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Comitate, privilegirten Districte, Stühle und Stadtmagi
strate nur darüber zu wachen, daß sich die Parteyen mit
Quittungen über den Erlag der Taxen ausweisen.
Bey der Einreichung der Privilegien=Gesuche müssen
die Quittungen über die entrichtete halbe Privilegien-Taxe
den Stempel à 7 fl. für Eine, und die Expedits=Taxe
à 3 fl. Conventions=Münze für drey Urkunden in Urschrift
beygeschlossen werden, und sind ohne diese Quittungen kei
ne Gesuche anzunehmen.
Die jährlichen Tar=Raten=Zahlungen jener Parteyen,
welche nicht in Ofen und Clausenburg wohnen, wo der
Sitz der Landes=Taxämter ist, haben ebenfalls die könig
lichen Salz= und Dreyßigstämter zu übernehmen; aber die
Comitate, privilegirten Districte, Stühle und Stadtmagi
strate haben auf die richtige Einzahlung der Taxbeträge zu
sehen, und hierbey die beschriebenen Verpflichtungen der
Kreisämter in den übrigen k. k. Provinzen zu besorgen.
B.
Die Geschäfte des General=Hoftaramtes.
Erstens: Hat dasselbe sämmtliche Privilegien=Ta
ren aus der ganzen Monarchie zu verrechnen; zu diesem
Behufe werden demselben die Concepte der Expeditionen der
k. k. Commerz=Hofcommission zur Einsicht zugestellt.
Hierdurch wird das General-Hoftaramt in den Stand
gesetzt, nach erfolgter Bewilligung die eigenthümliche Tare
mit der vollen Summe, dann die Expedits= und Stempel
gebuhr vorzuschreiben, für jedes Privilegium die Taxnoten
ausfertigen, und sie den betreffenden Länder=Taxämtern
eben so zur Einbringung übergeben können, wie dieses mit
den andern Hoftaxen der Fall ist.
Zweytens: Das General=Hoftaramt eröffnet sich
ein eigenes Hauptbuch über die Privilegien-Taren nach dem