Volltext : Millauer, Rudolf: ¬Die Haftung des Automobilhalters nach geltendem Recht und das zukünftige Reichs-Automobilgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung

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jenigen  zu  ersetzen,  welchem  auf  Grund  gesetzlicher
oder  vertraglicher  Bestimmung  die  Verpflichtung  obliegt,
diese  Kosten  zu  tragen.  (§  844  Abs.  1  B.  G.  B.)  Es  kommen ¬
  also  neben  den  Erben')  des  Getöteten  auch  gewisse
Vereine,  z.  B.  ein  Sterbekassenverein,  in  Betracht.  Sind
Personen  vorhanden,  denen  gegenüber  der  Getötete
Kraft  Gesetzes  —
nicht  bloss  auf  Grund  eines  Vertrags ¬
  —  unterhaltspflichtig  war  oder  werden  konnte,
(z.  B.  als  Ehegatte,  Verwandter  in  gerader  Linie,  Vater
eines  unehelichen  Kindes),  so  haben  auch  diese  insoweit
Anspruch  auf  Ersatz  in  Form  einer  Geldrente,  als  der
Getötete  während  der  mutmasslichen  Dauer  seines  Lebens
ihnen  zur  Gewährung  von  Unterhalt  verpflichtet  gewesen
sein  würde.  Dem  Unterhaltsberechtigten,  z.  B.  unehelichen ¬
  Kinde,  muss  aber  das  Recht  auf  den  Unterhalt  infolge ¬
  des  Unfalls  entzogen  sein.  Dies  ist  nicht  der  Fall,
wenn  die  Erben  des  unehelichen  Vaters  den  Unterhalt
gewähren  können  (§  844  Abs.  2  B.  G.  B.).  Nach  §  845
B.  G.  B.  sind  ausserdem  ersatzberechtigt  diejenigen  Personen, ¬
  denen  im  Falle  der  Tötung,  der  Verletzung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  und  der  Freiheitsentziehung
der  Verletzte  Kraft  Gesetzes  zur  Leistung  von  Diensten
in  ihrem  Hauswesen  oder  Gewerbe  verpflichtet  war,  was
bei  einer  Ehefrau  gegenüber  ihrem  Ehemann,  ferner  bei
einem  noch  nicht  selbständigen  Kinde  der  Fall  ist.  (§§  1356
Abs.  2  und  1617  B.  G.  B.)2)  Zu  ersetzen  ist  der  Wert  der
von  dem  Verletzten  unentgeltlich  geleisteten  Dienste,  soweit ¬
  sie  tatsächlich  geleistet  werden  mussten,  und  zwar
ebenfalls  in  Form  einer  Geldrente.3)
1)  Hat  sich  der  Getötete  mit  dem  Ersatzpflichtigen  ausdrücklich ¬
  oder  stillschweigend  dahin  geeinigt,  dass  die  Haftung  des  letzteren ¬
  ausgeschlossen  sein  soll,  so  ist  der  vertragsmässige  Ausschluss
auch  für  die  Erben  wirksam.  R.  G.  v.  18.  März  1907,  Bd.  65,  S.  317  ff.
2)  Zur  Erhebung  der  Erstattungsforderung  ist  im  Falle  der
Körperverletzung  nur  der  Ehemann,  nicht  die  verletzte  Ehefrau
aktiv  legitimiert.  R.  G.  vom  16.  Dezember  1907,  Recht  1908,  S.  56.
3)  Die  Unterhaltspflicht  des  Kindes  wird  erst  wirksam,  wenn
der  Vater  bedürftig  ist,  also  nicht  ohne  weiteres  mit  dem  Unfallstage.
            
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