Metadaten : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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Will  dagegen  der  Grund  der  erhobenen  Klage  in  dem
Vollzug  von  erhaltenen  Aufträgen,  welche  die  Beklagtin  dem
verstorbenen  Accisor  B.  zu  dergleichen  Anschaffungen  und
Auslagen  ertheilt  hätte,  gesetzt  werden,  wie  dieses  der  Beweisartikel -
  18.  besagend:
„wahr,  daß  Zeuge  bekennt,  daß  Accisor  B.  mehrfältige  Auf¬„träge -
  für  die  Wittwe  Winkens  gemacht  und  bestritten
„habe."
anzudeuten  scheint,  —  so  würde  zwar  ein  solches  bestehendes
Auftragsverhältniß  die  Beklagtin,  gemäß  L.  R.  Satz  1999.
allerdings  verpflichten,  dem  Accisor  B.  nun  seinen  Erben,
die  Auslagen  und  Kosten  seines  verrichteten  Auftrags  zu
ersetzen,  allein  in  diesem  Falle  müßte  vor  Allem  das  Daseyn
eines  solchen  Auftragsvertrags,  kraft  welchem  Accisor  B.  die
fraglichen  Verwendungen  und  Auslagen  bestritten  hätte,  erwiesen -
  seyn,  und  die  Herstellung  dieses  Beweises  durch
Zeugen  ist  im  vorliegenden  Falle  gesetzlich  unzuläßig.
Zwar  kann,  nach  L.  R.  Satz  1985.,  ein  solcher  Auftrag
auch  blos  mündlich  gegeben  werden;  indessen  wird  Zeugenbeweis -
  darüber  nur  nach  den  Bestimmungen  des  Titels  von
Verträgen  zugelassen.  Es  findet  demnach  auch  auf  den
Auftragsvertrag  die  Vorschrift  des  L.  R.  Satzes  1341.,  nach
welcher  bei  einem  Rechtsgeschäft  von  mehr  als  75  Gulden
kein  Zeugenbeweis  zuläßig  ist,  vollkommene  Anwendung;
von  welcher  allgemeinen  Regel  im  vorliegenden  Falle  auch
rücksichtlich  der  unter  der  Hauptsumme  von  1101  fl.  50  kr.
begriffenen  kleinern  Posten  von  44  fl.  50  kr.  und  27  fl.  50  kr.
keine  Ausnahme  statt  finden  kann,  weil,  sobald  mehrere,  in
der  nämlichen  Verhandlung  eingeklagte  unbeurkundeten  Forderungen -
  zusammen,  den  Betrag  von  75  fl.  übersteigen,
nach  L.  R.  Satz  1345.  die  Zulassung  des  Zeugenbeweises
ausgeschlossen  ist.
Auch  der  der  Beklagtin  über  die  einzelnen  Forderungsposten
zugeschobene  Haupteid  ist  theils  unerheblich,  theils  unstatthaft.
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Max-Planck-Institut  für
            
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