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gleichen des Brod-, Saamen- und Futter-Getreides, entbehrt ¬
werden könne, eine gerichtliche Untersuchung, deren
Kosten er vorzuschießen habe, über diese Behauptung Statt
finden, und nach Befund der Sache Bescheid ergehen solle.
4) Laut §. 109 sollen die aus der allgemeinen, imgleichen
aus der Offizier=Wittwen=Casse, den Wittwen zu zahlenden
Pensionen nur von solchen Gläubigern, welche die Beiträge ¬
zur Bezahlung des Pensionsrechts vorgeschossen haben,
der Pfändung unterworfen werden können.
Der von Arrestsachen handelnde Titel 29 der A. G.-O. will
folgende Gegenstände entweder gar nicht, oder nur unter Einschränkungen, ¬
einem Arrestbeschlage unterworfen wissen:
) Personen, welche mit Immobilien im Inlande angesessen sind,
sollen mit dem Arreste verschont bleiben; es wäre dann
a) daß sie sich in den ausgestellten Verschreibungen dem
Personal= oder Real=Arreste ausdrücklich unterworfen hätten;
b) daß ein Verpächter, oder ein Vermiether das ihm zustehende ¬
Zurückzahlungsrecht ausübe; e) daß ihre Grundstücke ¬
so verschuldet, oder so unbedeutend wären, daß dieselben ¬
keine hinreichende Sicherheit darböten; d) daß sie
sich im Vermoͤgensverfalle befaͤnden, oder zur Verschleppung
ihres Vermögens Verdacht gegeben hätten. (§. 10.)
2)
Die zum Postwesen gehörigen Pferde, Wagen und Geschirr ¬
dürfen selbst alsdann, wenn der Schuldner dem
Realarrest unterliegt, nicht verkümmert werden. (§. 15.)
3) Brandassekuranz- und Bauhülfs=Gelder können nur von
Solchen, welche zum Wiederaufbaue Materialien geliefert,
oder Arbeitslohn oder Vorschüsse auf den Bau gemacht
haben, mit Arrest belegt werden. (§. 18.)
4)
Die aus der allgemeinen und aus der Militair-Wittweverpflegungs-Anstalt ¬
den Wittwen zu zahlenden Pensionen
unterliegen nur in dem einzigen Falle dem Arreste, wenn
Jemand zur Erhaltung des Pensionsrechts die Beiträge
bezahlt hat. (§. 20.)
Haben saͤmmtliche, oder einige Glaͤubiger des Gemeinschuldners ¬
demselben zu seiner Erhaltung eine Competenz