Inhaltsverzeichnis : Praktisches Pandektenrecht (2)

342
digte,  wenn  das  Thier  auf  eine  seiner  Gattung  nicht  gewöhnliche
Weise  geschadet  hat3),  die  actio  de  pauperie  gegen  den  Eigenthümer ¬
  des  Thieres*),  und  gegen  jeden  von  mehreren  auf  das
Ganze  (in  solidum)s).  Die  Klage  ist  auf  Leistung  des  vollen
Schadensersatzes  gerichtets),  jedoch  kann  sich  der  Beklagte  von
der  Verbindlichkeit  zu  dieser  Leistung  dadurch  befreien,  daß  er  das
Thier  dem  Kläger  überläßt  (noxae  deditio)?).  —  Die  Klage  erlischt, ¬
  wenn  vor  der  Einlassung  auf  dieselbe  das  Thier  crepirt
oder  abhanden  kömmt;  geschieht  dies  erst  nach  der  Einlassung,
so  wird  die  Verbindlichkeit  des  Beklagten  zum  Schadensersatze
nicht  aufgehobens
§.  431.
C.  In  Folge  anderer  zufälliger  Ereignisse.
Haben  leblose  Sachen  des  Einen  dem  Andern  in  Folge  zufälliger ¬
  Ereignisse  ohne  Schuld  des  Letztern  Schaden  zugefügt,  so
hat  der  Beschädigte  keine  Klage  auf  Entschädigung;  wohl  aber
kann  er  die  schadende  Sache,  wenn  sie  durch  das  zufällige  Ereigniß ¬
  in  seinen  Besitz  kam,  bis  er  wegen  des  Schadensersatzes
gesichert  ist,  zurückhalten  *).
3)  Pr.  Inst.  si  quadrupes  (4,  9)  ;  fr.  1  §.  7,  8,  10,  11  eod.  Daher  hat
der  Beschädigte  keine  Klage,  wenn  sein  Acker,  ohne  daß  sich  Jemand  in
Verschulden  befindet,  von  fremdem  Vieh  abgeweidet  wird.  —  Nicht  in
Betracht  kann  die  abweichende  Absicht  bei  Paulus  rec.  sent.  I,  15  §.
1  kommen.  Vgl.  Zimmern  a.  a.  O.  §§.  33,  34.  S.  auch  Thibaut -
  Versuche  B.  II.  Nr.  8.  Die  in  Deutschland  zulässige  Pfändung ¬
  (Eichhorn  Einleitung  in  das  deutsche  Privatrecht  §.  121)  war
bei  den  Römern  unerlaubt;  fr.  39  §.  1  ad  leg.  Aquil.  (9,  2).
4)  Fr.  1  §.  12  si  quadrupes  (9,  1);  —  auch  gegen  den  fictus  possessor;
fr.  12  de  noxal.  act.  (9,  4).
5)  Fr.  1  §.  14  si  quadrupes  (9,  1).
6)  Vgl.  fr.  1  cod.  mit  fr.  6  §.  1  de  re  judicata  (42,  1).  Vgl.  indessen
Zimmern  a.  a.  O.  §§.  47,  48.
7)  Vgl.  die  Citate  der  vorigen  Note.  Die  von  einem  b.  f.  possessor  geschehene ¬
  noxae  deditio  muß  von  dem  Eigenthümer  anerkannt  werden:  fr.
28  de  noxal.  act.  (9,  4).
8)  Fr.  1  §.  13,  16  si  quadrupes.
9)  Fr.  9  §.  3  de  damno  infecto  (39,  2):  „Neratius  autem  scribit,  si
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer