Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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auf diese letztern, die Untersuchung und Entscheidung von 
den betreffenden Behörden auf die in dem Gesetze bestimm 
te Art bewirkt werden müsse. 
§. 11. 
Wenn der Thäter eines verübten Waldfrevels nicht 
entdeckt, und daher gegen ihn nicht verfahren werden kann, 
so ist doch die That sammt der allfälligen Abschätzung des 
verübten Schadens in einem eigenen, bey der Bezirksobrig 
keit zu führenden Protokolle vorzumerken, damit im Betre 
tungsfalle des Thäters die ordnungsmäßige Verhandlung 
wieder aufgenommen werden könne. 
§. 12. 
Haben die Bezirksobrigkeiten über die erhobenen Wald 
gebrechen und Waldfrevel einen tabellarischen Ausweis mit 
Beybringung der gepflogenen Verhandlungen nach Auslauf 
jeden Solarquartals, gleichzeitig mit den Ausweisen über 
Bezirksinsassen=Bestrafungen dem Kreisamte zu überrei 
chen, und hierin anzugeben: 
a. den Nahmen und Stand des Waldfrevlers, 
D. die Gemeinde, in welche er gehört, und dessen 
Grundobrigkeit, | | 
C. den Ort und die Art des begangenen Waldfrevels / 
oder der geschehenen Uebertretung der Wald=Ordnung, und 
der sonstigen dießfalls bestehenden Vorschriften mit Anfüh 
rung, ob solche in einem Unterthan-, Gemeinde-, herrschaft 
lichen oder landesfürstlichen Walde, dann im eigenen oder 
fremden Eigenthume verübt wurde, 
d. den Tag der gepflogenen und beendigten Unter 
suchung , 
e. die Art der gegen denselben verhängten Strafe, 
k. wann das Straf=Urtheil publicirt, und 
g. wann solches in Vollzug gesetzt wurde.
	        
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