Object : Janggen, Arnold: Darstellung und Kritik der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes über die Sachmiethe

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lirten  Vorschlägen  de  lege  ferenda  in  dieser  Darstellung  verstiegen ¬
  hat.  Verfasser  erachtet  es  auch  nicht  für  geboten,
die  zerstreuten  kritischen  Bemerkungen  hier  zusammenzustellen, -
  um  den  Bestimmungen  des  O.  R.  über  die  Miethe  in
ihrer  Gesammtheit  zusammengefasst  ein  mehr  oder  weniger
günstiges  oder  ungünstiges  Zeugniss  auszustellen.  Es  bedarf
sicherlich  noch  einer  jahrelangen  Praxis,  bis  man  es  wagen
darf,  ein  abschliessendes  Gesammturtheil  über  den  hier  dargestellten ¬
  Theil  des  O.  R.  zu  fällen.  Dagegen  dürften  jetzt
schon  einzelne  Partien  gerichtet  sein,  speziell  die  Bestimmungen
über  das  Retentionsrecht  und  diejenigen  über  den  Einfluss
der  Veräusserungen  und  analoger  Fälle.  Nur  noch  zwei  allgemein ¬
  gehaltene  Bemerkungen  mögen  hier  gestattet  sein:
Die  in  O.  R.  überall  vorherrschende  Tendenz  zu  grösster
Kürze  in  Anzahl  der  Paragraphen  und  Detailbestimmungen
darf  nicht  so  weit  getrieben  werden,  dass  wichtige  Fälle  entgegen ¬
  den  praktischen  Bedürfnissen  vom  Gesetze  nicht  berücksichtigt ¬
  werden,  wie  das  hier  leider  auch  zu  konstatiren
ist.  Des  ferner  kann  der  Praxis  und  den  Anforderungen  des
täglichen  Lebens  eine  scharf  gegliederte,  klassifizirende,  nach
einem  logischen  Schema  aufgebaute  Darstellung  nur  nützlich
sein;  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  hätte  sich  eine  streng
durchgeführte,  gegliederte  Theilung  unbedingt  besser  gemacht:
ein  erster  Artikel  mit  Inhaltsangabe  der  beidseitigen  Hauptverpflichtungen, ¬
  inclusive  Hervorhebung  des  zeitlichen  Momentes; ¬
  dann  Aufzählung  der  sämmtlichen  Verpflichtungen
des  Vermiethers  in  einem  Artikel,  daran  anschliessend  genaue ¬
  Präzisirung  jeder  einzelnen  mit  Beigabe  der  daraus
entspringenden  Rechte  des  Miethers;  dann  analog  behandelt
die  Verpflichtungen  des  Miethers  mit  den  Rechten  des  Vermiethers; ¬
  dann  nacheinander  die  einzelnen  Beendigungsgründe,
Kündigungsfristen,  Einfluss  von  Tod  und  Konkurs,  Veräusserung -
  etc.  Bei  O.  R.  ist  es  beim  blossen  Anlauf  geblieben;
auf  die  angegebene  Weise  aber  dürfte  es  bedeutend  an  Uebersichtlichkeit ¬
  und  Klarheit  gewonnen  und  damit  eine  Hauptanforderung, ¬
  die  man  an  ein  bürgerliches  Gesetzbuch  zu
stellen  berechtigt  ist,  befriedigt  haben!
            
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