fullscreen : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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dem  dießfälligen  Privilegiengesuche  eben  so,  wie  die  übri
gen  vorgeschriebenen  Gebühren  zu  erlegen  habe.
Hofkanzley=Verordnung  vom  24.  May,  GubernialCurrende =
  vom  13.  Juny  1827.
Zu  §.  445.
Hinsichtlich  des  Verfahrens  bey  Einhebung,  Verrechnung ¬
  und  Controllirung  der  Privilegientaren  erfolgten  folgende ¬
  Instructionen:
Gubernial=Verordnung  vom  2.  October  1824.
A.
Die  Geschäfte  der  Landesstellen  und  der  Kreisämter.
Die  Landesstelle  hat  anzuordnen:
Erstens:  daß  die  Kreisämter  die  Privilegien-Werber
verhalten,  nebst  der  bey  Einreichung  ihrer  Bittgesuche  sogleich ¬
  zu  erlegenden  Privilegien=Taxhälfte  auch  die  Expedits=Taxen ¬
  für  drey  Urkunden,  weil  nach  §.  21  und  22
der  Umfang  der  Privilegien  sich  ohne  Ausnahme  für  die
ganze  Monarchie  erstrecken  muß,  für  jede  mit  3  fl.  Conv.
Münze  und  einem  Stempel  a  7  fl.  vorhinein  zu  erlegen,
weil  ihnen  die  Privilegiumsurkunden  nur  dann  hinausgegeben ¬
  werden  können,  wenn  die  Expediks-Taxen  und  der
Stempel  berichtiget  sind.
Die  Urkunde  der  königl.  ungarischen  Hofkanzley  würde ¬
  vor  Erlegung  der  Expedits=Taxe  nicht  einmahl  geschrieben ¬
  werden.  Ueber  die  an  Expedits-  und  Stempel=Taxel
erlegten  Beträge  wird  entweder  das  Kreisamt  oder  das
Einreichungsprotokoll  der  Landesstelle  der  Partey  eine  besondere ¬
  Quittung  ausfertigen.
Parteyen,  die  sich  in  Wien,  oder  in  den  Hauptstädten ¬
  der  Provinzen  selbst  befinden,  können  die  Expedits=  und
Stempeltaxen  bey  dem  General=Hoftaxamte,  und  bey  den
            
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