81
§. 4.
Dem Kreisamte wird zur vorzüglichen Pflicht gemacht,
die ununterbrochene Sorge auf die Ausfindigmachung, Erhebung, =
Abstellung und Bestrafung jeder Art von Waldgebrechen =
und Waldverwüstungen zu tragen.
§. 5.
Jede Uebertretung der Wald-Ordnung ist ein größeter ¬
oder kleinerer Fehler oder Waldfrevel, der Anfangs untersucht, ¬
gerügt, alsdann aber nach dem Sinne der WaldOrdnung =
gehörig bestraft werden muß. Dabey ist aber mit
Mäßigung, Klugheit und Vorsicht zu Werke zu gehen, damit =
der Landmann und der Wald=Eigenthümer zur Erkenntnuiß =
seines eigenen Nutzens, und dadurch zur Beobachtung
der Gesetze zurückgeführt werde.
Auch müssen örtliche oder andere vorüber gehende Verhaltnisse =
des Uebertreters immer hillig berücksichtiget werden. ¬
Eben so wird dem Kreisamte anempfohlen, bey sich
darstellender Gelegenheit mitzuwirken, damit das in mancher ¬
Gegend seit langer Zeit dem Unterthan zustehende Weidrecht, ¬
oder auch das obrigkeitliche Schweinmastungsrecht
wie in manchen Gegenden in Unterstehermark, da, wo es
der Wald=Cultur schädlich ist, auf eine billige Art ausgeglichen, ¬
und allenfalls dagegen hinlänglich eingezäunte Weidplatze =
von der Waldung ganz ausgeschieden werden, wodurch
letztere forsmäßig gehägt, geschont und benizt werden
können.
§. 6.
Die Waldfrevel sind entweder, sehr bedeutend, und
haben bisweilen auch Bosheit und Muthwillen zum Grunde, ¬
oder sie sind von minderer Bedeutung und vorüber gehend. =
Daher muß nach den verschiedenen Graden der Waldfrevel =
auch die Bestrafung derselben nach dem Jnhalte der
IV. Ah. Forstw.