Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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§.  2.
Bis  zur  Bekanntmachung  einer  neuen  Wald=Ordnung
haben  sich  die  Kreisämter  folgende  Gesetze  und  Verordnungen ¬
  zur  genauen  Nachachtung  stets  gegenwärtig  zu  haltennahmlich ¬
  die  am  26.  Juny  1767  erflossene  Wald=Ordnung  /
dann  die  nachträgliche  Vorschrift  vom  Jahre  1769,  und
die  Erläuterungs=Currende  vom  15.  April  1772  (in  so
fern  solche  nicht  durch  die  nach  der  Hand  erfolgte  Aufhebung ¬
  der  Holz=,  Kohl=  und  Eisenwidmung  in  einigen  Punc
ten  außer  Wirksamkeit  gekommen  sind).  Nebstbey  haben
die  Kreisämter  die  in  Waldsachen  überhaupt  kund  gemach
ten  Vorschriften,  und  besondets  die  Verordnungen  vom
2.  July  1807  in  genauen  Vollzug  zu  bringen.
§.  3.
Die  Kreisämter,  denen  die  Pflicht  obliegt,  auf  die
Erhaltung  und  Cultur  aller  im  Kreise  befindlichen  Wälder,
und  auf  die  thunlichste  Abwendung  der  Waldfrevel  unausgesetzt ¬
  zu  wachen,  haben  sich  übrigens  in  das  Oeconomicum, ¬
  und  in  die  eigentliche  freye  forstmäßige  Benützung
der  einzelnen  Wälder  nach  der  Forderung  der  Industrie
dann  in  die  Bestimmung  der  Stock-,  Zinse-,  Holz-  und
Kohlpreise  (die  nur  dem  beyderseitigen  Einverständnisse  des
Käufers  und  Verkäufers  vorbehalten  bleibt),  so  wie  auch  in
die  Abstockungs=Contracte,  außer  im  Belange  der  Bauernwaldungen ¬
  nach  den  Gubernial=Currenden  vom  25.  July
1807,  und  14.  August  1808  ämtlich  nicht  einzumengen,
mithin  dem  Waldbesitzer,  wenn  er  sonst  die  in  Waldsachen
bestehenden  Gesetze  nicht  übertritt,  die  eigentliche  Benützungsart ¬
  seines  werkmäßigen  Holzes  ungehindert  zu  überlassen. ¬
  Wenn  jedoch  dabey  ein  Fall  der  landesfürstlichen
Waldreservats=Ausübung  eintreten  sollte,  hat  das  Kreisamt ¬
  auch  dießfalls  sein  Amt  zu  handeln.
§.  4.
            
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