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Zu §. 422.
Es hat der Erfolg gezeiget, daß, ungeachtet der er
lassenen ganz deutlichen Verordnung in Betreff der Regulirung ¬
der zwey freyen Grätzer Jahrmärkte, sich dennoch
in Ausdeutung derselben mehrere Anstände und Irrungen
ergeben haben, auch von einigen der auswärtigen MarktsFieranten ¬
diese festgesetzten Anordnungen ganz ungescheuet
überschritten worden seyen. Um nun diesen Mißdeutungen
der für sich klaren Verordnungen, und den dabey gewag
ten Unfügen nachdrücksamst zu steuern, ist Nachstehendes
mit Genehmhaltung der Landesstelle vom 11. Hornung
1795 zur allgemeinen Benehmungswissenschaft, und un
verbrüchlichen Nachachtung bestimmt worden:
A. Daß für die Zukunft die Jahrmarkts-Hütten mi
Ausscheidung der etwa eintretenden Feyertage vier Tage frü
ber, als der wirkliche Markt beginnt, mithin bey dem Fa
stenmarkt, welcher am Samstag vor dem Lätare=Sonnta
seinen wahren Anfang nimmt, und sich mit dem Palmsonn
tag endet, nicht eher, als den 10. März, bey dem Aegy
di=Markt aber, welcher am 9. September beginnt, und sich
am 25. September desselben endet, nicht eher, als am 4.
September aufgesetzet werden sollen. Daß
B. nur während dieser zur Aufsetzung der Hütten bestimmten ¬
Tage, niemahl aber früher den gewölbinhaben
den, privilegirten Fabriken und Großhändlern ihre inhabenden ¬
Gewölber bey Strafe der widrigens sogleich gericht
lich zu erfolgen habenden Sperrung derselben zu eröffnen
und ihre Waren im Großen zu verkaufen vorrechtlich vo
den andern auswärtigen Markts-Fieranten erlaubt sey
solle, (ohne jedoch aber sich mit dem Verkauf im Kleinen
oder Ausschnitt abzugeben), daß dagegen
C. jeder auswärtige Markt-Fierant, oder Handlungs
partey, ohne alle Rücksicht, oder Ausnahme, welche wder ¬
die eingeführte allgemeine Jahrmarkts-Ordnung, un