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man sich nach solchen Stützen in den oben S. 13
bis 50 mitgetheilten Aeußerungen der Rechtslehrer und Erkenntnissen ¬
um, so fehlt es in denselben fast gänzlich an dem
thatsächlichen Zeugnisse, daß das reine römische Dotalsystem irgendwo ¬
in Deutschland, geschweige, daß es im Allgemeinen practisches ¬
Recht geworden sei.
Es nehmen nur einige die Geltung des römischen Rechts
auf Grund der in complexu geschehenen Reception desselben
in Anspruch; aber selbst unter ihnen ist wenigstens bis
gegen die neueste Zeit kaum Einer zu finden, welcher virtualiter
die Geltung des reinen römischen Dotalsystems in Anspruch
nehme, die meisten machen unter römischem Namen deutsches
Recht geltend.
v. Wernher S. 22, gerade Der, auf welchen die späteren ¬
sich berufen, nimmt gar nicht einmal die Geltung des
römischen Rechts als gemeinen Rechts in Anspruch, muß vielmehr, ¬
indem er vom usus fori, qui hic omne fert punctum,
redet, zu denen gezählt werden, welche aus der in complexu
geschehenen Reception des römischen Rechts Nichts herleiten
wollen, er zieht nur, wie auch, freilich sehr leise
Stryk, S. 20
in Zweifel, ob der in Sachsen unzweifelhafte Nießbrauch in
Deutschland allgemein Rechtens sei, und bemerkt, daß der usus
fori jeige, recepto jure Romano distinctionem bonorum uxoris
etiam passim invaluisse, wogegen
Stryk, S. 21 sogar zugiebt, daß fere generali consuetudine ¬
derogotum est legi fin. C. de pact. conv.
v. Wernher vergl. S. 12, gehört überdieß, wie
Berger, S. 23. 24. und
Hofacker, S. 44 zu denjenigen, welche durch die vulgäre ¬
Eintheilung in bona dotalia, paraphernalia und receptitia -
deutsches Recht unter römischen und romanisirenden Namen ¬
aufrecht halten.
Berger, S. 23—25, erscheint als der Führer Derer
welche deutsches Recht mit römischem Rechte vereinigen zu