107
die desfallsige Schu ld des Ehemannes nicht ver-
haftet, die Vindikationsklage kanndeshalbmit
dem Rechts s atze: q u e m de evictione tenet a c l i o
etc,nid)t unwirksam ge NI acht w erd e n. Wahrend
der Dauer der Ehe läuft die Verjährung so
wenig, als während der Dauer der Leibzucht
des Ehemannes.
Jülich-bergische Rechtsordnung Kap. 74 u. 95.
Keller — Engels.
Die unter der Herrschaft dcr jülich- und bergischen Sta-
tntarrechte verheiratheten Eheleute Joseph Jnhoff und Mar-
garetha Eremer starben mit Hinterlassung von sechs Kindern,
und zwar zuerst die Ehefrau im Jahre 1838, dann der Ehe-
mann im Jahre 1849. Sammtlicke Kinder verzichteten auf
den Nachlaß des Vaters, fünf desgleichen aus den Nachlaß
'ibrer Mutter, dagegen übertrug das sechste, die Ehefrau
Maria Katharina Pelzer ihre sammtlichen Reckte auf diesen
letzteren Nachlaß, mit Ausnahme der Halste eines zu Boslar
gelegenen Hauses sammt Zubehörungen, dem Handelsmanne
Severin Keller zu Mersch. Dieser klagte gegen die Maria
Ursula Meuser, Wittwe Wilhelm Engels, auf Herausgabe
eines Stückes Ackerlandes mit den Früchten seit dem Todes-
tage des Joseph Jnhoff als eines Theiles des Nachlasses der
Ehefrau des Letzteren, indem er zum Beweise einen Theil-
zettel produzirte, wonach ihr dieses Grundstück aus der elter-
lichen Erbschaft zugefallen. Die Beklagte behauptete, daß
dieses Grundstück von den Eheleuten Jnhoff am 17. Jan.
1835 ihrem verstorbenen Ehemanne veräußert worden, nach-
dem derselbe es schon im Jahre 1811 in Versatz erhalten,
und stützte diese erstere Behauptung auf einen am 20. Febr.
1835 bei dem Friedensgerichte zu Aldenhoven einregistrirten,
mit der Unterschrift des Jnhoff versehenen Kaufakt vom
Jahre 1818, worunter gleichzeitig dessen Ehefrau, weil Schrei-
bens unerfahren, ein Kreuzzeichen als Beweis ihrer Zustim-
mung zu dieser Veräußerung gesetzt. Der Kläger bestritt
indessen, daß dieses Kreuzzeichen von der Ehefrau Jnhoff
herrühre, so wie, daß sie in den Verkauf eingewilligt. Zur
Beseitigung dieses Einwandes behauptete die Beklagte unter
anderen, daß jedenfalls das Vermögen der Ehefrau Jnhoff
subsidiarisch im Falle der Insolvenz des Ehemannes für dessen