Metadata : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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ser  Stockung  einleiten,  und  von  dem  Erfolge  das  Taramt
durch  Decret  in  Kenntniß  setzen.
Es  ist  der  erste  Januar  jeden  Jahres  als  allgemeiner
Termin  zum  Erlage  der  Privilegien=Raten  festgesetzt,  und
zugleich  bestimmt  worden,  daß  für  jene  Privilegien,  welche ¬
  in  der  zweyten  Hälfte  des  Solar=Jahres,  nähmlich  in
der  Zeit  vom  1.  July  bis  letzten  December  verliehen  werden, ¬
  die  Raten-Zahlungen  erst  mit  Anfang  Januars  des
zweyten  darauf  folgenden  Jahres  anzufangen  haben.
Zehntens:  Das  Absterben  eines  Privilegirten,  welches ¬
  die  Abhandlungsbehörde  nach  getroffenen  Maßregeln
gegen  den  Mißzbrauch  der  Privilegiums  Urkunde  der  Landestelle ¬
  melden  muß,  ist  von  dieser  auch  dem  Taxamte  anzuzeigen, ¬
  damit  dieses  die  Abschreibung  der  bey  früherer  Er
löschung  dieses  Befugnisses  noch  rückständigen  Tax  Räten,
wie  in  dem  §.  23.  angeführten  Fällen,  veranlassen  kann.
Jm  Lombardisch=Venetianischen  Königreiche  hatten  die
Provinzial=Delegationen  die  Geschäfte  der  Kreisämter  zu
besorgen;  wo  die  Mitwirkung  eines  Taramtes  nothwendig
ist/  hat  für  die  Lombardie  die  Direzione  del  Demanio, ¬
  Boschi,  Tasse,  für  Venedig  das  dortige  GeneralTaxamt ¬
  mitzuwirken.
Die  königliche  Statthalterey  in  Ofen,  und  das  königliche ¬
  Gubernium  in  Clausenburg  finden  ihre  ManipulationsWeise ¬
  in  jenen  Paragraphen  der  vorliegenden  Instruction,
welche  die  Landesstellen  angehen,  bereits  vorgezeichnet;  nicht
minder  haben  sich  auch  die  Comitate,  privilegirten  Distriete, ¬
  Stühle  und  Stadtmagistrate  in  Ungarn  und  Siebenbürgen ¬
  nach  den  für  die  k.  k.  Kreisämter  entworfenen  Instructions=Paragraphen ¬
  zu  benehmen;  nur  ist  zu  merken,
daß  sich  die  Comitate,  privilegirten  Districte,  Stühle  und
Stadtmagstrate  mit  der  Annahme  der  Taxen  nicht  zu  bekassen ¬
  haben,  sondern  dieses  Geschäft  ist  den  königlichen
Galz=  und  Dreyßigstäntern  zu  übertragen;  daher  haben  de
            
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