Contents : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 52 (1896))

42 Die rechtswidrige Hebung fremder Sparguthaben.
den) Geldes als eine der Haupthandlung B untergeordnete und
ihr zeitlich folgende swas in der graphischen Darstellung durch
die Position des c nach rechts seitwärts ausgedrückt ist^ Neben-
thätigkeit darstellt. Letztere kann hier ebensowenig in Betracht
kommen wie Z. B. eine dem Diebstahl im Sinne der §§. 242 f.
oder eine der Urkundenfälschung des §. 268 nachfolgende Unter*
schlagungs- (i. e. Zueignungs-)Handlung 10°). Aus diesem Grunde,
weil die Haupthandlung die successive Nebenthätigkeit absorbirt,
kann hier auch von keiner realconcurrirenden Unterschlagung ge-
sprochen werden. — Im Hinblick darauf ist es daher schon ver-
fehlt, wenn Schneider a. a. O. S. 56 der herrschenden Meinung
den Vorwurf macht, als habe sie „die Unterschlagung (sc. am
erhobenen Geld) bislang in Folge Verkennung der einschlagenden
civilrechtlichen Grundsätze (wonach nämlich die erhaltene Summe
in der Hand des Empfängers eine fremde Sache ist) übersehen."
Hiermit fällt zugleich das weitere Resultat, zu dem Schnei-
der a. a. O. S. 64 gelangt und welches die Konsequenz der von
ihm vertheidigten Ansicht ist, daß die etwa vorgängige Wegnahme
des Buchs und seine Vorlegung bei der Casse ohne Erreichung
des Endzwecks als Versuch einer Unterschlagung zu bezeichnen sei.
Denn ein solcher Versuch setzt den Gewahrsam des Thäters
voraus *oi).

10°) Oppenhoff Nr. 30 zu §. 246: „. . . in einem solchen Fall
(wo nämlich der Gewahrsam durch eine mit einer rechtswidrigen Zu-
eignung verbundene Mißthat erlangt war) kann nur wegen dieser Miß-
that gestraft werden; spätere Verfügungen über die Sache sind keine
Unterschlagung." Aneignungshandlungen, die sich auf gestohlene oder
erschwindelte Sachen erstrecken, sind daher keine Unterschlagung nach
Z. 246 St.G.B. - Ebenso Olshausen II §. 263 Nr. 56eß; Merkel
bei Holtzend. a. a. O. S. 698; Pezold I §. 246 Nr. 29 f., §. 26.3
Nr. 40, 45.
101) Ebenso Oppenhoff §. 246 Nr. 60: Versuch einer Unter-
schlagung ist nicht denkbar, solange die Sache nicht in den Gewahrsam
des Angeschuldigten gekommen ist; v. Schwarze Nr. 25 6od.: Ver-
such der Unterschlagung wird nicht leicht Vorkommen; Pezold I Nr. 52
eod., der jedoch in der Leugnung der principiellen Möglichkeit eines straf-
baren Versuchs der Unterschlagung zu weit geht; et'. Olshausen ib.
Nr. 24.

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