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Die Grenzen der Anwendbarkeit des Zivilprozeßrechtes.
Zulässigkeit der Beweismittel und deren Beweiskraft, die Beweiserfordernisse ¬
der Urkunden.
Die lex fori ist auch bei den über Ersuchen fremder Gerichte ¬
vorzunehmenden Prozeßhandlungen anzuwenden, denn der
requirirte Richter vollzieht die zu einem fremden Prozeß gehörigen
Requisitionsakte kraft seiner Gerichtsbarkeit. Fremdes Recht
ist bei Vollzug des Requisitionsaktes zu berücksichtigen, wenn die
lex fori darauf verweist, oder dem Richter oder den Parteien auf die
Vornahme des bezüglichen Aktes einen Einfluß zugesteht. Die österr.
Gerichte sind im Hfd. v. 17. Juli 1816 angewiesen, bei einem Zeugenverhör, ¬
welches sie auf Ersuchen ausländischer Behörden vornehmen,
die in den Gesetzen des Landes, wo die Rechtssache anhängig ist,
vorgeschriebenen Förmlichkeiten auf ausdrückliches Ansinnen der
fremden Behörde zu beobachten. Es ist diese Bestimmung der Ausdruck ¬
eines Grundsatzes, von welchem überall auszugehen ist, wo
solches Ansinnen ausführbar und rechtlich nicht ausgeschlossen ist.3
Die Paxtei=und Prozeßfäbigkeit wird nach den für
die Rechts= und Handlungsfähigkeit maßgebenden Gesetzen, also
für Fremde nach dem Gesetze des Staates beurtheilt, welchem sie
vermöge ihres Wohnsitzes, bez. ihrer Geburt als Unterthanen unterfordernisse ¬
der Gil
liegen, §. 34 b. G. B. —
Für die E
e
tsfo
unen) ist das Gesetz des Ortes
keiteiner Urkunde (Solenni
der Errichtung maßgebend.
Fremdes Recht ist entscheidend nach §. 112(180) G. O. fürdie
Beweiserfordernisse der im Auslande errichteten öffentlichen
Urkunden, und in jenen Fällen, in welchen Vergeltung zu üben
ist, also für den Gerichtsstand der Fremden §. 29 J. N., für
die Beweiskraft ausländischer Handelsbücher §. 22 Einf. G. zum
H. G. B., und für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urtheile
Hfd. v. 18. Mai 1792 Nr. 16.
2) Menger: System §. 13 Nte. 2.
3) Anderes Kaserer, Jur. Blätter 1885: 14.