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digte, wenn das Thier auf eine seiner Gattung nicht gewöhnliche
Weise geschadet hat3), die actio de pauperie gegen den Eigenthümer ¬
des Thieres*), und gegen jeden von mehreren auf das
Ganze (in solidum)s). Die Klage ist auf Leistung des vollen
Schadensersatzes gerichtets), jedoch kann sich der Beklagte von
der Verbindlichkeit zu dieser Leistung dadurch befreien, daß er das
Thier dem Kläger überläßt (noxae deditio)?). — Die Klage erlischt, ¬
wenn vor der Einlassung auf dieselbe das Thier crepirt
oder abhanden kömmt; geschieht dies erst nach der Einlassung,
so wird die Verbindlichkeit des Beklagten zum Schadensersatze
nicht aufgehobens
§. 431.
C. In Folge anderer zufälliger Ereignisse.
Haben leblose Sachen des Einen dem Andern in Folge zufälliger ¬
Ereignisse ohne Schuld des Letztern Schaden zugefügt, so
hat der Beschädigte keine Klage auf Entschädigung; wohl aber
kann er die schadende Sache, wenn sie durch das zufällige Ereigniß ¬
in seinen Besitz kam, bis er wegen des Schadensersatzes
gesichert ist, zurückhalten *).
3) Pr. Inst. si quadrupes (4, 9) ; fr. 1 §. 7, 8, 10, 11 eod. Daher hat
der Beschädigte keine Klage, wenn sein Acker, ohne daß sich Jemand in
Verschulden befindet, von fremdem Vieh abgeweidet wird. — Nicht in
Betracht kann die abweichende Absicht bei Paulus rec. sent. I, 15 §.
1 kommen. Vgl. Zimmern a. a. O. §§. 33, 34. S. auch Thibaut -
Versuche B. II. Nr. 8. Die in Deutschland zulässige Pfändung ¬
(Eichhorn Einleitung in das deutsche Privatrecht §. 121) war
bei den Römern unerlaubt; fr. 39 §. 1 ad leg. Aquil. (9, 2).
4) Fr. 1 §. 12 si quadrupes (9, 1); — auch gegen den fictus possessor;
fr. 12 de noxal. act. (9, 4).
5) Fr. 1 §. 14 si quadrupes (9, 1).
6) Vgl. fr. 1 cod. mit fr. 6 §. 1 de re judicata (42, 1). Vgl. indessen
Zimmern a. a. O. §§. 47, 48.
7) Vgl. die Citate der vorigen Note. Die von einem b. f. possessor geschehene ¬
noxae deditio muß von dem Eigenthümer anerkannt werden: fr.
28 de noxal. act. (9, 4).
8) Fr. 1 §. 13, 16 si quadrupes.
9) Fr. 9 §. 3 de damno infecto (39, 2): „Neratius autem scribit, si