Anlage III.
(13)
11. „Durch eine öffentliche Licitation, oder einen aufboht der Erben
unter sich würde eine Bonden Hufe dem Annehmer gar zu beschwerl
fallen, wenn er solche nach dem wirkl. Wehrte erkaufen, darnach die übrigen
MitErben auslösen, und sodann die contribuenda abhalten sollte. Die Ungewißheit, -
worin der älteste Sohn bey so gestalteten Sachen verbleiben
müßte, ob er nemlich der Erbe der Hufe werden mögte oder nicht, dürfte
etwas beytragen, daß er sich der Landwirtschaft nicht so angelegentlich
unterziehen würde. Dahero dann eine durchgängige billige taxation dem
Wohlstände der Landleute zuträglicher wäre, als vorbedachte beede erste
Wege: ja für die Landwirthschaft wohl noch rathsamer, wenn die Bonden
Güther fast auf dem Fuß der Feste-Güther zur beßern conservation des
Antretenden in der Erbschaft angesehen, und nur die Gebäude, Beschlag
uns Außaat bey der Theilung nach einer billigen taxation in Anschlag
gebracht würden, oder allenfalls, da die Staven und Hufen so ungleich sind,
so daß in der Schlies Harde 1, ½, 1/6, ¾, ¼ 1/8 5/, 2/1 2/83 1/8 Hufen
sind, überhaupt die Tonne Landes in der Erbtheilung dem ältesten Sohne
und Annehmer nur aufs höchste zu Vier rthl. angerechnet werden dürfte,
im Fall der Vater hierüber keine leidlichere disposition wegen mittelmäßiger
Beschaffenheit des Landes, und wegen Abnahme der Eltern, die sich bisweilen -
fast auf 5 Tonnen Landes außer andere wichtigen Abgiften beläuft
getroffen hätte. Dieser Maaß-Stab und diese Berechnung des Werths der
Landereyen würde dennoch veruhrsachen, daß der Antretende einer gantzen
Bonden-Hufe, so aus 50, 60 bis 120 Tonnen Landes (worunter aber Land
befindlich ist, so von der schlechtesten bonitaet, und fast keinen weitern
jährlichen Nutzen bringt, als daß nur ein paar Stück jung Vieh zuweilen
darauf geschlagen werden kan) bestünde, bloß für die Ländereyen, mit Ausnahme -
der Gebäuden und des Beschlags 200, 240 bis 480 rthl. und also
die Summe mehr, als der Erbe einer Feste-Hufe auskehren müßte, da dieser
letzte nur allein die Gebäuden Beschlag und Außaat nach einer billigen
taxation zu bezahlen hat, sich mithin leichter aus dieser Schuld durch seinen
Fleiß durch- und herausarbeiten kan, als ein Bonde aus der seinigen und
größerern, welches letzte jedoch nur selten, und nur bey glückl. Umständen
in der Landwirtschaft am Ende seines Lebens eintreffen kan, und seinen
altesten Sohn, fals der Vater eine besondere disposition zu seinem Vortheil
nicht gemacht, in gleichmäßige verschuldete und bedrängte Umstände hinwiederum -
versetzet, und wenn sodann Unglücksfälle zuschlagen, gäntzlich
entkräftet.“
5. Hohner Harde.
Der Hardesvogt meldet, daß sein Bezirk nur Festegüter enthält.
6. Mohrkirch- und Satrupharde.
Es wird bemerkt, daß „das Amt Mohrkirchen cum dependentiis in
praesenti überall in keine Betrachtung zu ziehen sey, woselbst keine BondenHufen -
und Staven-Besitzern anzutreffen, mithin selbige feste Unterthanen