Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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die Tabakraucher voraus gemessene Leibesstrafe allerstrengst 
festgesetzt. 
Wald=Ordnung Artikel 16. 
Die Kohlarbeiter, Holzknechte, Viehhalter und der 
gleichen sollen bey machendem Feuer in denen Waldungen 
alle Behuthsamkeit gebrauchen, damit nicht durch Fahrläs 
sigkeit die Waldungen angefeuert, und zu großen Schaden 
verbrennt werden. 
Wald=Ordnung für Kärnthen Artikel 9. 
Da die vielfältigen Wälderbrünste meistens entweder 
durch die von den Hirten und andern Leuten allzunahe an 
gelegten, oder durch die bey deren täglicher Rückkehr nicht 
ausgeloschenen Feuer entstehen: so wurden, um diesem den 
Waldern höchst schädlichen Uebel so viel möglich vorzubeu 
gen, sämmtliche Jurisdizenten und Dominien angewiesen, 
den Unterthanen aufzutragen, und wohl einschärfen zu las 
sen, daß nicht nur von den Viehhirten, sondern auch von 
andern mit Arbeit in den Wäldern beschäftigten Leuten die 
bey dieser Gelegenheit gemacht werdenden Feuer weder an 
einem dem Walde gefährlichen Orte angelegt, noch auch 
bey deren täglicher Nachhauskehrung unausgeloschen belas 
sen, und ein wie anderes um so gewisser beobachtet werden 
solle, als im widrigen jeder Uebertreter als ein Wald-Ex 
zendent angesehen, und einer nach Umständen ermaßenden 
Wald=Arbeit waldämtlich verurtheilt werden wird. 
Currende der Landeshauptmannschaft Klagenfurt vom 
23. Juny 1775. 
An alle Landwirthschafts=Inhaber, und insgemein an 
alle Landes=Jnsassen, so in Wäldern ihr Vieh weiden zu 
lassen, oder sonst einige Arbeit daselbst zu verrichten, oder 
verrichten zu lassen haben, erging der angemessene Befehl, 
daß sie dabey einiges Feuer anzuzünden, oder solches zu 
gestatten sich nicht unterfangen sollen, wo im widrigen sie 
auf jeden Betretungsfall, wenn auch nicht der geringste 
Schaden hieraus entstünde, nach Ermessen des Jurisdizen¬
	        
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