fullscreen : Schrutka von Rechtenstamm, Emil: Zeugnisspflicht und Zeugnisszwang im österreichischen Civilprocesse

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  österr.  Rechte,  abweichend  vom  gemeinen,*3)  in  der  Regel
nach  dem  Grade  der  Verschuldung.
Fällt  dem  Verletzer  dolus  oder  culpa  lata  zur  Last,  so  ist
er  zur  Leistung  des  ganzen  Interesses,  der  sog.  vollen  Genug
thuung  verpflichtet,  während  er  im  Falle  einer  culpa  levis  nur
Ersatz  des  positiven  Schadens,  die  sog.  eigentliche  Schadloshaltung ¬
  zu  leisten  hat.
Ist  der  Schaden  vermittelst  einer  durch  ein  Strafgesetz
verbotenen  Handlung  oder  aus  Muthwillen  und  Schadenfreude
verursacht  worden,  so  wird  bei  der  Schätzung  der  Werth  der
besonderen  Vorliebe  für  die  entzogene  Sache  in  Anschlag  ge18) ¬

bracht.
Die  Verbindlichkeit  zum  Ersatze  des  Schadens  geht'3)  auf
die  Erben  über  (§.  1337)  und  verjährt  im  österr.  Rechte  nach
drei  Jahren  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  der  Schaden  dem  Beschuldigten ¬
  bekannt  wurde.  Ist  ihm  der  Schaden  nicht  bekannt
geworden,  oder  ist  derselbe  aus  einem  Verbrechen  entstanden,
so  tritt  die  Verjährung  nur  nach  dreissig  Jahren  ein.  (§.  1489.
*)  Mommsen,  Beiträge,  2  Abth.,  S.  71,  und  Anm.  1;  Hasenöhrl,
österr.  Obligationenrecht,  S.  264.
*)  Unger,  Fragmente,  S.  112,  §§.  1323,  1324  bgl.  Gb.
7*)  In  unserem  Falle  z.  B.  §§.  68,  312,  81,  St.  G.  B.
*)  Unger,  Fragmente,  S.  113,  und  System,  I,  S.  377,  §.  1331  bgl.  (ib.
*)  Unger,  System,  II,  S.  364,  Anm.  16.
Diuck  von  G.  J.  Manz  in  Regensburg.
            
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