III. Mit dem Arbeitserfolg wechselnder Zeitlohnsatz.
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vorläufig, und überdies schon im Stadium des Verdienens Einfluß
auf die Größe des verdienten Lohnes ausüben.
Es sind die Fälle, in denen ein Lohnsatz für einen Zeitabschnitt
bestimmt ist, der wie ein anderer Zeitlohnsatz mit der Zahl der
Zeitabschnitte multipliziert und für den Teil eines Zeitabschnittes
dividiert wird (S. 90—116), demgemäß auch ausfällt für Unterzeit
(S. 117—372), aber ein Zeitlohnsatz, der kraft der ihm von den
Parteien gegebenen Fassung selber nicht konstant, sondern nach
dem Effekte der Arbeit wandelbar ist, so daß sich mittelst seiner
Änderung die etwaige Zu- oder Abnahme des Effektes dem Zeitlohnverdienste ¬
mitteilt, diesen vergrößert oder verkleinert, daher
nicht als „festen Bezug“ erscheinen läßt (S. 63). Gerade die Absicht, ¬
der Arbeitswirkung einen ihr nach der Regel nicht zukommenden ¬
Einfluß auf die Größe des Zeitlohnes zu verschaffen,
führt zu der Aufstellung eines mit jener Wirkung steigenden und
fallenden Zeitlohnsatzes.
Diese darum schon in anderem Zusammenhang erwähnte exzeptionelle ¬
Gestalt des Zeitlohnvertrages (S. 17 1 unter 1 c. 183. 4
43—44) ist z. B. gegeben, wenn einem Kassenarzt ein Honorar von
2 Mk. pro Quartal und Kassenmitglied', einem Schularzt eine
Jahresvergütung von 50 Pfg. pro Schüler2, einem Gutsschäfer
„Lohn pro Schaf und Jahr“ 3, einem Sattler für Geschirreparaturen
in Landwirtschaften pro Jahr und Pferd 12 Mk.4, dem Kapitän
eines Seefischdampfers 5—7% vom Wert des Fanges pro Jahr,
einer Bank für Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren pro
Jahr 3/10 vom Tausend des Nominalbetrages zugesagt wird.
Daß die Arbeitswirkung bei einem Zeitlohnvertrag während
eines lohnmessenden Zeitabschnittes oder von einem Zeitabschnitt
zum anderen variiert, ergibt noch nicht einen solchen Tatbestand,
sondern läßt Zeitlohn und Zeitlohnsatz unberührt. Soll jene Wirkung
Einfluß auf diesen und mittelbar auf jenen gewinnen, so muß der
Lohnsatz auf die zwei Dimensionen der Zeit und des Effektes erAls ¬
Kuriosa werden Betriebskrankenkassen von Zementfabriken angeführt, -
welche den Kassenarzt für die Behandlung der Mitglieder und deren
Familien pro Jahr mit 5 Mk. „für je 1000 Faß fabrizierten Portlandzement“
oder „für je 100 verkaufte Zentner Zement“ honorieren: Der ärztl. Stand u.
d. deut. Arbeiterversicherung S. 52. Jaiffé, Stellung u. Aufgaben des Arztes
S. 68.
2 Soz. Pr. XV, 660. Schubert, Das Schularztwesen S. 138 fg.
3 Verhältnisse der Landarbeiter III, 455.
* Lage des Handwerks IX, 390. 495. 529.