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dem dießfälligen Privilegiengesuche eben so, wie die übri
gen vorgeschriebenen Gebühren zu erlegen habe.
Hofkanzley=Verordnung vom 24. May, GubernialCurrende =
vom 13. Juny 1827.
Zu §. 445.
Hinsichtlich des Verfahrens bey Einhebung, Verrechnung ¬
und Controllirung der Privilegientaren erfolgten folgende ¬
Instructionen:
Gubernial=Verordnung vom 2. October 1824.
A.
Die Geschäfte der Landesstellen und der Kreisämter.
Die Landesstelle hat anzuordnen:
Erstens: daß die Kreisämter die Privilegien-Werber
verhalten, nebst der bey Einreichung ihrer Bittgesuche sogleich ¬
zu erlegenden Privilegien=Taxhälfte auch die Expedits=Taxen ¬
für drey Urkunden, weil nach §. 21 und 22
der Umfang der Privilegien sich ohne Ausnahme für die
ganze Monarchie erstrecken muß, für jede mit 3 fl. Conv.
Münze und einem Stempel a 7 fl. vorhinein zu erlegen,
weil ihnen die Privilegiumsurkunden nur dann hinausgegeben ¬
werden können, wenn die Expediks-Taxen und der
Stempel berichtiget sind.
Die Urkunde der königl. ungarischen Hofkanzley würde ¬
vor Erlegung der Expedits=Taxe nicht einmahl geschrieben ¬
werden. Ueber die an Expedits- und Stempel=Taxel
erlegten Beträge wird entweder das Kreisamt oder das
Einreichungsprotokoll der Landesstelle der Partey eine besondere ¬
Quittung ausfertigen.
Parteyen, die sich in Wien, oder in den Hauptstädten ¬
der Provinzen selbst befinden, können die Expedits= und
Stempeltaxen bey dem General=Hoftaxamte, und bey den