fullscreen : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Die  Geschäfte  der  Provinzial=Taxämter.
Diese  enthalten  die  Privilegien-Taxbeträge  auf  dreyerley ¬
  Art:
a.  Von  den  Einreichungs=Protokollen  der  Länderstellen ¬
  die  von  den  Privilegien=Werbern  erlegten  Hälften  der
Haupt=Taxe,  dann  die  zu  gleicher  Zeit  entrichteten  Expedits= ¬
  und  Stempel=Taxen.
b.  Von  den  Parteyen  selbst,  die  während  der  Privilegien=Dauer ¬
  jährlich  zu  entrichtenden,  und  zum  Taxamte ¬
  angewiesenen  Raten;  oder
c.  von  den  durch  die  Länderstellen  zur  spätern  Annahme ¬
  der  Expedits=  und  Stempelgebühren,  und  der  jährlichen ¬
  Raten  in  der  Entfernung  von  der  Hauptstadt  von  Fall
zu  Fall  besonders  bestimmten  Cassen,  mit  Consignationen,
worin  der  Rahme  der  Partey,  ihr  Wohnort,  das  Privilegium ¬
  und  der  erlegte  Taxbetrag,  die  wievielte  Rate,  enthalten ¬
  ist;  dagegen  erhält  die  Casse  von  dem  Taxamte  die
gehörige  Quittung.
Die  Landes=Taxämter  haben  also:
Erstens,  die  ihnen  von  den  Einreichungs-Protokollen ¬
  der  Länderstellen  zugewiesenen  Tax-Hälften,  und  die
vorhinein  erlegten  Expedits-  und  Stempelgebühren  zu  übernehmen, ¬
  den  Empfang  gleich  auf  dem  Actenstücke  selbst  zu
bestätigen,  die  empfangenen  Geldbeträge  in  Tax-CasseJournale ¬
  als  ein  einstweiliges  Depositum  für  Privilegien
aufzunehmen.
Zweytens.  Die  von  den  Parteyen  erst  nach  erfolgter ¬
  Bewilligung  des  Privilegiums  entweder  an  das
Taxamt  selbst,  gegen  die  ihnen  auszufertigende  Quittung
entrichteten,  oder  mittelst  der  Landes-Cassen  dahin  abgeführten ¬
  Expedits-  und  Stempelgebühren  in  das  Tax=CasseJournal, ¬
  und  zugleich  in  das  Hoftaxen=Hauptbuch  reet
in  Empfang  zu  stellen.  .
            
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