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ten mit 1, 2, 3 bis 4 fl. gestraft, und die Halbscheide
hiervon dem Anzeiger, die andere aber dem Jurisdizenten
zugewendet werden solle.
Anbelangend aber die zugelassenen, und an erlaubten
Orten vorkehrenden Rautbrennungen, wurde verordnet, daß
solche zur Zeit einer lang angehaltener trocknen Witterung
nicht unternommen, und jedes Mahl eine hinlängliche Anzahl ¬
Leute beygezogen werden, damit bey etwa weiterer
Umsichgreifung des Brandes, als man auszurotten vor hat,
solches alsogleich verhindert werden möge.
Wo übrigens in Betreff derjenigen, die das Gehölz
zur Verbesserung ihres Weidgenußes vorsetzlich und unbefugter ¬
Weise anzünden, sich von selbsten versteht, daß selbe ¬
zur Vergütung des hieraus entstehenden Schadens werden ¬
angehalten werden,
Currende der Landeshauptmannschaft Klagenfurt vom
17. Juny 1779.
Außer jenen Jahrszeiten, wo die Viehhirten wegen
kälterer Witterung, ohne sich beym Feuer zu erwärmen,
nicht bestehen könnten, darf gar nicht geheizet, in kälteren
Jahrszeiten aber, wo die Feuerheizung unvermeidlich ist,
soll solches alle Mahl, sobald der Hirt sich davon entfernt,
sorgfältig ausgelöscht werden, und damit ein und anderes
ganz unfehlbar erfolge, ist auf jedesmahlige Uebertretung
eine Strafe per 4 fl. für den Hauswirth, und eine besondere ¬
nach Maß der Umstände für den Uebertreter zu bestimmende ¬
empfindliche Leibesstrafe dergestalten angesetzt, daß
zwar dem Hauswirthe in dem Falle, als er einem seiner Untergebenen ¬
den Verboth nachdrücklich eingebunden, von dem
Uebertreter den Ersatz zu erhohlen bevor stehen, selber aber
doch allemahl hierfür so, wie für die Handlungen seiner
Untergebenen vorzüglich zu haften haben, und dem ungeachtet =
der Uebertreter jedes Mahl mit einer besondern Leibesstrafe ¬
gezüchtiget werden solle.
Currende der Landeshauptmannschaft Klagenfurt
am 11. September 1782.