2. Abschnitt. Haftung mehrerer Erben. § 90.
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Wertminderung und somit weitere 250 M. entfallen sein würden,
und demgemäß berechtigt sein, diesen Betrag in Gestalt eines Ersatzanspruchs ¬
des A gegen den B zu seinen Gunsten in Ansatz zu bringen
und zu seiner Befriedigung heranzuziehen. Auf diesem Wege gelangt
dann der Gläubiger zur Befriedigung seiner ganzen Forderung.
II. Besondere Fälle.
1. Haftung bei Berufung eines Erben zu mehreren Erbteilen.")
§ 90.
1. Erfährt der einem Erben angefallene Erbteil durch Anwachsung ¬
(§§ 2094, 2095) oder durch den nach § 1935 zu beurteilenden ¬
Vorgang eine Erweiterung, und sind die Erbteile auch
nicht verschieden belastet, so ist der ursprüngliche Erbteil nebst
der Erweiterung hinsichtlich der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten ¬
als ein Erbteil zu behandeln. Haftet also der Erbe rücksichtlich ¬
des ursprünglichen Erbteils bereits schlechthin unbeschränkt, so
kann auch in Ansehung des zuwachsenden Erbteils oder der nach
§ 1935 eingetretenen Erhöhung des ursprünglichen Erbteils von
einer Beschränkung der Haftung nicht mehr die Rede sein. Vgl.
§ 2007 Satz 2.
II. Erwirbt ein Erbe mehrere besondere Erbteile im Sinne des
§ 1951,1) so bestimmt sich die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten ¬
so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. ¬
Die Folge hiervon ist, daß der Erbe, welcher rücksichtlich
12)
des ursprünglichen Erbteils bereits schlechthin unbeschränkt haftet
*) Knitschky a. a. O. 296 ff., Kreß S. 196ff., Binder II S. 235ff.,
III S. 293 Anm. 56, S. 330.
1) Vgl. oben § 61b S. 26ff. Was im Texte hinsichtlich dieser Fälle ausgeführt ¬
wird, muß übrigens auch dann gelten, wenn ein Erbe, der in Ansehung
des zunächst erworbenen Erbteils das Recht zur Beschränkung der Haftung
bereits eingebüßt hat, später einen weiteren Erbteil dadurch erwirbt, daß er
Erbe eines des Rechtes zur Beschränkung der Haftung noch teilhaftigen Teilerben ¬
wird, oder wenn umgekehrt der des Rechtes zur Beschränkung der Haftung
noch teilhaftige Teilerbe später Erbe eines bereits unbeschränkt haftenden
anderen Teilerben wird.
1a) Erfüllen sich die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung in der
Person des Erben erst, nachdem er bereits mehrere Erbteile erworben