Full text : ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

Anlage  III.
(13)
11.  „Durch  eine  öffentliche  Licitation,  oder  einen  aufboht  der  Erben
unter  sich  würde  eine  Bonden  Hufe  dem  Annehmer  gar  zu  beschwerl
fallen,  wenn  er  solche  nach  dem  wirkl.  Wehrte  erkaufen,  darnach  die  übrigen
MitErben  auslösen,  und  sodann  die  contribuenda  abhalten  sollte.  Die  Ungewißheit, -
  worin  der  älteste  Sohn  bey  so  gestalteten  Sachen  verbleiben
müßte,  ob  er  nemlich  der  Erbe  der  Hufe  werden  mögte  oder  nicht,  dürfte
etwas  beytragen,  daß  er  sich  der  Landwirtschaft  nicht  so  angelegentlich
unterziehen  würde.  Dahero  dann  eine  durchgängige  billige  taxation  dem
Wohlstände  der  Landleute  zuträglicher  wäre,  als  vorbedachte  beede  erste
Wege:  ja  für  die  Landwirthschaft  wohl  noch  rathsamer,  wenn  die  Bonden
Güther  fast  auf  dem  Fuß  der  Feste-Güther  zur  beßern  conservation  des
Antretenden  in  der  Erbschaft  angesehen,  und  nur  die  Gebäude,  Beschlag
uns  Außaat  bey  der  Theilung  nach  einer  billigen  taxation  in  Anschlag
gebracht  würden,  oder  allenfalls,  da  die  Staven  und  Hufen  so  ungleich  sind,
so  daß  in  der  Schlies  Harde  1,  ½,  1/6,  ¾,  ¼  1/8  5/,  2/1  2/83  1/8  Hufen
sind,  überhaupt  die  Tonne  Landes  in  der  Erbtheilung  dem  ältesten  Sohne
und  Annehmer  nur  aufs  höchste  zu  Vier  rthl.  angerechnet  werden  dürfte,
im  Fall  der  Vater  hierüber  keine  leidlichere  disposition  wegen  mittelmäßiger
Beschaffenheit  des  Landes,  und  wegen  Abnahme  der  Eltern,  die  sich  bisweilen -
  fast  auf  5  Tonnen  Landes  außer  andere  wichtigen  Abgiften  beläuft
getroffen  hätte.  Dieser  Maaß-Stab  und  diese  Berechnung  des  Werths  der
Landereyen  würde  dennoch  veruhrsachen,  daß  der  Antretende  einer  gantzen
Bonden-Hufe,  so  aus  50,  60  bis  120  Tonnen  Landes  (worunter  aber  Land
befindlich  ist,  so  von  der  schlechtesten  bonitaet,  und  fast  keinen  weitern
jährlichen  Nutzen  bringt,  als  daß  nur  ein  paar  Stück  jung  Vieh  zuweilen
darauf  geschlagen  werden  kan)  bestünde,  bloß  für  die  Ländereyen,  mit  Ausnahme -
  der  Gebäuden  und  des  Beschlags  200,  240  bis  480  rthl.  und  also
die  Summe  mehr,  als  der  Erbe  einer  Feste-Hufe  auskehren  müßte,  da  dieser
letzte  nur  allein  die  Gebäuden  Beschlag  und  Außaat  nach  einer  billigen
taxation  zu  bezahlen  hat,  sich  mithin  leichter  aus  dieser  Schuld  durch  seinen
Fleiß  durch-  und  herausarbeiten  kan,  als  ein  Bonde  aus  der  seinigen  und
größerern,  welches  letzte  jedoch  nur  selten,  und  nur  bey  glückl.  Umständen
in  der  Landwirtschaft  am  Ende  seines  Lebens  eintreffen  kan,  und  seinen
altesten  Sohn,  fals  der  Vater  eine  besondere  disposition  zu  seinem  Vortheil
nicht  gemacht,  in  gleichmäßige  verschuldete  und  bedrängte  Umstände  hinwiederum -
  versetzet,  und  wenn  sodann  Unglücksfälle  zuschlagen,  gäntzlich
entkräftet.“
5.  Hohner  Harde.
Der  Hardesvogt  meldet,  daß  sein  Bezirk  nur  Festegüter  enthält.
6.  Mohrkirch-  und  Satrupharde.
Es  wird  bemerkt,  daß  „das  Amt  Mohrkirchen  cum  dependentiis  in
praesenti  überall  in  keine  Betrachtung  zu  ziehen  sey,  woselbst  keine  BondenHufen -
  und  Staven-Besitzern  anzutreffen,  mithin  selbige  feste  Unterthanen
            
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