166
Joseph Gobbers,
den auf ländliche Grundstücke bezüglichen Leihebriefen1)
wird Untheilbarkeit des Objects ausdrücklich vom Leiheherrn
ausbedungen. — Und dies war natürlich. Denn auf dem
Lande mussten sich die Folgen einer zu weit gehenden Zer-
stückelung früher bemerkbar machen, weil ländliche Grund-
stücke nicht in demselben Grade der Besserung fähig waren,
wie städtische, wo der Bau von Häusern auch sehr kleine
Parzellen als Verkehrsobject aufkommen Hess.2)
Die Verleihung zu Erbrecht findet selten statt an einen
Einzigen. Gewöhnlich sind es Eheleute, oder Vater und
Kinder aus einer Ehe, die zu gesummter Hand belieben werden.
Das Verhältnis der gesummten Hand bleibt auch nach dem
Tode der Eltern unter den Kindern so lange bestehen, bis
unter diesen Auseinandersetzung erfolgt. Wurden Kinder
zugleich mit beiden Eltern zu gesummter Hand belehnt, so
folgte daraus nothwendig, dass jedem der Ehegatten nach dem
Ableben des andern die Möglichkeit der Disposition über das
Leihobject in anderer Weise als zu Gunsten der Kinder be-
nommen wurde. —
Wenn infolge von Erbauseinandersetzung oder ander-
weitiger Theilung das in Erbleihe stehende Grundstück zer-
stückelt wurde, so musste die Frage gelöst werden, in welcher
Weise die auf dem Ganzen lastende Zinsschuld auf die einzelnen
Theile übertragen werden sollte.
Ennen3) behauptet, dass bei räumlicher Theilung des
Leihobjects in Bezug auf die Zinszahlung und die Haftung
dafür das Verhältnis der gesammten Hand dem Leiheherrn
gegenüber fortgedauert habe. Obwohl Ennen, dem das reiche
Urkundenmaterial der Kölner Archive Vorgelegen hat, für diese
') Urk. a. 1282: Enn. Qu. III. 8. 182 ff. Nr. 214: Item predictus
Gerardus et sui successores prefata bona culta bene conservabunt nec
vendent nec alienabunt nec distrahent — nec in plures manus
divident. — Urk. a. 1296. Enn. Qu. III. 8. 412f. Nr. 433: hoc etiam
adiecto, quod predicti coniuges ac eorum heredes sepedictos iurnales
pullo modo divident vel segregabunt sed eos coniunctim possidebunt
et tenebunt. — *) Indess findet sich Untheilbarkeit auch bei städtischen
Leihegütern, vgl. Urk. a. 1264. Enn. Qu. II. 8. 500f. Nr. 466: Item
volumus, quod domus et area non diuertatur ad plures heredes, sed
semper maneat apud vnum, ad quem habeamus respectum de censu
et hofcins memoratis. — *) Ennen, Gesch. der Stadt Köln I. 8. 418.