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ser Stockung einleiten, und von dem Erfolge das Taramt
durch Decret in Kenntniß setzen.
Es ist der erste Januar jeden Jahres als allgemeiner
Termin zum Erlage der Privilegien=Raten festgesetzt, und
zugleich bestimmt worden, daß für jene Privilegien, welche ¬
in der zweyten Hälfte des Solar=Jahres, nähmlich in
der Zeit vom 1. July bis letzten December verliehen werden, ¬
die Raten-Zahlungen erst mit Anfang Januars des
zweyten darauf folgenden Jahres anzufangen haben.
Zehntens: Das Absterben eines Privilegirten, welches ¬
die Abhandlungsbehörde nach getroffenen Maßregeln
gegen den Mißzbrauch der Privilegiums Urkunde der Landestelle ¬
melden muß, ist von dieser auch dem Taxamte anzuzeigen, ¬
damit dieses die Abschreibung der bey früherer Er
löschung dieses Befugnisses noch rückständigen Tax Räten,
wie in dem §. 23. angeführten Fällen, veranlassen kann.
Jm Lombardisch=Venetianischen Königreiche hatten die
Provinzial=Delegationen die Geschäfte der Kreisämter zu
besorgen; wo die Mitwirkung eines Taramtes nothwendig
ist/ hat für die Lombardie die Direzione del Demanio, ¬
Boschi, Tasse, für Venedig das dortige GeneralTaxamt ¬
mitzuwirken.
Die königliche Statthalterey in Ofen, und das königliche ¬
Gubernium in Clausenburg finden ihre ManipulationsWeise ¬
in jenen Paragraphen der vorliegenden Instruction,
welche die Landesstellen angehen, bereits vorgezeichnet; nicht
minder haben sich auch die Comitate, privilegirten Distriete, ¬
Stühle und Stadtmagistrate in Ungarn und Siebenbürgen ¬
nach den für die k. k. Kreisämter entworfenen Instructions=Paragraphen ¬
zu benehmen; nur ist zu merken,
daß sich die Comitate, privilegirten Districte, Stühle und
Stadtmagstrate mit der Annahme der Taxen nicht zu bekassen ¬
haben, sondern dieses Geschäft ist den königlichen
Galz= und Dreyßigstäntern zu übertragen; daher haben de