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jenigen zu ersetzen, welchem auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmung die Verpflichtung obliegt,
diese Kosten zu tragen. (§ 844 Abs. 1 B. G. B.) Es kommen ¬
also neben den Erben') des Getöteten auch gewisse
Vereine, z. B. ein Sterbekassenverein, in Betracht. Sind
Personen vorhanden, denen gegenüber der Getötete
Kraft Gesetzes —
nicht bloss auf Grund eines Vertrags ¬
— unterhaltspflichtig war oder werden konnte,
(z. B. als Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, Vater
eines unehelichen Kindes), so haben auch diese insoweit
Anspruch auf Ersatz in Form einer Geldrente, als der
Getötete während der mutmasslichen Dauer seines Lebens
ihnen zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen
sein würde. Dem Unterhaltsberechtigten, z. B. unehelichen ¬
Kinde, muss aber das Recht auf den Unterhalt infolge ¬
des Unfalls entzogen sein. Dies ist nicht der Fall,
wenn die Erben des unehelichen Vaters den Unterhalt
gewähren können (§ 844 Abs. 2 B. G. B.). Nach § 845
B. G. B. sind ausserdem ersatzberechtigt diejenigen Personen, ¬
denen im Falle der Tötung, der Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit und der Freiheitsentziehung
der Verletzte Kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten
in ihrem Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, was
bei einer Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann, ferner bei
einem noch nicht selbständigen Kinde der Fall ist. (§§ 1356
Abs. 2 und 1617 B. G. B.)2) Zu ersetzen ist der Wert der
von dem Verletzten unentgeltlich geleisteten Dienste, soweit ¬
sie tatsächlich geleistet werden mussten, und zwar
ebenfalls in Form einer Geldrente.3)
1) Hat sich der Getötete mit dem Ersatzpflichtigen ausdrücklich ¬
oder stillschweigend dahin geeinigt, dass die Haftung des letzteren ¬
ausgeschlossen sein soll, so ist der vertragsmässige Ausschluss
auch für die Erben wirksam. R. G. v. 18. März 1907, Bd. 65, S. 317 ff.
2) Zur Erhebung der Erstattungsforderung ist im Falle der
Körperverletzung nur der Ehemann, nicht die verletzte Ehefrau
aktiv legitimiert. R. G. vom 16. Dezember 1907, Recht 1908, S. 56.
3) Die Unterhaltspflicht des Kindes wird erst wirksam, wenn
der Vater bedürftig ist, also nicht ohne weiteres mit dem Unfallstage.