Inhaltsverzeichnis : Ullmann, Dominik: ¬Das österreichische Zivilprozeßrecht

14
Die  Grenzen  der  Anwendbarkeit  des  Zivilprozeßrechtes.
Zulässigkeit  der  Beweismittel  und  deren  Beweiskraft,  die  Beweiserfordernisse ¬
  der  Urkunden.
Die  lex  fori  ist  auch  bei  den  über  Ersuchen  fremder  Gerichte ¬
  vorzunehmenden  Prozeßhandlungen  anzuwenden,  denn  der
requirirte  Richter  vollzieht  die  zu  einem  fremden  Prozeß  gehörigen
Requisitionsakte  kraft  seiner  Gerichtsbarkeit.  Fremdes  Recht
ist  bei  Vollzug  des  Requisitionsaktes  zu  berücksichtigen,  wenn  die
lex  fori  darauf  verweist,  oder  dem  Richter  oder  den  Parteien  auf  die
Vornahme  des  bezüglichen  Aktes  einen  Einfluß  zugesteht.  Die  österr.
Gerichte  sind  im  Hfd.  v.  17.  Juli  1816  angewiesen,  bei  einem  Zeugenverhör, ¬
  welches  sie  auf  Ersuchen  ausländischer  Behörden  vornehmen,
die  in  den  Gesetzen  des  Landes,  wo  die  Rechtssache  anhängig  ist,
vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  auf  ausdrückliches  Ansinnen  der
fremden  Behörde  zu  beobachten.  Es  ist  diese  Bestimmung  der  Ausdruck ¬
  eines  Grundsatzes,  von  welchem  überall  auszugehen  ist,  wo
solches  Ansinnen  ausführbar  und  rechtlich  nicht  ausgeschlossen  ist.3
Die  Paxtei=und  Prozeßfäbigkeit  wird  nach  den  für
die  Rechts=  und  Handlungsfähigkeit  maßgebenden  Gesetzen,  also
für  Fremde  nach  dem  Gesetze  des  Staates  beurtheilt,  welchem  sie
vermöge  ihres  Wohnsitzes,  bez.  ihrer  Geburt  als  Unterthanen  unterfordernisse ¬
  der  Gil
liegen,  §.  34  b.  G.  B.  —
Für  die  E
e
tsfo
unen)  ist  das  Gesetz  des  Ortes
keiteiner  Urkunde  (Solenni
der  Errichtung  maßgebend.
Fremdes  Recht  ist  entscheidend  nach  §.  112(180)  G.  O.  fürdie
Beweiserfordernisse  der  im  Auslande  errichteten  öffentlichen
Urkunden,  und  in  jenen  Fällen,  in  welchen  Vergeltung  zu  üben
ist,  also  für  den  Gerichtsstand  der  Fremden  §.  29  J.  N.,  für
die  Beweiskraft  ausländischer  Handelsbücher  §.  22  Einf.  G.  zum
H.  G.  B.,  und  für  die  Zwangsvollstreckung  ausländischer  Urtheile
Hfd.  v.  18.  Mai  1792  Nr.  16.
2)  Menger:  System  §.  13  Nte.  2.
3)  Anderes  Kaserer,  Jur.  Blätter  1885:  14.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer