257
Artikel 65. Die Ehrenacceptprovision. Artikel 66.
Die Wortfassung des Gesetzes „der Bezogene oder ein anderer Intervenient" und die
Stellung des Artikels in den Abschnitt von der Ehrenzahlung führen Staub Art. 65 § 2
zu dem unzutreffenden Schluß, daß unter der Bezahlung des Bezogenen nur die Ehrenzahlung, ¬
die der Bezogene als Intervenient leistet (s. Art. 62 § 2 S. 246) zu verstehen
sei. Dann wäre die besondere Anführung des Bezogenen völlig überflüssig. Diesen Mange
weist jedoch das Gesetz nicht aus. Wenn neben dem Bezogenen ein anderer Intervenient
aufgeführt wird, so ist hierbei von dem „anderen" Intervenienten im Gegensatz zum provisions
berechtigten Ehrenacceptanten die Rede; und die Stellung des Artikels rechtfertigt sich aus
dem Grunde, weil der mitangeführte Fall der Zahlung des Bezogenen der verschwindent
seltene Ausnahmefall, die Ehrenzahlung des Intervenienten, der Hauptfall ist. Im Entwurf ¬
von 1846 lautet im Abschnitt von der Ehrenzahlung der § 62: „Will der Bezogene
vor der Ehrenzahlung noch zahlen, so hat er vor allen Intervenienten den Vorzug. Unter
mehreren Ehrenzahlern gebührt Demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten
Wechselschuldner befreit werden." § 65: ..... „Der Ehrenacceptant, welcher nicht zur
Zahlungsleistung gelangt, weil ihm ein anderer Intervenient vorgeht (§ 62), darf.
Provision ... . fordern." Augenscheinlich hat der der Leipziger Konferenz vorgelegte Entwurf ¬
auch den im § 62 des Vorentwurfs miterwähnten Fall der durch den Bezogenen als
solchen geleisteten Zahlung hier einbegreifen wollen.
b) Wenn der Ehrenacceptant aus anderen als den zu a voraufgeführten Gründen nicht zur
Zahlung gelangt, z. B. weil der Honorat oder ein sonstiger Regreßschuldner zahlt, oder die
Wechselforderung überhaupt nicht eingezogen wird, so ist ihm keinerlei Provisionsanspruch
zugestanden (abweichend für den Fall der Wechseleinlösung durch einen Vormann, Grünhut
i. Zeitschr. für d. Priv.= u. öff. R. 20 S. 62).
§ 2. Der Provisionsverpflichtete.
Der Provisionsanspruch richtet sich gegen den Wechselzahler, der durch die Wechseleinlösung
die Zahlungsleistung des Ehrenacceptanten unnöthig macht. Ist der Bezogene der Zahler, so bleibt
ihm die Provision zur Last; ist es ein anderweiter Intervenient, so kann und wird er die Provision
unter den ihm entstandenen Unkosten auf die ihm erstattungspflichtigen Wechselschuldner abwälzen,
so daß wechselrechtlich wiederum die Last schließlich auf den Bezogenen als Endverpflichteten gedeiht
(s. Protok. S. 132). Ein gemeinbürgerliches Revalirungsrecht des Bezogenen ist natürlich auch bezüglich ¬
dieser Provision nicht ausgeschlossen.
Die Höhe der Provision beträgt ½%, berechnet von der Wechselsumme. Es ist die gleiche
§ 3.
Provision, die der Art. 50 dem Wechselinhaber zubilligt, und die dem Ehrenacceptanten in Folge der
anderweiten Wechselzahlung entgangen ist.
§ 4. Die Art des Provisionsanspruches. Der Anspruch ist ein solcher aus dem Wechsel (anders
Grünhut i. Zeitschr. für d. Priv.= u. öff. R. 20 S. 63; Dernburg § 279 Anm. 19). Er kommt dem
Ehrenacceptanten in dieser seiner Eigenschaft zu, wenn auch nur in einer besonderen Rechtslage
Vom Wechselverfahren wird freilich der Ehrenacceptant zumeist Mangels Wechselbesitzes ausgeschlossen ¬
sein.
X. Vervielfältigung eines Wechsels.
1. Wechselduplikate.
Artikel 66.
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten Art. 66.
auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern.
Dieselben müssen im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichnet
sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (SolaBernstein, ¬
Wechselordnung.