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österr. Rechte, abweichend vom gemeinen,*3) in der Regel
nach dem Grade der Verschuldung.
Fällt dem Verletzer dolus oder culpa lata zur Last, so ist
er zur Leistung des ganzen Interesses, der sog. vollen Genug
thuung verpflichtet, während er im Falle einer culpa levis nur
Ersatz des positiven Schadens, die sog. eigentliche Schadloshaltung ¬
zu leisten hat.
Ist der Schaden vermittelst einer durch ein Strafgesetz
verbotenen Handlung oder aus Muthwillen und Schadenfreude
verursacht worden, so wird bei der Schätzung der Werth der
besonderen Vorliebe für die entzogene Sache in Anschlag ge18) ¬
bracht.
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens geht'3) auf
die Erben über (§. 1337) und verjährt im österr. Rechte nach
drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden dem Beschuldigten ¬
bekannt wurde. Ist ihm der Schaden nicht bekannt
geworden, oder ist derselbe aus einem Verbrechen entstanden,
so tritt die Verjährung nur nach dreissig Jahren ein. (§. 1489.
*) Mommsen, Beiträge, 2 Abth., S. 71, und Anm. 1; Hasenöhrl,
österr. Obligationenrecht, S. 264.
*) Unger, Fragmente, S. 112, §§. 1323, 1324 bgl. Gb.
7*) In unserem Falle z. B. §§. 68, 312, 81, St. G. B.
*) Unger, Fragmente, S. 113, und System, I, S. 377, §. 1331 bgl. (ib.
*) Unger, System, II, S. 364, Anm. 16.
Diuck von G. J. Manz in Regensburg.