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Für die Privilegien=Bewilligungen in der k. k. Mi
litär=Grenze ist folgendes Verfahren angeordnet worden:
Erstens: Die Taxnoten sind dem betreffenden k. k.
General=Commando zu übermitteln.
Zweytens: Es ist die Einleitung getroffen worden,
daß über Auftrag des k. k. Hofkriegsrathes von dem Grenz
Agenten (dermahl Dembscher) diejenigen Beträge an das
General=Hoftaramt gegen Quittung abgeführt werden, de
ren Erlag auf dem Umschlage der Privilegten=Gesuche an
gemerkt steht. Die Raten der zweyten Hälfte der Privi
legien=Taxen werden durch die Verwaltung des allgemeinen
Grenz=Vermögens=Fondes an das General=Hoftaramt abge
führt werden.
Die Regiments=Cossen sind angewiesen, über die bey
ihnen eingeflossenen Privilegien=Taxbeträge Verzeichnisse an
den k. k. Hofkriegsrath einzusenden, welche eine genaue Be
schreibung des Gegenstandes der Zahlung enthalten, deren
Abgabe an das k. k. General=Hoftaramt eingeleitet wor
den ist.
Drittens. Auch die Zurückzahlungen sind durch die
Verwaltung des allgemeinen Grenz=Vermögens=Fondes
eingeleitet worden..
Die von der k. k. Hofkammer zur Zurückzahlung an
gewiesenen Beträge dürfen jedoch nur bey Vorzeigung des
hofkriegsräthlichen Auftrages, und gegen Uebergabe der Par
tey=Quittung, und des von der betreffenden Regiments
Casse zu verfassenden Verzeichnisses hinaus gezahlt werden.
Viertens: Da hierbey kein Landes=Taxamt inter
viniret, so hat das k. k. General=Hoftaxamt auf die rich
tige Zuhaltung der Zahlungs=Termine alle Aufmerksamkeit
zu verwenden. Hinsichtlich der möglicher Weise eintreten
den Veränderungen in dem Stande der Privilegien werden
dem k. k. General=Hoftaramte die dahin einschlägigen hof
kriegsräthlichen Verordnungen zur Einsicht zukommen.