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§. 2.
Bis zur Bekanntmachung einer neuen Wald=Ordnung
haben sich die Kreisämter folgende Gesetze und Verordnungen ¬
zur genauen Nachachtung stets gegenwärtig zu haltennahmlich ¬
die am 26. Juny 1767 erflossene Wald=Ordnung /
dann die nachträgliche Vorschrift vom Jahre 1769, und
die Erläuterungs=Currende vom 15. April 1772 (in so
fern solche nicht durch die nach der Hand erfolgte Aufhebung ¬
der Holz=, Kohl= und Eisenwidmung in einigen Punc
ten außer Wirksamkeit gekommen sind). Nebstbey haben
die Kreisämter die in Waldsachen überhaupt kund gemach
ten Vorschriften, und besondets die Verordnungen vom
2. July 1807 in genauen Vollzug zu bringen.
§. 3.
Die Kreisämter, denen die Pflicht obliegt, auf die
Erhaltung und Cultur aller im Kreise befindlichen Wälder,
und auf die thunlichste Abwendung der Waldfrevel unausgesetzt ¬
zu wachen, haben sich übrigens in das Oeconomicum, ¬
und in die eigentliche freye forstmäßige Benützung
der einzelnen Wälder nach der Forderung der Industrie
dann in die Bestimmung der Stock-, Zinse-, Holz- und
Kohlpreise (die nur dem beyderseitigen Einverständnisse des
Käufers und Verkäufers vorbehalten bleibt), so wie auch in
die Abstockungs=Contracte, außer im Belange der Bauernwaldungen ¬
nach den Gubernial=Currenden vom 25. July
1807, und 14. August 1808 ämtlich nicht einzumengen,
mithin dem Waldbesitzer, wenn er sonst die in Waldsachen
bestehenden Gesetze nicht übertritt, die eigentliche Benützungsart ¬
seines werkmäßigen Holzes ungehindert zu überlassen. ¬
Wenn jedoch dabey ein Fall der landesfürstlichen
Waldreservats=Ausübung eintreten sollte, hat das Kreisamt ¬
auch dießfalls sein Amt zu handeln.
§. 4.