Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Die Geschäfte der Provinzial=Taxämter. 
Diese enthalten die Privilegien-Taxbeträge auf dreyer 
ley Art: 
a. Von den Einreichungs=Protokollen der Länderstel 
len die von den Privilegien=Werbern erlegten Hälften der 
Haupt=Taxe, dann die zu gleicher Zeit entrichteten Expe 
dits= und Stempel=Taxen. 
b. Von den Parteyen selbst, die während der Pri 
vilegien=Dauer jährlich zu entrichtenden, und zum Tax 
amte angewiesenen Raten; oder 
c. von den durch die Länderstellen zur spätern Annah 
me der Expedits= und Stempelgebühren, und der jährli 
chen Raten in der Entfernung von der Hauptstadt von Fall 
zu Fall besonders bestimmten Cassen, mit Consignationen, 
worin der Rahme der Partey, ihr Wohnort, das Privile 
gium und der erlegte Taxbetrag, die wievielte Rate, ent 
halten ist; dagegen erhält die Casse von dem Taxamte die 
gehörige Quittung. 
Die Landes=Taxämter haben also: 
Erstens, die ihnen von den Einreichungs-Proto 
kollen der Länderstellen zugewiesenen Tax-Hälften, und die 
vorhinein erlegten Expedits- und Stempelgebühren zu über 
nehmen, den Empfang gleich auf dem Actenstücke selbst zu 
bestätigen, die empfangenen Geldbeträge in Tax-Casse 
Journale als ein einstweiliges Depositum für Privilegien 
aufzunehmen. 
Zweytens. Die von den Parteyen erst nach er 
folgter Bewilligung des Privilegiums entweder an das 
Taxamt selbst, gegen die ihnen auszufertigende Quittung 
entrichteten, oder mittelst der Landes-Cassen dahin abge 
führten Expedits- und Stempelgebühren in das Tax=Casse 
Journal, und zugleich in das Hoftaxen=Hauptbuch reet 
in Empfang zu stellen. .
	        
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