Inhaltsverzeichnis : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (1)

fort  abgetreten  wird.  Diese  Abtretung  geschieht
durch  eine  kurze  auf  den  Rücken  des  Wechsels  geschriebene ¬
  Erklärung  und  wird  Indossament
oder  Giro  genannt,  wornach  der  Abtreter  Indossant ¬
  oder  Girant,  der  Übernehmer  aber
Indossatar  oder  Giratar  heist.  Durch  diese
Manipulation  kommt  eigentlich  erst  Leben  und
Ausbreitung  in  das  Wechselgeschäft,  da  hiedurch
mittelst  eines  einzigen  Wechsels  die  verschiedensten ¬
  Interessen  so  vieler  Theilnehmer  befriedigt,
und  die  verschiedensten  Rechtsverhältnisse  derselben ¬
  ausgeglichen  werden  können.
Eben  so  kann  das  Wechselgeschäft  durch  den
Beytritt  von  Bürgen,  welche  fiir  die  eine  oder  andere ¬
  im  Wechselgeschäfte  verpflichte  Person  gutstehen, ¬
  complicirter  werden.  Diese  Bürgschaft
heisst  Wechselbürgschaft  und  die  diessfälligen ¬
  Bürgen  Wechselbürgen;  wird  die  Wechselbürgschaft ¬
  auf  den  Wechsel  selbst  aufgeschrieben; ¬
  so  erhält  sie  insbesondere  den  Nahmen
Aval.
Ausserdem  wird  das  Wechselgeschäft  auch  oft
durch  die  Beyziehung  von  Bevollmächtigten  und
Mäklern  (Sensalen),  welche  ohne  eigenes  Interesse
für  einen  der  Wechselinteressenten  zu  Folge  eines
von  diesen  erhaltenen  Auftrages  im  Wechselgeschäfte ¬
  einschreiten,  noch  verwickelter.
Am  complicirtesten  wird  aber  das  Wechselgeschäft ¬
  dadurch,  wenn  die  Acceptation  oder  die
Zahlung  eines  Wechsels  ganz  oder  zum  Theile,
            
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