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Verhältnisse der Ehegatten zu einander.
Es findet alsdann keine Scheidungsklage statt. Außerdem
werden gegenseitige Verschuldungen nicht compensirt; vielmehr ¬
muß untersucht werden, welcher von beiden die überwiegende ¬
Schuld hat, und also für den schuldigen Theil
zu erklären sei. Remission findet nur bei widerfahrenen Beleidigungen ¬
(im weiteren Sinne) statt, wenn diese ausdrücklich ¬
verziehen, oder 1 Jahr hindurch nach erhaltener
Kenntniß derselben die Ehe fortgesetzt ist. Bloße nachherige
Leistung der ehelichen Pflicht ist keine Remission.
§ 671. 719—722. 745—750. l. c.
§ 40.
Wirkungen der Scheidung.
1) Die Ehe wird von der Rechtskraft des Scheidungsurtheils ¬
an gänzlich aufgehoben. (Vom Aufhalten der
Rechtskraft von Seiten des schuldigen Theils.) Eine vorläufige ¬
Trennung von Tisch und Bett findet daher nicht
Statt, und auch bei Katholiken hat die Trennung alle
bürgerliche Wirkungen einer eigentlichen Scheidung. 2) Die
unschuldige Frau behält Stand und Namen des Mannes,
oder tritt nach ihrer Wahl in ihren vorigen Stand und
Namen zurück; die für schuldig Erklärte darf den Namen
des Mannes nicht weiter führen. 3) Hinsichtlich des Vermögens ¬
treten für Dritte gar keine, für die Ehegatten
aber, indem in dieser Hinsicht angenommen wird, die Ehe
sei durch Tod getrennt, folgende Wirkungen ein: A. Wenn
kein Theil für den schuldigen erklärt ist: a. jeder Theil
nimmt sein eignes Vermögen zurück. Kann aber bei Trennungen ¬
wegen Wahnsinns, Unvermögens oder unheilbarer
Krankheit ein Ehegatte sich nicht selbst standesmäßig ernähren, ¬
so ist der andere nach Kräften hierzu verpflichtet.
b. Die gemachten Geschenke verbleiben jedem; HochzeitsGeschenke =
werden getheilt, eben so der Erbschatz, und
wenn Kinder da sind, dessen Nießbrauch. B. Wenn
ein Theil für den schuldigen erklärt wird: a. jeder
Theil nimmt wiederum sein Vermögen zurück. b. Gemeinschaftliche ¬
Geschenke werden getheilt. c. Der Unschul¬