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Will dagegen der Grund der erhobenen Klage in dem
Vollzug von erhaltenen Aufträgen, welche die Beklagtin dem
verstorbenen Accisor B. zu dergleichen Anschaffungen und
Auslagen ertheilt hätte, gesetzt werden, wie dieses der Beweisartikel -
18. besagend:
„wahr, daß Zeuge bekennt, daß Accisor B. mehrfältige Auf¬„träge -
für die Wittwe Winkens gemacht und bestritten
„habe."
anzudeuten scheint, — so würde zwar ein solches bestehendes
Auftragsverhältniß die Beklagtin, gemäß L. R. Satz 1999.
allerdings verpflichten, dem Accisor B. nun seinen Erben,
die Auslagen und Kosten seines verrichteten Auftrags zu
ersetzen, allein in diesem Falle müßte vor Allem das Daseyn
eines solchen Auftragsvertrags, kraft welchem Accisor B. die
fraglichen Verwendungen und Auslagen bestritten hätte, erwiesen -
seyn, und die Herstellung dieses Beweises durch
Zeugen ist im vorliegenden Falle gesetzlich unzuläßig.
Zwar kann, nach L. R. Satz 1985., ein solcher Auftrag
auch blos mündlich gegeben werden; indessen wird Zeugenbeweis -
darüber nur nach den Bestimmungen des Titels von
Verträgen zugelassen. Es findet demnach auch auf den
Auftragsvertrag die Vorschrift des L. R. Satzes 1341., nach
welcher bei einem Rechtsgeschäft von mehr als 75 Gulden
kein Zeugenbeweis zuläßig ist, vollkommene Anwendung;
von welcher allgemeinen Regel im vorliegenden Falle auch
rücksichtlich der unter der Hauptsumme von 1101 fl. 50 kr.
begriffenen kleinern Posten von 44 fl. 50 kr. und 27 fl. 50 kr.
keine Ausnahme statt finden kann, weil, sobald mehrere, in
der nämlichen Verhandlung eingeklagte unbeurkundeten Forderungen -
zusammen, den Betrag von 75 fl. übersteigen,
nach L. R. Satz 1345. die Zulassung des Zeugenbeweises
ausgeschlossen ist.
Auch der der Beklagtin über die einzelnen Forderungsposten
zugeschobene Haupteid ist theils unerheblich, theils unstatthaft.
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Max-Planck-Institut für