werksgeneralien nicht gegründet ist, als Mißbrauch abge
stellt.
Gubernial=Verordnung vom 20. April 1773.
Zu §. 279.
Es haben sich Fälle ergeben, daß Wanderpässe in das
Ausland, mit der alleinigen Unterschrift der Bezirksobrig
keiten versehen, dem Gubernium zur Bestätigung vorgelegt
wurden, und mit Zeitverlust für den Paßwerber zur Bey
rückung der Unterschrift des Kreisamtes und Conscriptions
Revisoriat zurück gesendet werden mußten, ohne welche die
Gubernial=Bestätigung nicht beygerückt werden kann.
Es erfolgte daher die Weisung, daß kein Wander
paß ohne kreisämtlicher Fertigung, und jene des Conscrip
tions-Revisoriats vorgelegt werden solle.
Gubernial=Verordnung vom 18. Februar 1824.
Nach der Gubernial=Verordnung vom 29. März
1822, ist bey den nach dem Königreiche Bayern, oder
sonst in das Ausland in den Schub gesetzten Individuen je
derzeit eine Abschrift des mit den zu Verschiebenden aufge
nommenen Protokolls dem Schubpasse anzuschließen, auch
sind vorläufig die legalen Beweise über dessen Heimaths
rechte einzuhohlen.
Diese letztere, zur Vermeidung zweckloser und schäd
licher Hin= und Zurückschiebungen nothwendige Maßregel
wird aber vorzüglich durch den Umstand erschwert, daß nach
den von der k. k. ob der Enns'schen Regierung gemachten
Wahrnehmungen an den dortigen Landesgrenzen häufig im
Auslande gebürtige Handwerksbursche betreten werden,
welche nur mit inländischen Kundschaften versehen sind,
und auf die Anfrage um ihre im Auslande erhaltenen Pässe
einstimmig vorgeben, daß ihnen dieselben von den österrei
chischen Behörden aus dem Grunde abgenommen worden
seyen, weil dieselben zur Wanderung im Inlande nicht
käuglich sind, und weil sie sonst eine doppelte Aufwei¬