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die Tabakraucher voraus gemessene Leibesstrafe allerstrengst
festgesetzt.
Wald=Ordnung Artikel 16.
Die Kohlarbeiter, Holzknechte, Viehhalter und der
gleichen sollen bey machendem Feuer in denen Waldungen
alle Behuthsamkeit gebrauchen, damit nicht durch Fahrläs
sigkeit die Waldungen angefeuert, und zu großen Schaden
verbrennt werden.
Wald=Ordnung für Kärnthen Artikel 9.
Da die vielfältigen Wälderbrünste meistens entweder
durch die von den Hirten und andern Leuten allzunahe an
gelegten, oder durch die bey deren täglicher Rückkehr nicht
ausgeloschenen Feuer entstehen: so wurden, um diesem den
Waldern höchst schädlichen Uebel so viel möglich vorzubeu
gen, sämmtliche Jurisdizenten und Dominien angewiesen,
den Unterthanen aufzutragen, und wohl einschärfen zu las
sen, daß nicht nur von den Viehhirten, sondern auch von
andern mit Arbeit in den Wäldern beschäftigten Leuten die
bey dieser Gelegenheit gemacht werdenden Feuer weder an
einem dem Walde gefährlichen Orte angelegt, noch auch
bey deren täglicher Nachhauskehrung unausgeloschen belas
sen, und ein wie anderes um so gewisser beobachtet werden
solle, als im widrigen jeder Uebertreter als ein Wald-Ex
zendent angesehen, und einer nach Umständen ermaßenden
Wald=Arbeit waldämtlich verurtheilt werden wird.
Currende der Landeshauptmannschaft Klagenfurt vom
23. Juny 1775.
An alle Landwirthschafts=Inhaber, und insgemein an
alle Landes=Jnsassen, so in Wäldern ihr Vieh weiden zu
lassen, oder sonst einige Arbeit daselbst zu verrichten, oder
verrichten zu lassen haben, erging der angemessene Befehl,
daß sie dabey einiges Feuer anzuzünden, oder solches zu
gestatten sich nicht unterfangen sollen, wo im widrigen sie
auf jeden Betretungsfall, wenn auch nicht der geringste
Schaden hieraus entstünde, nach Ermessen des Jurisdizen¬