Volltext : Rathmann, Friedrich: Einige Worte über eheliches Güterrecht nach heutigem gemeinen Rechte in Deutschland

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Sieht -
  man  sich  nach  solchen  Stützen  in  den  oben  S.  13
bis  50  mitgetheilten  Aeußerungen  der  Rechtslehrer  und  Erkenntnissen ¬
  um,  so  fehlt  es  in  denselben  fast  gänzlich  an  dem
thatsächlichen  Zeugnisse,  daß  das  reine  römische  Dotalsystem  irgendwo ¬
  in  Deutschland,  geschweige,  daß  es  im  Allgemeinen  practisches ¬
  Recht  geworden  sei.
Es  nehmen  nur  einige  die  Geltung  des  römischen  Rechts
auf  Grund  der  in  complexu  geschehenen  Reception  desselben
in  Anspruch;  aber  selbst  unter  ihnen  ist  wenigstens  bis
gegen  die  neueste  Zeit  kaum  Einer  zu  finden,  welcher  virtualiter
die  Geltung  des  reinen  römischen  Dotalsystems  in  Anspruch
nehme,  die  meisten  machen  unter  römischem  Namen  deutsches
Recht  geltend.
v.  Wernher  S.  22,  gerade  Der,  auf  welchen  die  späteren ¬
  sich  berufen,  nimmt  gar  nicht  einmal  die  Geltung  des
römischen  Rechts  als  gemeinen  Rechts  in  Anspruch,  muß  vielmehr, ¬
  indem  er  vom  usus  fori,  qui  hic  omne  fert  punctum,
redet,  zu  denen  gezählt  werden,  welche  aus  der  in  complexu
geschehenen  Reception  des  römischen  Rechts  Nichts  herleiten
wollen,  er  zieht  nur,  wie  auch,  freilich  sehr  leise
Stryk,  S.  20
in  Zweifel,  ob  der  in  Sachsen  unzweifelhafte  Nießbrauch  in
Deutschland  allgemein  Rechtens  sei,  und  bemerkt,  daß  der  usus
fori  jeige,  recepto  jure  Romano  distinctionem  bonorum  uxoris
etiam  passim  invaluisse,  wogegen
Stryk,  S.  21  sogar  zugiebt,  daß  fere  generali  consuetudine ¬
  derogotum  est  legi  fin.  C.  de  pact.  conv.
v.  Wernher  vergl.  S.  12,  gehört  überdieß,  wie
Berger,  S.  23.  24.  und
Hofacker,  S.  44  zu  denjenigen,  welche  durch  die  vulgäre ¬
  Eintheilung  in  bona  dotalia,  paraphernalia  und  receptitia -
  deutsches  Recht  unter  römischen  und  romanisirenden  Namen ¬
  aufrecht  halten.
Berger,  S.  23—25,  erscheint  als  der  Führer  Derer
welche  deutsches  Recht  mit  römischem  Rechte  vereinigen  zu
            
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