Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Für die Privilegien=Bewilligungen in der k. k. Mi 
litär=Grenze ist folgendes Verfahren angeordnet worden: 
Erstens: Die Taxnoten sind dem betreffenden k. k. 
General=Commando zu übermitteln. 
Zweytens: Es ist die Einleitung getroffen worden, 
daß über Auftrag des k. k. Hofkriegsrathes von dem Grenz 
Agenten (dermahl Dembscher) diejenigen Beträge an das 
General=Hoftaramt gegen Quittung abgeführt werden, de 
ren Erlag auf dem Umschlage der Privilegten=Gesuche an 
gemerkt steht. Die Raten der zweyten Hälfte der Privi 
legien=Taxen werden durch die Verwaltung des allgemeinen 
Grenz=Vermögens=Fondes an das General=Hoftaramt abge 
führt werden. 
Die Regiments=Cossen sind angewiesen, über die bey 
ihnen eingeflossenen Privilegien=Taxbeträge Verzeichnisse an 
den k. k. Hofkriegsrath einzusenden, welche eine genaue Be 
schreibung des Gegenstandes der Zahlung enthalten, deren 
Abgabe an das k. k. General=Hoftaramt eingeleitet wor 
den ist. 
Drittens. Auch die Zurückzahlungen sind durch die 
Verwaltung des allgemeinen Grenz=Vermögens=Fondes 
eingeleitet worden.. 
Die von der k. k. Hofkammer zur Zurückzahlung an 
gewiesenen Beträge dürfen jedoch nur bey Vorzeigung des 
hofkriegsräthlichen Auftrages, und gegen Uebergabe der Par 
tey=Quittung, und des von der betreffenden Regiments 
Casse zu verfassenden Verzeichnisses hinaus gezahlt werden. 
Viertens: Da hierbey kein Landes=Taxamt inter 
viniret, so hat das k. k. General=Hoftaxamt auf die rich 
tige Zuhaltung der Zahlungs=Termine alle Aufmerksamkeit 
zu verwenden. Hinsichtlich der möglicher Weise eintreten 
den Veränderungen in dem Stande der Privilegien werden 
dem k. k. General=Hoftaramte die dahin einschlägigen hof 
kriegsräthlichen Verordnungen zur Einsicht zukommen.
	        
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