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durch mehrmahlen dem Waldwachsthume viele Tausend der
schönsten Erdstämme, Schießlinge und Stangen entgehen.
Es wurde daher verordnet, daß die holzverschwenderischen ¬
Mittelzäune innerhalb Jahr und Tag von Zeit der
Publication der Wald=Ordnung mit Zuziehung des anrainenden ¬
Nachbars, und in Gegenwart eines herrschaftlichen
Beamten oder Amtmannes ohne weiters ausgeworfen, die
Grund= und Wiesmahden mit Rainsteinen, Gräbeln 2c. auseinander =
gerainet, diese Berainung in ein Grundschirm- oder
Rainbuch eingetragen, und daß solches geschehen, von denen ¬
Grundobrigkeiten dem competenten Waldamte einberichtet, ¬
widrigens die morosen oder remitenten Dominien für
jeden Unterlassungsfall per 12 Reichsthaler, der Unterthan
aber in corpore bestraft, und nichts desto weniger die
Auswerfung solcher Mittelzäune von denen Waldämtern
mittelst der von denen Kreisämtern auf allmahliges Begehren ¬
zu gewährenden Militär=Assistenz zu Stand gebracht
werden solle.
Uebrigens wurde gestattet, daß, wenn irgendwo die
gänzliche Mittelzäun-Auswerfung wegen des auf die Eicht
treibenden großen und kleinen Viehes ohne Schaden und
empfindlicher Beschwerung eines oder des andern Grundbesitzers, ¬
sonderbar bey dürftigen, einen eigenen Viehhälter
zu unterhalten unvermögenden Parteyen sich nicht wohl
thun ließe, das auf der Eicht weidende Vieh mittelst vorschlagenden ¬
Schränken von Schwärtling oder langen Durchzugen, =
ohne daß es einen so kostbaren, in schönsten Erdstammen ¬
und Schießlingen bestehenden Zaun nöthig habe,
eingeschränkt und untertheilt werden möge, da die Hauptabsicht ¬
dieses Gebothes nur dahin abzielet, die unnothwendigen ¬
und zugleich kostbaren Mittelzäune abzubringen.
Eodem Artikel 15.
Die Unterthanen und Besitzer haben sich zu befleißen,
bey ihren Gütern und Gründen, so viel es derselben verschiedene ¬
Beschaffenheit verstattet, allenthalben junge Fel=