Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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durch  mehrmahlen  dem  Waldwachsthume  viele  Tausend  der
schönsten  Erdstämme,  Schießlinge  und  Stangen  entgehen.
Es  wurde  daher  verordnet,  daß  die  holzverschwenderischen ¬
  Mittelzäune  innerhalb  Jahr  und  Tag  von  Zeit  der
Publication  der  Wald=Ordnung  mit  Zuziehung  des  anrainenden ¬
  Nachbars,  und  in  Gegenwart  eines  herrschaftlichen
Beamten  oder  Amtmannes  ohne  weiters  ausgeworfen,  die
Grund=  und  Wiesmahden  mit  Rainsteinen,  Gräbeln  2c.  auseinander =
  gerainet,  diese  Berainung  in  ein  Grundschirm-  oder
Rainbuch  eingetragen,  und  daß  solches  geschehen,  von  denen ¬
  Grundobrigkeiten  dem  competenten  Waldamte  einberichtet, ¬
  widrigens  die  morosen  oder  remitenten  Dominien  für
jeden  Unterlassungsfall  per  12  Reichsthaler,  der  Unterthan
aber  in  corpore  bestraft,  und  nichts  desto  weniger  die
Auswerfung  solcher  Mittelzäune  von  denen  Waldämtern
mittelst  der  von  denen  Kreisämtern  auf  allmahliges  Begehren ¬
  zu  gewährenden  Militär=Assistenz  zu  Stand  gebracht
werden  solle.
Uebrigens  wurde  gestattet,  daß,  wenn  irgendwo  die
gänzliche  Mittelzäun-Auswerfung  wegen  des  auf  die  Eicht
treibenden  großen  und  kleinen  Viehes  ohne  Schaden  und
empfindlicher  Beschwerung  eines  oder  des  andern  Grundbesitzers, ¬
  sonderbar  bey  dürftigen,  einen  eigenen  Viehhälter
zu  unterhalten  unvermögenden  Parteyen  sich  nicht  wohl
thun  ließe,  das  auf  der  Eicht  weidende  Vieh  mittelst  vorschlagenden ¬
  Schränken  von  Schwärtling  oder  langen  Durchzugen, =
  ohne  daß  es  einen  so  kostbaren,  in  schönsten  Erdstammen ¬
  und  Schießlingen  bestehenden  Zaun  nöthig  habe,
eingeschränkt  und  untertheilt  werden  möge,  da  die  Hauptabsicht ¬
  dieses  Gebothes  nur  dahin  abzielet,  die  unnothwendigen ¬
  und  zugleich  kostbaren  Mittelzäune  abzubringen.
Eodem  Artikel  15.
Die  Unterthanen  und  Besitzer  haben  sich  zu  befleißen,
bey  ihren  Gütern  und  Gründen,  so  viel  es  derselben  verschiedene ¬
  Beschaffenheit  verstattet,  allenthalben  junge  Fel=
            
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