Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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ähnlichen  Aufsicht  entblößten  Waldungen  zu  untersuchen.
Dagegen  seye  aber  die  kreisämtliche  Oberaufsicht  zugleich
eine  den  Gewerken  und  Herrschaften  wünschenswerthe  Kontroll, ¬
  ob  ihre  Forstbeamten  die  ihnen  obliegenden  Pflichten
gehörig  erfüllen.
Der  enge  Zusammenhang  des  Waldwesens  mit  der  Erzeugung ¬
  und  Verarbeitung,  mache  das  gemeinschaftliche  Einvernehmen =
  und  Zusammenwirken  der  politischen,  und  der
montanistischen  Behörden  nothwendig,  um  diese  gemeinnützige ¬
  öffentliche  Anstalt  ihrer  möglichsten  Vollkommenheit
zuzuführen.
Wenn  die  einzelnen  Gewerken,  welchen  an  einer  zweckmäßigen ¬
  Wald=Cultur  ihres  eigenen  Vortheils  wegen  am
meisten  gelegen  seyn  muß,  jede  entdeckende  Unordnung  in
Behandlung  der  Waldungen,  und  die  ihnen  bekannt  werbenden ¬
  Uebertretungen  der  Wald=Gesetze,  immer  sogleich
ihrem  vorgesetzten  Berggerichte  anzeigen,  damit  durch  dasselbe ¬
  dem  Kreisamte  zur  Verfügung  des  Erforderlichen  solche ¬
  bekannt  gemacht  werden,  wenn  dagegen  auch  die  Kreisamter ¬
  in  wichtigern  Fällen  stets  das  unmittelbare  Einvernehmen ¬
  mit  den  Bergämtern  pflegen,  und  letztere  in  allen
vorschriftmäßigen  Verwendungen  thätigst  unterstützen,  so
seye  mit  Grund  zu  erwarten,  daß  unter  diesen  beyden  Behorden ¬
  keine  dem  Dienste  nachtheilige  Collisionen  entstehen,
und  daß  das  so  wichtige  Waldwesen  durch  gemeinschaftliche =
  Thätigkeit  derselben  nach  und  nach  in  jenen  Stand  werde =
  gebracht  werden,  der  für  den  Bergbau  und  die  Verarbeitung ¬
  der  Bergwerks=Producte  unentbehrlich  ist.
Uebrigens  verstehe  sich  von  selbst,  daß  diese  KreisForstbeamte ¬
  nur  auf  die  genaueste  Beobachtung  der  WaldOrdnung =
  und  Wald=Gesetze  in  ihren  Bezirken  zu  wachen,
keineswegs  aber  die  ihnen  ohnehin  unmögliche  Waldgebahrung, ¬
  d.  i.,  Oekonomie  der  einzelnen  Wälder  zu  besorgen =
  haben  werden,  welch  letztere  noch  immer  den  Besitzern
            
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