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ihm nicht gut zugemuthet werden, mit einem insolventen Nachlass ¬
weiter zu wirthschaften, ohne die Eröffnung des Konkurses beantragen ¬
zu dürfen. Ferner ist es auch im Interesse der Gläubiger
durchaus zweckdienlich, ihm vor Ausschüttung des Nachlasses an die
Erben und Vermächtnissnehmer ein sicheres Urtheil über die Höhe der
zu berücksichtigenden Schulden zu ermöglichen. Andererseits wird auch
der Erbe zu den hier in Frage stehenden Anträgen legitimirt bleiben
müssen, so dass eine Modification der bezüglichen Vorschriften namentlich ¬
auch mit Rücksicht auf den Fall, dass sowohl der Testaments
vollstrecker als der Erbe den Antrag stellt, erforderlich wird.
Recht, sondern der Regel nach, falls nicht etwa ein ausdrückliches Verbot
im Testament vorliegt, als die Pflicht der Testamentsvollstrecker, ein Auf
gebot über den Nachlass zu beantragen, auf welches nicht nur alle den
Testamentsvollstreckern nicht etwa bereits bekannten Nachlassgläubiger
sondern überhaupt alle diejenigen ihre Ansprüche bei Strafe des Ausschlusses
anzumelden haben, welche mit Ausnahme der im Testament Bedachten
„Erb- oder sonstige Ansprüche erheben, oder den Bestimmungen des Te
staments, insbesondere der Bestellung der Antragsteller zu Testamentsvoll
streckern mit den und den Befugnissen“ (folgt die im Testament enthaltene
nähere Bezeichnung dieser Befugnisse) „widersprechen wollen“. Ein analoges ¬
Aufgebot wird auf Antrag der Erben bewilligt, von den Testaments
erben aber abgesehen von dem Fall der Beneficialantretung beim Vor
handensein von Testamentsvollstreckern kaum je beantragt. Dem Beneficial
erben ist in § 10 des hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Konkurs
ordnung die Beantragung eines Aufgebots über den Nachlass ausdrücklich
zur Pflicht gemacht, wenn ihn nicht das Gericht bei geringfügigen Nachlässen ¬
hiervon dispensirt. Ich mache auf die a. a. O. sich findenden näheren
Vorschriften deshalb aufmerksam, weil sie den Verfassern der Motive des
Entwurfs Bd. V S. 643 entgangen zu sein scheinen.
Vor Erlass des Ausschlussurtheils verlangen die hamburgischen Hypothekenbehörden, -
wenn die Testamentsvollstrecker über Grundstücke oder
TeHypothekpöste -
des Nachlasses verfügen wollen, auch dann, wenn der
stamentsvollstreckern, wie in Hamburg üblich, im Testament derartige Umschreibungen -
auf ihren alleinigen Consens gestattet sind, den Consens der
eingesetzten Erben, welcher vom Erbschaftsamt als der zur Vertretung unbekannter -
oder auswärtiger Erben berufenen Behörde supplirt werden kann.
Ist aus dem Testament ersichtlich oder sonst gerichtskundig, dass durch
das Testament Notherbenrechte beeinträchtigt werden, so verlangt das Amtsgericht -
vor Erlass des Aufgebots den Nachweis, dass das Testament zur
Kenntniss der Notherben gebracht ist.