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ähnlichen Aufsicht entblößten Waldungen zu untersuchen.
Dagegen seye aber die kreisämtliche Oberaufsicht zugleich
eine den Gewerken und Herrschaften wünschenswerthe Kontroll, ¬
ob ihre Forstbeamten die ihnen obliegenden Pflichten
gehörig erfüllen.
Der enge Zusammenhang des Waldwesens mit der Erzeugung ¬
und Verarbeitung, mache das gemeinschaftliche Einvernehmen =
und Zusammenwirken der politischen, und der
montanistischen Behörden nothwendig, um diese gemeinnützige ¬
öffentliche Anstalt ihrer möglichsten Vollkommenheit
zuzuführen.
Wenn die einzelnen Gewerken, welchen an einer zweckmäßigen ¬
Wald=Cultur ihres eigenen Vortheils wegen am
meisten gelegen seyn muß, jede entdeckende Unordnung in
Behandlung der Waldungen, und die ihnen bekannt werbenden ¬
Uebertretungen der Wald=Gesetze, immer sogleich
ihrem vorgesetzten Berggerichte anzeigen, damit durch dasselbe ¬
dem Kreisamte zur Verfügung des Erforderlichen solche ¬
bekannt gemacht werden, wenn dagegen auch die Kreisamter ¬
in wichtigern Fällen stets das unmittelbare Einvernehmen ¬
mit den Bergämtern pflegen, und letztere in allen
vorschriftmäßigen Verwendungen thätigst unterstützen, so
seye mit Grund zu erwarten, daß unter diesen beyden Behorden ¬
keine dem Dienste nachtheilige Collisionen entstehen,
und daß das so wichtige Waldwesen durch gemeinschaftliche =
Thätigkeit derselben nach und nach in jenen Stand werde =
gebracht werden, der für den Bergbau und die Verarbeitung ¬
der Bergwerks=Producte unentbehrlich ist.
Uebrigens verstehe sich von selbst, daß diese KreisForstbeamte ¬
nur auf die genaueste Beobachtung der WaldOrdnung =
und Wald=Gesetze in ihren Bezirken zu wachen,
keineswegs aber die ihnen ohnehin unmögliche Waldgebahrung, ¬
d. i., Oekonomie der einzelnen Wälder zu besorgen =
haben werden, welch letztere noch immer den Besitzern