Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Uebrigens  ist  das  k.  k.  General=Hoftaxamt  in  dieser
Angelegenheit  ermächtiget,  die  zu  seiner  Einsicht  nicht  gelangten ¬
  Verordnungen  aus  den  Registraturen  auszuheben.
Im  Uebrigen  bleiben  die  Paragraphe  der  oben  stehenden ¬
  Instruction  auch  für  die  Privilegien  in  der  k.  k.  Militär-Grenze ¬
  in  ihrer  Wirksamkeit.
            
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