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§. 100. Von der Nutznießung.
Die Dienstbarkeiten sind:
1. solche, bei denen eine Person als das berechtigte
Subjekt auftritt; der C. N. hat es vermieden, dieselben unter
einer allgemeinen Benennung zusammenzufassen; das L.=R. hat sich
dagegen nicht gescheut, sie als persönliche Dienstbarkeiten
zu bezeichnen. Ueberschrift v. Tit. 3. des II. B.;
2, solche, bei welchen die Berechtigung einer Liegenschaft ¬
zusteht. Grunddienstbarkeiten (servitudes ou services ¬
fonciers). Ueberschrift v. Tit. 4. des II. B.
Die ersteren haben darum einen vorübergehenden, die letztern
einen ewigen Eharakter; auf der andern Seite ist über die Berechtigungen ¬
aus persönlichen Dienstbarkeiten eine selbstständige Verfügung ¬
möglich, weßhalb z. B. die Nutznießung verpfändbar ist,
wogegen die Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten (die Grundgerechtigkeiten) ¬
untrennbar mit dem berechtigten Grundstück verbunden
sind. Ueber das die Grunddienstbarkeiten auszeichnende Merkmal
der Untheilbarkeit s. §. 103.
§. 100.
II. Von den persönlichen Dienstbarkeiten.
A. Von der Nutznießuung.
Zach. II. §. 222—231.
I. Die Nutznießung (usufruit) ist das theilbare dingliche ¬
Recht fremdes Eigenthum so wie es ist (d. h. gemäß
seiner natürlichen u. bezw. der durch den Eigenthümer ihm gegebebenen ¬
Bestimmung) gleich dem Seinigen (m. a. W. so wie
der Berechtigte als guter Hausvater es thun würde, wenn der
Gegenstand der Nutznießung sein Eigenthum wäre), jedoch ohne
Veränderung von Stand und Wesen der Sache (d. h.
ohne Aenderung der für den Namen der Sache charakteristischen
äußeren Beschaffenheit) zu genießen, worunter Gebrauch und
früchtegenuß verstanden werden muß. A. 578, vergl. A. 601. 621.
Wenn der A. 578 (in der Uebersetzung) die Nutznießung ein
persönliches Recht nennt, so will damit gesagt werden, daß
nur eine Person berechtigtes Subjekt sein könne, daß m. a. W. das
Recht eine persönliche und keine Grunddienstbarkeit sei. Die Nutznießung ¬
kann aber auch noch in dem Sinne ein persönliches Recht