Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

werksgeneralien nicht gegründet ist, als Mißbrauch abge 
stellt. 
Gubernial=Verordnung vom 20. April 1773. 
Zu §. 279. 
Es haben sich Fälle ergeben, daß Wanderpässe in das 
Ausland, mit der alleinigen Unterschrift der Bezirksobrig 
keiten versehen, dem Gubernium zur Bestätigung vorgelegt 
wurden, und mit Zeitverlust für den Paßwerber zur Bey 
rückung der Unterschrift des Kreisamtes und Conscriptions 
Revisoriat zurück gesendet werden mußten, ohne welche die 
Gubernial=Bestätigung nicht beygerückt werden kann. 
Es erfolgte daher die Weisung, daß kein Wander 
paß ohne kreisämtlicher Fertigung, und jene des Conscrip 
tions-Revisoriats vorgelegt werden solle. 
Gubernial=Verordnung vom 18. Februar 1824. 
Nach der Gubernial=Verordnung vom 29. März 
1822, ist bey den nach dem Königreiche Bayern, oder 
sonst in das Ausland in den Schub gesetzten Individuen je 
derzeit eine Abschrift des mit den zu Verschiebenden aufge 
nommenen Protokolls dem Schubpasse anzuschließen, auch 
sind vorläufig die legalen Beweise über dessen Heimaths 
rechte einzuhohlen. 
Diese letztere, zur Vermeidung zweckloser und schäd 
licher Hin= und Zurückschiebungen nothwendige Maßregel 
wird aber vorzüglich durch den Umstand erschwert, daß nach 
den von der k. k. ob der Enns'schen Regierung gemachten 
Wahrnehmungen an den dortigen Landesgrenzen häufig im 
Auslande gebürtige Handwerksbursche betreten werden, 
welche nur mit inländischen Kundschaften versehen sind, 
und auf die Anfrage um ihre im Auslande erhaltenen Pässe 
einstimmig vorgeben, daß ihnen dieselben von den österrei 
chischen Behörden aus dem Grunde abgenommen worden 
seyen, weil dieselben zur Wanderung im Inlande nicht 
käuglich sind, und weil sie sonst eine doppelte Aufwei¬
	        
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