privilegien  die  angemessene  Clausel
eingeschaltet  werden  solle.
Hofkanzley=Verordnung  vom  24.  Nov.,  GubernialCurrende =
  vom  12.  December  1825.
Zu  §.  442.
Die  zur  Leitung  der  Commerz=Angelegenheiten  bestimmte ¬
  Hofbehörde  hat  über  die  von  den  Länderstellen  einlangenden, ¬
  mit  den  gedachten  Erfordernissen  gehörig  versehenen ¬
  Privilegien=Gesuche  die  Vorträge  an  Se.  Majestät
zu  erstatten,  die  Ausfertigung  der  Privilegien=Urkunden,
unter  den  nöthigen  Vorsichten  und  Clauseln,  nach  dem  beyliegenden ¬
  Formulare  D.  zu  erwirken,  und  die  Aushändigung ¬
  derselben  an  die  Privilegirten  nebst  der  bisher  gewöhnlichen ¬
  Kundmachung  zu  veranlassen.
Patent  vom  8.  December  1820.  §.  9.
Formulare  D.
Nachdem  uns  N.  N.  (Tauf=,  Zunahme,  Charakter,
und  Wohnort  des  oder  der  Privilegien=Werber)  allerunterthänigst ¬
  vorgestellet  hat  (haben),  daß  er  (sie)  eine,  nach
seinem  (ihrem)  besten  Wissen  und  Gewissen  in  dem  österreichischen ¬
  Staate  neue  Entdeckung  (Erfindung,  Verbesserung)
gemacht  habe  (n)  darin  bestehend:  (Darstellung  aus  dem
Andringen)  auf  welche  Entdeckung,  (Erfindung,  Verbesserung) =
  er  (sie)  um  ein  ausschließendes  Privilegium  auf  die
Dauer  von  .  .  .  Jahren  bittet  (n)  und  nachdem  dießfalls
alle  in  unserem  Patente  vom  8.  December  1829  vorläufig
vorgeschriebenen  Formalitäten  erfüllet  worden  sind;  so  haden ¬
  wir  uns  bewogen  gefunden,  dem  N.  N.  seinen  (ihren)
Erben  und  Cessionaren,  für  seine  (ihre)  genannte  Entdecrung =
  (Erfindung,  Verbesserung)  ein  ausschließendes  Privilegium =
  auf.
nach  einander  folgende  Jahre,  für  den
            
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