Volltext : Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen Preussischen Rechts (Theil 2, Bd. 1)

Grund  der
Nechte  an
fremdes
Eigenthum. =


300  II.  B.  I.  Abschnitt.  V.  K.  I.  Titel.
m
—
Fünftes  Kapitel.
Von  Rechten  auf  fremde  Sachen.
Erster  Titel.
Von  dinglichen  und  persönlichen  Rechten  auf
fremdes  Eigenthum  überhaupt.
§.  478.  Der  Eigenthuͤmer  kann  vermittelst
des  Gebrauchs,  welchen  er  von  seinem  urspruͤnglichen ¬
  Rechte  gemacht  hat,  in  seiner  Verfuͤgung  sowohl ¬
  über  die  Substanz  als  über  den  Gebrauch  und
die  Nutzung  seiner  Sache  oder  seines  Rechts,  durch
Befugnisse  eingeschrankt  oder  belastet  werden,  welche =
  einem  Fremden  entweder  auf  die  Sache  selbst
oder  auf  ihn,  als  Individuum  eingeräumt  sind.
Die  Rechte  der  erstern  Art  muß  in  der  Regel  jeder
Besitzer  anerkennen,  sie  verpflichten  aber  den  Besitzer ¬
  auch  nur,  so  lange  er  besitzt;  die  der  letztern
Art  äußern  ihre  Wirkung  auf  die  Sache  nur  so
lange,  als  sie  sich  in  dem  Besitz  des  Verpflichteten
befindet,  es  waͤre  denn,  daß  der  neue  Besitznehmer ¬
  von  der  Existenz  dieses  frühern  Rechts  schon
unterrichtet  gewesen  waͤre.  Beyderley  Rechte  haben ¬
  allezeit  die  Vermuthung  für  sich,  daß  sie  auf
eine  gültige  Weise  und  gegen  Entgelt  erworben
sind;  vorzüglich  die  dinglichen  Rechte,  weil  ihre
Wirksamkeit  größer  und  ihr  Erfolg  sicherer  und
schneller  ist.
1.  Allg.
            
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