Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Zu  §.  422.
Es  hat  der  Erfolg  gezeiget,  daß,  ungeachtet  der  er
lassenen  ganz  deutlichen  Verordnung  in  Betreff  der  Regulirung ¬
  der  zwey  freyen  Grätzer  Jahrmärkte,  sich  dennoch
in  Ausdeutung  derselben  mehrere  Anstände  und  Irrungen
ergeben  haben,  auch  von  einigen  der  auswärtigen  MarktsFieranten ¬
  diese  festgesetzten  Anordnungen  ganz  ungescheuet
überschritten  worden  seyen.  Um  nun  diesen  Mißdeutungen
der  für  sich  klaren  Verordnungen,  und  den  dabey  gewag
ten  Unfügen  nachdrücksamst  zu  steuern,  ist  Nachstehendes
mit  Genehmhaltung  der  Landesstelle  vom  11.  Hornung
1795  zur  allgemeinen  Benehmungswissenschaft,  und  un
verbrüchlichen  Nachachtung  bestimmt  worden:
A.  Daß  für  die  Zukunft  die  Jahrmarkts-Hütten  mi
Ausscheidung  der  etwa  eintretenden  Feyertage  vier  Tage  frü
ber,  als  der  wirkliche  Markt  beginnt,  mithin  bey  dem  Fa
stenmarkt,  welcher  am  Samstag  vor  dem  Lätare=Sonnta
seinen  wahren  Anfang  nimmt,  und  sich  mit  dem  Palmsonn
tag  endet,  nicht  eher,  als  den  10.  März,  bey  dem  Aegy
di=Markt  aber,  welcher  am  9.  September  beginnt,  und  sich
am  25.  September  desselben  endet,  nicht  eher,  als  am  4.
September  aufgesetzet  werden  sollen.  Daß
B.  nur  während  dieser  zur  Aufsetzung  der  Hütten  bestimmten ¬
  Tage,  niemahl  aber  früher  den  gewölbinhaben
den,  privilegirten  Fabriken  und  Großhändlern  ihre  inhabenden ¬
  Gewölber  bey  Strafe  der  widrigens  sogleich  gericht
lich  zu  erfolgen  habenden  Sperrung  derselben  zu  eröffnen
und  ihre  Waren  im  Großen  zu  verkaufen  vorrechtlich  vo
den  andern  auswärtigen  Markts-Fieranten  erlaubt  sey
solle,  (ohne  jedoch  aber  sich  mit  dem  Verkauf  im  Kleinen
oder  Ausschnitt  abzugeben),  daß  dagegen
C.  jeder  auswärtige  Markt-Fierant,  oder  Handlungs
partey,  ohne  alle  Rücksicht,  oder  Ausnahme,  welche  wder ¬
  die  eingeführte  allgemeine  Jahrmarkts-Ordnung,  un
            
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