Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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§.  4.
Dem  Kreisamte  wird  zur  vorzüglichen  Pflicht  gemacht,
die  ununterbrochene  Sorge  auf  die  Ausfindigmachung,  Erhebung, =
  Abstellung  und  Bestrafung  jeder  Art  von  Waldgebrechen =
  und  Waldverwüstungen  zu  tragen.
§.  5.
Jede  Uebertretung  der  Wald-Ordnung  ist  ein  größeter ¬
  oder  kleinerer  Fehler  oder  Waldfrevel,  der  Anfangs  untersucht, ¬
  gerügt,  alsdann  aber  nach  dem  Sinne  der  WaldOrdnung =
  gehörig  bestraft  werden  muß.  Dabey  ist  aber  mit
Mäßigung,  Klugheit  und  Vorsicht  zu  Werke  zu  gehen,  damit =
  der  Landmann  und  der  Wald=Eigenthümer  zur  Erkenntnuiß =
  seines  eigenen  Nutzens,  und  dadurch  zur  Beobachtung
der  Gesetze  zurückgeführt  werde.
Auch  müssen  örtliche  oder  andere  vorüber  gehende  Verhaltnisse =
  des  Uebertreters  immer  hillig  berücksichtiget  werden. ¬

Eben  so  wird  dem  Kreisamte  anempfohlen,  bey  sich
darstellender  Gelegenheit  mitzuwirken,  damit  das  in  mancher ¬
  Gegend  seit  langer  Zeit  dem  Unterthan  zustehende  Weidrecht, ¬
  oder  auch  das  obrigkeitliche  Schweinmastungsrecht
wie  in  manchen  Gegenden  in  Unterstehermark,  da,  wo  es
der  Wald=Cultur  schädlich  ist,  auf  eine  billige  Art  ausgeglichen, ¬
  und  allenfalls  dagegen  hinlänglich  eingezäunte  Weidplatze =
  von  der  Waldung  ganz  ausgeschieden  werden,  wodurch
letztere  forsmäßig  gehägt,  geschont  und  benizt  werden
können.
§.  6.
Die  Waldfrevel  sind  entweder,  sehr  bedeutend,  und
haben  bisweilen  auch  Bosheit  und  Muthwillen  zum  Grunde, ¬
  oder  sie  sind  von  minderer  Bedeutung  und  vorüber  gehend. =
  Daher  muß  nach  den  verschiedenen  Graden  der  Waldfrevel =
  auch  die  Bestrafung  derselben  nach  dem  Jnhalte  der
IV.  Ah.  Forstw.
            
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