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auf diese letztern, die Untersuchung und Entscheidung von
den betreffenden Behörden auf die in dem Gesetze bestimm
te Art bewirkt werden müsse.
§. 11.
Wenn der Thäter eines verübten Waldfrevels nicht
entdeckt, und daher gegen ihn nicht verfahren werden kann,
so ist doch die That sammt der allfälligen Abschätzung des
verübten Schadens in einem eigenen, bey der Bezirksobrig
keit zu führenden Protokolle vorzumerken, damit im Betre
tungsfalle des Thäters die ordnungsmäßige Verhandlung
wieder aufgenommen werden könne.
§. 12.
Haben die Bezirksobrigkeiten über die erhobenen Wald
gebrechen und Waldfrevel einen tabellarischen Ausweis mit
Beybringung der gepflogenen Verhandlungen nach Auslauf
jeden Solarquartals, gleichzeitig mit den Ausweisen über
Bezirksinsassen=Bestrafungen dem Kreisamte zu überrei
chen, und hierin anzugeben:
a. den Nahmen und Stand des Waldfrevlers,
D. die Gemeinde, in welche er gehört, und dessen
Grundobrigkeit, | |
C. den Ort und die Art des begangenen Waldfrevels /
oder der geschehenen Uebertretung der Wald=Ordnung, und
der sonstigen dießfalls bestehenden Vorschriften mit Anfüh
rung, ob solche in einem Unterthan-, Gemeinde-, herrschaft
lichen oder landesfürstlichen Walde, dann im eigenen oder
fremden Eigenthume verübt wurde,
d. den Tag der gepflogenen und beendigten Unter
suchung ,
e. die Art der gegen denselben verhängten Strafe,
k. wann das Straf=Urtheil publicirt, und
g. wann solches in Vollzug gesetzt wurde.