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§. 32. Mortis causa stipulatio.
der ganz bestimmte rechtliche Gesichtspunkt, daß die noch so bündig
ausgestellte Handschrift die Vorleistung sei, aus deren Vorhandensein ¬
auf das Erfolgtsein der Gegenleistung ein Schluß nicht möglich
ist. So ist denn die Beweislast ganz consequent dem Inhaber
der cautio zugetheilt, weil sein Gegner als negirend vom Beweise ¬
frei bleiben muß *). Lediglich um dem Uebelstande, daß
die cautio dem Gläubiger unter diesen Umständen von wenig
Nutzen sein kann, vorzubeugen, sind jene Rechtsmittel auf eine
bestimmte Zeit, zuerst auf ein Jahr, dann auf fünf 2), und endlich ¬
von Justinian auf zwei Jahre beschränkt.
§. 32.
Endlich ist noch die donatio mortis causa zu erwähnen,
So wie man mortis causa Sachen schenkte, so konnte auch
durch Leistung einer Stipulation ein Forderungsrecht Todes halber ¬
übertragen werden. Hier ist die Bedeutung dieser Stipulation ¬
sowohl im classischen römischen Rechte, als auch in dem
durch neuere kaiserliche Verordnungen modificirten Zustande zu
erläutern.
Welche rechtliche Bedeutung der mortis causa donatio
von den römischen Juristen beigelegt sei, und ob in dieser Hinsicht ¬
eine Controverse unter den Proculianern und Cassianern
statt gefunden habe, ist in neuerer Zeit Gegenstand mehrfacher
Erörterungen geworden 3). Nach dem hier verfolgten Zwecke
ist eine Prüfung der aufgestellten Ansichten nicht möglich; es
soll daher nur die Ansicht des Verfassers über den aufzufindenden ¬
Gesichtspunkt dargelegt werden.
1) L. 10 C. de n. n. pec.
2) Tit. Herm. Cod. de cauta et non numerata pec. (in der von
Klenze in v. Savigny's Zeitschrift Bd. 9. nr. 10 mitgetheilten Institutio ¬
Gregoriani pag. 280).
3) Siehe von Schröter in Linde's Zeitschrift Bd. 2. S. 97 ff. Hasse im
Rheinischen Museum Band 2. S. 300 ff.