Volltext : Schlink, J. Heinrich: ¬Das französische (rheinische) und das preußische Executions-Verfahren in Civilsachen

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gleichen  des  Brod-,  Saamen-  und  Futter-Getreides,  entbehrt ¬
  werden  könne,  eine  gerichtliche  Untersuchung,  deren
Kosten  er  vorzuschießen  habe,  über  diese  Behauptung  Statt
finden,  und  nach  Befund  der  Sache  Bescheid  ergehen  solle.
4)  Laut  §.  109  sollen  die  aus  der  allgemeinen,  imgleichen
aus  der  Offizier=Wittwen=Casse,  den  Wittwen  zu  zahlenden
Pensionen  nur  von  solchen  Gläubigern,  welche  die  Beiträge ¬
  zur  Bezahlung  des  Pensionsrechts  vorgeschossen  haben,
der  Pfändung  unterworfen  werden  können.
Der  von  Arrestsachen  handelnde  Titel  29  der  A.  G.-O.  will
folgende  Gegenstände  entweder  gar  nicht,  oder  nur  unter  Einschränkungen, ¬
  einem  Arrestbeschlage  unterworfen  wissen:
)  Personen,  welche  mit  Immobilien  im  Inlande  angesessen  sind,
sollen  mit  dem  Arreste  verschont  bleiben;  es  wäre  dann
a)  daß  sie  sich  in  den  ausgestellten  Verschreibungen  dem
Personal=  oder  Real=Arreste  ausdrücklich  unterworfen  hätten;
b)  daß  ein  Verpächter,  oder  ein  Vermiether  das  ihm  zustehende ¬
  Zurückzahlungsrecht  ausübe;  e)  daß  ihre  Grundstücke ¬
  so  verschuldet,  oder  so  unbedeutend  wären,  daß  dieselben ¬
  keine  hinreichende  Sicherheit  darböten;  d)  daß  sie
sich  im  Vermoͤgensverfalle  befaͤnden,  oder  zur  Verschleppung
ihres  Vermögens  Verdacht  gegeben  hätten.  (§.  10.)
2)
Die  zum  Postwesen  gehörigen  Pferde,  Wagen  und  Geschirr ¬
  dürfen  selbst  alsdann,  wenn  der  Schuldner  dem
Realarrest  unterliegt,  nicht  verkümmert  werden.  (§.  15.)
3)  Brandassekuranz-  und  Bauhülfs=Gelder  können  nur  von
Solchen,  welche  zum  Wiederaufbaue  Materialien  geliefert,
oder  Arbeitslohn  oder  Vorschüsse  auf  den  Bau  gemacht
haben,  mit  Arrest  belegt  werden.  (§.  18.)
4)
Die  aus  der  allgemeinen  und  aus  der  Militair-Wittweverpflegungs-Anstalt ¬
  den  Wittwen  zu  zahlenden  Pensionen
unterliegen  nur  in  dem  einzigen  Falle  dem  Arreste,  wenn
Jemand  zur  Erhaltung  des  Pensionsrechts  die  Beiträge
bezahlt  hat.  (§.  20.)
Haben  saͤmmtliche,  oder  einige  Glaͤubiger  des  Gemeinschuldners ¬
  demselben  zu  seiner  Erhaltung  eine  Competenz
            
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