Inhaltsverzeichnis : ¬Das deutsche Erbrecht auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

2.  Abschnitt.  Haftung  mehrerer  Erben.  §  90.
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Wertminderung  und  somit  weitere  250  M.  entfallen  sein  würden,
und  demgemäß  berechtigt  sein,  diesen  Betrag  in  Gestalt  eines  Ersatzanspruchs ¬
  des  A  gegen  den  B  zu  seinen  Gunsten  in  Ansatz  zu  bringen
und  zu  seiner  Befriedigung  heranzuziehen.  Auf  diesem  Wege  gelangt
dann  der  Gläubiger  zur  Befriedigung  seiner  ganzen  Forderung.
II.  Besondere  Fälle.
1.  Haftung  bei  Berufung  eines  Erben  zu  mehreren  Erbteilen.")
§  90.
1.  Erfährt  der  einem  Erben  angefallene  Erbteil  durch  Anwachsung ¬
  (§§  2094,  2095)  oder  durch  den  nach  §  1935  zu  beurteilenden ¬
  Vorgang  eine  Erweiterung,  und  sind  die  Erbteile  auch
nicht  verschieden  belastet,  so  ist  der  ursprüngliche  Erbteil  nebst
der  Erweiterung  hinsichtlich  der  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten ¬
  als  ein  Erbteil  zu  behandeln.  Haftet  also  der  Erbe  rücksichtlich ¬
  des  ursprünglichen  Erbteils  bereits  schlechthin  unbeschränkt,  so
kann  auch  in  Ansehung  des  zuwachsenden  Erbteils  oder  der  nach
§  1935  eingetretenen  Erhöhung  des  ursprünglichen  Erbteils  von
einer  Beschränkung  der  Haftung  nicht  mehr  die  Rede  sein.  Vgl.
§  2007  Satz  2.
II.  Erwirbt  ein  Erbe  mehrere  besondere  Erbteile  im  Sinne  des
§  1951,1)  so  bestimmt  sich  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten ¬
  so,  wie  wenn  die  Erbteile  verschiedenen  Erben  gehörten. ¬
  Die  Folge  hiervon  ist,  daß  der  Erbe,  welcher  rücksichtlich
12)
des  ursprünglichen  Erbteils  bereits  schlechthin  unbeschränkt  haftet
*)  Knitschky  a.  a.  O.  296  ff.,  Kreß  S.  196ff.,  Binder  II  S.  235ff.,
III  S.  293  Anm.  56,  S.  330.
1)  Vgl.  oben  §  61b  S.  26ff.  Was  im  Texte  hinsichtlich  dieser  Fälle  ausgeführt ¬
  wird,  muß  übrigens  auch  dann  gelten,  wenn  ein  Erbe,  der  in  Ansehung
des  zunächst  erworbenen  Erbteils  das  Recht  zur  Beschränkung  der  Haftung
bereits  eingebüßt  hat,  später  einen  weiteren  Erbteil  dadurch  erwirbt,  daß  er
Erbe  eines  des  Rechtes  zur  Beschränkung  der  Haftung  noch  teilhaftigen  Teilerben ¬
  wird,  oder  wenn  umgekehrt  der  des  Rechtes  zur  Beschränkung  der  Haftung
noch  teilhaftige  Teilerbe  später  Erbe  eines  bereits  unbeschränkt  haftenden
anderen  Teilerben  wird.
1a)  Erfüllen  sich  die  Voraussetzungen  der  unbeschränkten  Haftung  in  der
Person  des  Erben  erst,  nachdem  er  bereits  mehrere  Erbteile  erworben
            
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