Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Ich  sage,  daß,  so  wie  die  Sache  liegt,  sich  die
Verfahrensweise  bei  dem  Badischen  Entwurfe  wohl
billigen  lasse.  Für  die  Anwendung  ist  sie  angemessen,
und  nach  den  zuerst  in  diesem  Titel  aufgeführten  speciellen
Fällen  der  Fälschung  mag  man  sich  dann  mit  der  mehr
negativen  Bezeichnung  des  Betrugs  behelfen.
Ueber  diese  hervorgehobenen  Fälle,  die  im  Ganzen
erschöpfend  sind,  ließe  sich  allenfalls  eine  Bemerkung
machen  auf  den  Grund  des  §.  1,  der  für  die  Strafbarkeit -
  lediglich  der  im  Gesetzbuche  bedrohten  Handlungen
ziemlich  enge  Grenzen  zieht.  Weniger  allgemeine  Beistimmung -
  verdienen  die  Strafsatzungen;  so  soll  z.  B.
die  Urkundenfälschung  in  gewinnsüchtiger  Absicht -
  (und  zwar  öffentlicher  Urkunden)  mit  Arbeitshaus,
ja  selbst  mit  Zuchthaus  bis  zu  acht  Jahren  geahndet
werden,  §.  383,  384;  wogegen  dieselbe  Handlung,
ohne  gewinnsüchtige  Absicht,  zur  Beschädigung -
  eines  Andern  verübt,  nur  Kreisgefängniß -
  von  mindestens  drei  Monaten,  oder  höchstens
Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren  nach  sich  zieht,  §.  385.
Der  gewinnsüchtigen  Absicht  scheint  hier  ein  zu  großes
Gewicht  bei  dem  Abstand  beider  Fälle  rücksichtlich  der
Strafe  beigelegt  zu  sein.  Die  Handlung  der  Fälschung
mit  ihrer  sonstigen  Gefährlichkeit  ist  die  nämliche,  die
gewinnsüchtige  Absicht,  und  der  wirklich  herbeigeführte
Schaden  mag  billig  in  die  Strafberechnung  mit  aufgenommen -
  werden.  Allein  man  wird  nicht  unbedingt  behaupten -
  dürfen,  daß  eben  jene  Handlung,  so  fern  sie
„zur  Beschädigung  eines  Andern  ohne  gewinnsüchtige
Absicht"  statt  gefunden,  deshalb  auf  einer  so  bedeutend -
  niedrigeren  Stufe  der  Strafbarkeit  stehe.  Selbst
wenn  man  hier  die  materiellen  Gesichtspunkte  vorzugsweise -
  entscheiden  läßt,  dürfte  es  weniger  darauf  an¬Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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