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Ich sage, daß, so wie die Sache liegt, sich die
Verfahrensweise bei dem Badischen Entwurfe wohl
billigen lasse. Für die Anwendung ist sie angemessen,
und nach den zuerst in diesem Titel aufgeführten speciellen
Fällen der Fälschung mag man sich dann mit der mehr
negativen Bezeichnung des Betrugs behelfen.
Ueber diese hervorgehobenen Fälle, die im Ganzen
erschöpfend sind, ließe sich allenfalls eine Bemerkung
machen auf den Grund des §. 1, der für die Strafbarkeit -
lediglich der im Gesetzbuche bedrohten Handlungen
ziemlich enge Grenzen zieht. Weniger allgemeine Beistimmung -
verdienen die Strafsatzungen; so soll z. B.
die Urkundenfälschung in gewinnsüchtiger Absicht -
(und zwar öffentlicher Urkunden) mit Arbeitshaus,
ja selbst mit Zuchthaus bis zu acht Jahren geahndet
werden, §. 383, 384; wogegen dieselbe Handlung,
ohne gewinnsüchtige Absicht, zur Beschädigung -
eines Andern verübt, nur Kreisgefängniß -
von mindestens drei Monaten, oder höchstens
Arbeitshaus bis zu drei Jahren nach sich zieht, §. 385.
Der gewinnsüchtigen Absicht scheint hier ein zu großes
Gewicht bei dem Abstand beider Fälle rücksichtlich der
Strafe beigelegt zu sein. Die Handlung der Fälschung
mit ihrer sonstigen Gefährlichkeit ist die nämliche, die
gewinnsüchtige Absicht, und der wirklich herbeigeführte
Schaden mag billig in die Strafberechnung mit aufgenommen -
werden. Allein man wird nicht unbedingt behaupten -
dürfen, daß eben jene Handlung, so fern sie
„zur Beschädigung eines Andern ohne gewinnsüchtige
Absicht" statt gefunden, deshalb auf einer so bedeutend -
niedrigeren Stufe der Strafbarkeit stehe. Selbst
wenn man hier die materiellen Gesichtspunkte vorzugsweise -
entscheiden läßt, dürfte es weniger darauf an¬Max-Planck-Institut -
für
europäische Rechtsgeschichte