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lirten Vorschlägen de lege ferenda in dieser Darstellung verstiegen ¬
hat. Verfasser erachtet es auch nicht für geboten,
die zerstreuten kritischen Bemerkungen hier zusammenzustellen, -
um den Bestimmungen des O. R. über die Miethe in
ihrer Gesammtheit zusammengefasst ein mehr oder weniger
günstiges oder ungünstiges Zeugniss auszustellen. Es bedarf
sicherlich noch einer jahrelangen Praxis, bis man es wagen
darf, ein abschliessendes Gesammturtheil über den hier dargestellten ¬
Theil des O. R. zu fällen. Dagegen dürften jetzt
schon einzelne Partien gerichtet sein, speziell die Bestimmungen
über das Retentionsrecht und diejenigen über den Einfluss
der Veräusserungen und analoger Fälle. Nur noch zwei allgemein ¬
gehaltene Bemerkungen mögen hier gestattet sein:
Die in O. R. überall vorherrschende Tendenz zu grösster
Kürze in Anzahl der Paragraphen und Detailbestimmungen
darf nicht so weit getrieben werden, dass wichtige Fälle entgegen ¬
den praktischen Bedürfnissen vom Gesetze nicht berücksichtigt ¬
werden, wie das hier leider auch zu konstatiren
ist. Des ferner kann der Praxis und den Anforderungen des
täglichen Lebens eine scharf gegliederte, klassifizirende, nach
einem logischen Schema aufgebaute Darstellung nur nützlich
sein; von diesem Gesichtspunkte aus hätte sich eine streng
durchgeführte, gegliederte Theilung unbedingt besser gemacht:
ein erster Artikel mit Inhaltsangabe der beidseitigen Hauptverpflichtungen, ¬
inclusive Hervorhebung des zeitlichen Momentes; ¬
dann Aufzählung der sämmtlichen Verpflichtungen
des Vermiethers in einem Artikel, daran anschliessend genaue ¬
Präzisirung jeder einzelnen mit Beigabe der daraus
entspringenden Rechte des Miethers; dann analog behandelt
die Verpflichtungen des Miethers mit den Rechten des Vermiethers; ¬
dann nacheinander die einzelnen Beendigungsgründe,
Kündigungsfristen, Einfluss von Tod und Konkurs, Veräusserung -
etc. Bei O. R. ist es beim blossen Anlauf geblieben;
auf die angegebene Weise aber dürfte es bedeutend an Uebersichtlichkeit ¬
und Klarheit gewonnen und damit eine Hauptanforderung, ¬
die man an ein bürgerliches Gesetzbuch zu
stellen berechtigt ist, befriedigt haben!