Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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§.  100.  Von  der  Nutznießung.
Die  Dienstbarkeiten  sind:
1.  solche,  bei  denen  eine  Person  als  das  berechtigte
Subjekt  auftritt;  der  C.  N.  hat  es  vermieden,  dieselben  unter
einer  allgemeinen  Benennung  zusammenzufassen;  das  L.=R.  hat  sich
dagegen  nicht  gescheut,  sie  als  persönliche  Dienstbarkeiten
zu  bezeichnen.  Ueberschrift  v.  Tit.  3.  des  II.  B.;
2,  solche,  bei  welchen  die  Berechtigung  einer  Liegenschaft ¬
  zusteht.  Grunddienstbarkeiten  (servitudes  ou  services ¬
  fonciers).  Ueberschrift  v.  Tit.  4.  des  II.  B.
Die  ersteren  haben  darum  einen  vorübergehenden,  die  letztern
einen  ewigen  Eharakter;  auf  der  andern  Seite  ist  über  die  Berechtigungen ¬
  aus  persönlichen  Dienstbarkeiten  eine  selbstständige  Verfügung ¬
  möglich,  weßhalb  z.  B.  die  Nutznießung  verpfändbar  ist,
wogegen  die  Berechtigungen  aus  Grunddienstbarkeiten  (die  Grundgerechtigkeiten) ¬
  untrennbar  mit  dem  berechtigten  Grundstück  verbunden
sind.  Ueber  das  die  Grunddienstbarkeiten  auszeichnende  Merkmal
der  Untheilbarkeit  s.  §.  103.
§.  100.
II.  Von  den  persönlichen  Dienstbarkeiten.
A.  Von  der  Nutznießuung.
Zach.  II.  §.  222—231.
I.  Die  Nutznießung  (usufruit)  ist  das  theilbare  dingliche ¬
  Recht  fremdes  Eigenthum  so  wie  es  ist  (d.  h.  gemäß
seiner  natürlichen  u.  bezw.  der  durch  den  Eigenthümer  ihm  gegebebenen ¬
  Bestimmung)  gleich  dem  Seinigen  (m.  a.  W.  so  wie
der  Berechtigte  als  guter  Hausvater  es  thun  würde,  wenn  der
Gegenstand  der  Nutznießung  sein  Eigenthum  wäre),  jedoch  ohne
Veränderung  von  Stand  und  Wesen  der  Sache  (d.  h.
ohne  Aenderung  der  für  den  Namen  der  Sache  charakteristischen
äußeren  Beschaffenheit)  zu  genießen,  worunter  Gebrauch  und
früchtegenuß  verstanden  werden  muß.  A.  578,  vergl.  A.  601.  621.
Wenn  der  A.  578  (in  der  Uebersetzung)  die  Nutznießung  ein
persönliches  Recht  nennt,  so  will  damit  gesagt  werden,  daß
nur  eine  Person  berechtigtes  Subjekt  sein  könne,  daß  m.  a.  W.  das
Recht  eine  persönliche  und  keine  Grunddienstbarkeit  sei.  Die  Nutznießung ¬
  kann  aber  auch  noch  in  dem  Sinne  ein  persönliches  Recht
            
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