Volltext : Bernstein, Wilhelm: Allgemeine deutsche und allgemeine österreichische Wechselordnung

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Artikel  65.  Die  Ehrenacceptprovision.  Artikel  66.
Die  Wortfassung  des  Gesetzes  „der  Bezogene  oder  ein  anderer  Intervenient"  und  die
Stellung  des  Artikels  in  den  Abschnitt  von  der  Ehrenzahlung  führen  Staub  Art.  65  §  2
zu  dem  unzutreffenden  Schluß,  daß  unter  der  Bezahlung  des  Bezogenen  nur  die  Ehrenzahlung, ¬
  die  der  Bezogene  als  Intervenient  leistet  (s.  Art.  62  §  2  S.  246)  zu  verstehen
sei.  Dann  wäre  die  besondere  Anführung  des  Bezogenen  völlig  überflüssig.  Diesen  Mange
weist  jedoch  das  Gesetz  nicht  aus.  Wenn  neben  dem  Bezogenen  ein  anderer  Intervenient
aufgeführt  wird,  so  ist  hierbei  von  dem  „anderen"  Intervenienten  im  Gegensatz  zum  provisions
berechtigten  Ehrenacceptanten  die  Rede;  und  die  Stellung  des  Artikels  rechtfertigt  sich  aus
dem  Grunde,  weil  der  mitangeführte  Fall  der  Zahlung  des  Bezogenen  der  verschwindent
seltene  Ausnahmefall,  die  Ehrenzahlung  des  Intervenienten,  der  Hauptfall  ist.  Im  Entwurf ¬
  von  1846  lautet  im  Abschnitt  von  der  Ehrenzahlung  der  §  62:  „Will  der  Bezogene
vor  der  Ehrenzahlung  noch  zahlen,  so  hat  er  vor  allen  Intervenienten  den  Vorzug.  Unter
mehreren  Ehrenzahlern  gebührt  Demjenigen  der  Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die  meisten
Wechselschuldner  befreit  werden."  §  65:  .....  „Der  Ehrenacceptant,  welcher  nicht  zur
Zahlungsleistung  gelangt,  weil  ihm  ein  anderer  Intervenient  vorgeht  (§  62),  darf.
Provision  ...  .  fordern."  Augenscheinlich  hat  der  der  Leipziger  Konferenz  vorgelegte  Entwurf ¬
  auch  den  im  §  62  des  Vorentwurfs  miterwähnten  Fall  der  durch  den  Bezogenen  als
solchen  geleisteten  Zahlung  hier  einbegreifen  wollen.
b)  Wenn  der  Ehrenacceptant  aus  anderen  als  den  zu  a  voraufgeführten  Gründen  nicht  zur
Zahlung  gelangt,  z.  B.  weil  der  Honorat  oder  ein  sonstiger  Regreßschuldner  zahlt,  oder  die
Wechselforderung  überhaupt  nicht  eingezogen  wird,  so  ist  ihm  keinerlei  Provisionsanspruch
zugestanden  (abweichend  für  den  Fall  der  Wechseleinlösung  durch  einen  Vormann,  Grünhut
i.  Zeitschr.  für  d.  Priv.=  u.  öff.  R.  20  S.  62).
§  2.  Der  Provisionsverpflichtete.
Der  Provisionsanspruch  richtet  sich  gegen  den  Wechselzahler,  der  durch  die  Wechseleinlösung
die  Zahlungsleistung  des  Ehrenacceptanten  unnöthig  macht.  Ist  der  Bezogene  der  Zahler,  so  bleibt
ihm  die  Provision  zur  Last;  ist  es  ein  anderweiter  Intervenient,  so  kann  und  wird  er  die  Provision
unter  den  ihm  entstandenen  Unkosten  auf  die  ihm  erstattungspflichtigen  Wechselschuldner  abwälzen,
so  daß  wechselrechtlich  wiederum  die  Last  schließlich  auf  den  Bezogenen  als  Endverpflichteten  gedeiht
(s.  Protok.  S.  132).  Ein  gemeinbürgerliches  Revalirungsrecht  des  Bezogenen  ist  natürlich  auch  bezüglich ¬
  dieser  Provision  nicht  ausgeschlossen.
Die  Höhe  der  Provision  beträgt  ½%,  berechnet  von  der  Wechselsumme.  Es  ist  die  gleiche
§  3.
Provision,  die  der  Art.  50  dem  Wechselinhaber  zubilligt,  und  die  dem  Ehrenacceptanten  in  Folge  der
anderweiten  Wechselzahlung  entgangen  ist.
§  4.  Die  Art  des  Provisionsanspruches.  Der  Anspruch  ist  ein  solcher  aus  dem  Wechsel  (anders
Grünhut  i.  Zeitschr.  für  d.  Priv.=  u.  öff.  R.  20  S.  63;  Dernburg  §  279  Anm.  19).  Er  kommt  dem
Ehrenacceptanten  in  dieser  seiner  Eigenschaft  zu,  wenn  auch  nur  in  einer  besonderen  Rechtslage
Vom  Wechselverfahren  wird  freilich  der  Ehrenacceptant  zumeist  Mangels  Wechselbesitzes  ausgeschlossen ¬
  sein.
X.  Vervielfältigung  eines  Wechsels.
1.  Wechselduplikate.
Artikel  66.
Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels  ist  verpflichtet,  dem  Remittenten  Art.  66.
auf  Verlangen  mehrere  gleichlautende  Exemplare  des  Wechsels  zu  überliefern.
Dieselben  müssen  im  Kontexte  als  Prima,  Sekunda,  Tertia  u.  s.  w.  bezeichnet
sein,  widrigenfalls  jedes  Exemplar  als  ein  für  sich  bestehender  Wechsel  (SolaBernstein, ¬
  Wechselordnung.
            
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