Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 37/38, Theil 3)

De  bonorum  possessione  furioso  etc.
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stellung  des  Curators  und  des  Wahnsinnigen  zu  dieser
in  ihren  provisionellen  Besitz  gebrachten  Erbschaft  ganz
das  aus  den  früheren  Quellen  darüber  oben  Mitge76 ¬

theilte
76)  Für  unser  heutiges  Recht  kann  auch  bei  diesen  provisionellen ¬
  Besitzeinweisungen  die  Agnition  der  b.  p.
vor  dem  Richter  in  bestimmter  Frist,  nach  dem  vorher
bei  Anm.  74.  erwähnten  deutschen  Gewohnheitsrecht,
nicht  mehr  als  eine  formelle  Nothwendigkeit
festgehalten  werden.  Sie  sind  ihrem  materiellen  Wesen
nach  regelmäßig  auf  richterlicher  causae  cognitio
ruhende  Besitzzutheilungen,  und  nur  was  materiell
hierin  mit  Nothwendigkeit  liegt,  kann  man  im  heutigen
Recht  noch  als  fortbestehend  annehmen.  Regelmäßig
wird  sich  dies  (im  Fall  des  Bestrittenwerdens)  gleich
als  Anstellung  des  aus  dieser  b.  p.  hervorgehenden
und  hier  rein  provisionelle  Bedeutung  habenden  Int.
quor.  bon.  oder  der  Einsatzklage  (vgl.  Bd.  II.  dieser
Ser.  S.  393.  ff.)  gestalten.  Die  b.  p.  furiosi  nomine
ist  eine  wahre  erbrechtliche  b.  p.,  und  in  der  Anstellung ¬
  der  aus  ihr  hervorgehenden  Klage  liegt  gleich
die  Erklärung,  daß  man  diese  zuständige  b.  p.  furiosi
nomine  (ohne  dabei  noch  in  eine  Agnitionsfrist  eingeschlossen ¬
  zu  sein)  acceptirt  habe.  So  behandelt  richtig ¬
  das  Berliner  O.Tr.  bei  Seuffert  XXIX.  250.
die  Rechtsstellung  der  (sogleich  klagenden)  Curandin
als  „ein  Erbrecht  nur  mit  den  sich  aus  l.  7.
C.  de  cur.  fur.  ergebenden  Beschränkungen"
Man  wird  aber  allerdings  der  Agnition  der  nach
causae  cognitio  richterlich  zu  ertheilenden  b.  p.  noch
die  practische  Bedeutung  beimessen  müssen,  daß  es  dem
Curator  auf  diesem  Wege  offen  steht,  da  wo  noch  gar
kein  Gegner  vorhanden  ist,  auf  Grund  der  richterlichen
datio  sich  in  den  Erbschaftsbesitz  zu  setzen.  —
Da
wo  alle  Betheiligten  einig  sind,  kann  natürlich  der
            
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