Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

70
ten  mit  1,  2,  3  bis  4  fl.  gestraft,  und  die  Halbscheide
hiervon  dem  Anzeiger,  die  andere  aber  dem  Jurisdizenten
zugewendet  werden  solle.
Anbelangend  aber  die  zugelassenen,  und  an  erlaubten
Orten  vorkehrenden  Rautbrennungen,  wurde  verordnet,  daß
solche  zur  Zeit  einer  lang  angehaltener  trocknen  Witterung
nicht  unternommen,  und  jedes  Mahl  eine  hinlängliche  Anzahl ¬
  Leute  beygezogen  werden,  damit  bey  etwa  weiterer
Umsichgreifung  des  Brandes,  als  man  auszurotten  vor  hat,
solches  alsogleich  verhindert  werden  möge.
Wo  übrigens  in  Betreff  derjenigen,  die  das  Gehölz
zur  Verbesserung  ihres  Weidgenußes  vorsetzlich  und  unbefugter ¬
  Weise  anzünden,  sich  von  selbsten  versteht,  daß  selbe ¬
  zur  Vergütung  des  hieraus  entstehenden  Schadens  werden ¬
  angehalten  werden,
Currende  der  Landeshauptmannschaft  Klagenfurt  vom
17.  Juny  1779.
Außer  jenen  Jahrszeiten,  wo  die  Viehhirten  wegen
kälterer  Witterung,  ohne  sich  beym  Feuer  zu  erwärmen,
nicht  bestehen  könnten,  darf  gar  nicht  geheizet,  in  kälteren
Jahrszeiten  aber,  wo  die  Feuerheizung  unvermeidlich  ist,
soll  solches  alle  Mahl,  sobald  der  Hirt  sich  davon  entfernt,
sorgfältig  ausgelöscht  werden,  und  damit  ein  und  anderes
ganz  unfehlbar  erfolge,  ist  auf  jedesmahlige  Uebertretung
eine  Strafe  per  4  fl.  für  den  Hauswirth,  und  eine  besondere ¬
  nach  Maß  der  Umstände  für  den  Uebertreter  zu  bestimmende ¬
  empfindliche  Leibesstrafe  dergestalten  angesetzt,  daß
zwar  dem  Hauswirthe  in  dem  Falle,  als  er  einem  seiner  Untergebenen ¬
  den  Verboth  nachdrücklich  eingebunden,  von  dem
Uebertreter  den  Ersatz  zu  erhohlen  bevor  stehen,  selber  aber
doch  allemahl  hierfür  so,  wie  für  die  Handlungen  seiner
Untergebenen  vorzüglich  zu  haften  haben,  und  dem  ungeachtet =
  der  Uebertreter  jedes  Mahl  mit  einer  besondern  Leibesstrafe ¬
  gezüchtiget  werden  solle.
Currende  der  Landeshauptmannschaft  Klagenfurt
am  11.  September  1782.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer