Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Comitate, privilegirten Districte, Stühle und Stadtmagi 
strate nur darüber zu wachen, daß sich die Parteyen mit 
Quittungen über den Erlag der Taxen ausweisen. 
Bey der Einreichung der Privilegien=Gesuche müssen 
die Quittungen über die entrichtete halbe Privilegien-Taxe 
den Stempel à 7 fl. für Eine, und die Expedits=Taxe 
à 3 fl. Conventions=Münze für drey Urkunden in Urschrift 
beygeschlossen werden, und sind ohne diese Quittungen kei 
ne Gesuche anzunehmen. 
Die jährlichen Tar=Raten=Zahlungen jener Parteyen, 
welche nicht in Ofen und Clausenburg wohnen, wo der 
Sitz der Landes=Taxämter ist, haben ebenfalls die könig 
lichen Salz= und Dreyßigstämter zu übernehmen; aber die 
Comitate, privilegirten Districte, Stühle und Stadtmagi 
strate haben auf die richtige Einzahlung der Taxbeträge zu 
sehen, und hierbey die beschriebenen Verpflichtungen der 
Kreisämter in den übrigen k. k. Provinzen zu besorgen. 
B. 
Die Geschäfte des General=Hoftaramtes. 
Erstens: Hat dasselbe sämmtliche Privilegien=Ta 
ren aus der ganzen Monarchie zu verrechnen; zu diesem 
Behufe werden demselben die Concepte der Expeditionen der 
k. k. Commerz=Hofcommission zur Einsicht zugestellt. 
Hierdurch wird das General-Hoftaramt in den Stand 
gesetzt, nach erfolgter Bewilligung die eigenthümliche Tare 
mit der vollen Summe, dann die Expedits= und Stempel 
gebuhr vorzuschreiben, für jedes Privilegium die Taxnoten 
ausfertigen, und sie den betreffenden Länder=Taxämtern 
eben so zur Einbringung übergeben können, wie dieses mit 
den andern Hoftaxen der Fall ist. 
Zweytens: Das General=Hoftaramt eröffnet sich 
ein eigenes Hauptbuch über die Privilegien-Taren nach dem
	        
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