fullscreen : Goldfeld, Julius: Streitfragen aus dem deutschen Erbrecht

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  ihm  nicht  gut  zugemuthet  werden,  mit  einem  insolventen  Nachlass ¬
  weiter  zu  wirthschaften,  ohne  die  Eröffnung  des  Konkurses  beantragen ¬
  zu  dürfen.  Ferner  ist  es  auch  im  Interesse  der  Gläubiger
durchaus  zweckdienlich,  ihm  vor  Ausschüttung  des  Nachlasses  an  die
Erben  und  Vermächtnissnehmer  ein  sicheres  Urtheil  über  die  Höhe  der
zu  berücksichtigenden  Schulden  zu  ermöglichen.  Andererseits  wird  auch
der  Erbe  zu  den  hier  in  Frage  stehenden  Anträgen  legitimirt  bleiben
müssen,  so  dass  eine  Modification  der  bezüglichen  Vorschriften  namentlich ¬
  auch  mit  Rücksicht  auf  den  Fall,  dass  sowohl  der  Testaments
vollstrecker  als  der  Erbe  den  Antrag  stellt,  erforderlich  wird.
Recht,  sondern  der  Regel  nach,  falls  nicht  etwa  ein  ausdrückliches  Verbot
im  Testament  vorliegt,  als  die  Pflicht  der  Testamentsvollstrecker,  ein  Auf
gebot  über  den  Nachlass  zu  beantragen,  auf  welches  nicht  nur  alle  den
Testamentsvollstreckern  nicht  etwa  bereits  bekannten  Nachlassgläubiger
sondern  überhaupt  alle  diejenigen  ihre  Ansprüche  bei  Strafe  des  Ausschlusses
anzumelden  haben,  welche  mit  Ausnahme  der  im  Testament  Bedachten
„Erb-  oder  sonstige  Ansprüche  erheben,  oder  den  Bestimmungen  des  Te
staments,  insbesondere  der  Bestellung  der  Antragsteller  zu  Testamentsvoll
streckern  mit  den  und  den  Befugnissen“  (folgt  die  im  Testament  enthaltene
nähere  Bezeichnung  dieser  Befugnisse)  „widersprechen  wollen“.  Ein  analoges ¬
  Aufgebot  wird  auf  Antrag  der  Erben  bewilligt,  von  den  Testaments
erben  aber  abgesehen  von  dem  Fall  der  Beneficialantretung  beim  Vor
handensein  von  Testamentsvollstreckern  kaum  je  beantragt.  Dem  Beneficial
erben  ist  in  §  10  des  hamburgischen  Ausführungsgesetzes  zur  Konkurs
ordnung  die  Beantragung  eines  Aufgebots  über  den  Nachlass  ausdrücklich
zur  Pflicht  gemacht,  wenn  ihn  nicht  das  Gericht  bei  geringfügigen  Nachlässen ¬
  hiervon  dispensirt.  Ich  mache  auf  die  a.  a.  O.  sich  findenden  näheren
Vorschriften  deshalb  aufmerksam,  weil  sie  den  Verfassern  der  Motive  des
Entwurfs  Bd.  V  S.  643  entgangen  zu  sein  scheinen.
Vor  Erlass  des  Ausschlussurtheils  verlangen  die  hamburgischen  Hypothekenbehörden, -
  wenn  die  Testamentsvollstrecker  über  Grundstücke  oder
TeHypothekpöste -
  des  Nachlasses  verfügen  wollen,  auch  dann,  wenn  der
stamentsvollstreckern,  wie  in  Hamburg  üblich,  im  Testament  derartige  Umschreibungen -
  auf  ihren  alleinigen  Consens  gestattet  sind,  den  Consens  der
eingesetzten  Erben,  welcher  vom  Erbschaftsamt  als  der  zur  Vertretung  unbekannter -
  oder  auswärtiger  Erben  berufenen  Behörde  supplirt  werden  kann.
Ist  aus  dem  Testament  ersichtlich  oder  sonst  gerichtskundig,  dass  durch
das  Testament  Notherbenrechte  beeinträchtigt  werden,  so  verlangt  das  Amtsgericht -
  vor  Erlass  des  Aufgebots  den  Nachweis,  dass  das  Testament  zur
Kenntniss  der  Notherben  gebracht  ist.
            
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