Objekt : Temme, Jodocus Deodatus Hubertus: Handbuch des preussischen Civilrechts

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Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander.
Es  findet  alsdann  keine  Scheidungsklage  statt.  Außerdem
werden  gegenseitige  Verschuldungen  nicht  compensirt;  vielmehr ¬
  muß  untersucht  werden,  welcher  von  beiden  die  überwiegende ¬
  Schuld  hat,  und  also  für  den  schuldigen  Theil
zu  erklären  sei.  Remission  findet  nur  bei  widerfahrenen  Beleidigungen ¬
  (im  weiteren  Sinne)  statt,  wenn  diese  ausdrücklich ¬
  verziehen,  oder  1  Jahr  hindurch  nach  erhaltener
Kenntniß  derselben  die  Ehe  fortgesetzt  ist.  Bloße  nachherige
Leistung  der  ehelichen  Pflicht  ist  keine  Remission.
§  671.  719—722.  745—750.  l.  c.
§  40.
Wirkungen  der  Scheidung.
1)  Die  Ehe  wird  von  der  Rechtskraft  des  Scheidungsurtheils ¬
  an  gänzlich  aufgehoben.  (Vom  Aufhalten  der
Rechtskraft  von  Seiten  des  schuldigen  Theils.)  Eine  vorläufige ¬
  Trennung  von  Tisch  und  Bett  findet  daher  nicht
Statt,  und  auch  bei  Katholiken  hat  die  Trennung  alle
bürgerliche  Wirkungen  einer  eigentlichen  Scheidung.  2)  Die
unschuldige  Frau  behält  Stand  und  Namen  des  Mannes,
oder  tritt  nach  ihrer  Wahl  in  ihren  vorigen  Stand  und
Namen  zurück;  die  für  schuldig  Erklärte  darf  den  Namen
des  Mannes  nicht  weiter  führen.  3)  Hinsichtlich  des  Vermögens ¬
  treten  für  Dritte  gar  keine,  für  die  Ehegatten
aber,  indem  in  dieser  Hinsicht  angenommen  wird,  die  Ehe
sei  durch  Tod  getrennt,  folgende  Wirkungen  ein:  A.  Wenn
kein  Theil  für  den  schuldigen  erklärt  ist:  a.  jeder  Theil
nimmt  sein  eignes  Vermögen  zurück.  Kann  aber  bei  Trennungen ¬
  wegen  Wahnsinns,  Unvermögens  oder  unheilbarer
Krankheit  ein  Ehegatte  sich  nicht  selbst  standesmäßig  ernähren, ¬
  so  ist  der  andere  nach  Kräften  hierzu  verpflichtet.
b.  Die  gemachten  Geschenke  verbleiben  jedem;  HochzeitsGeschenke =
  werden  getheilt,  eben  so  der  Erbschatz,  und
wenn  Kinder  da  sind,  dessen  Nießbrauch.  B.  Wenn
ein  Theil  für  den  schuldigen  erklärt  wird:  a.  jeder
Theil  nimmt  wiederum  sein  Vermögen  zurück.  b.  Gemeinschaftliche ¬
  Geschenke  werden  getheilt.  c.  Der  Unschul¬
            
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