Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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nen,  und  ihnen  wohl  begreiflich  vorzutragen,  daß  alle  Zäune, ¬
  welche  in  Zukunft  stück-  oder  kleinweis  ausgebessert
oder  gar  neu  gemacht  würden,  nicht  mehr  aus  dem  Stockrechte ¬
  oder  Walde  genommenen  Hegen,  Stangen  oder  Bäumeln, ¬
  sondern,  wo  die  lebendigen  Zäune  von  Dorn-  und
übrigen  Gesträußgewächs  entweder  gar  nicht  anwendbaroder ¬
  noch  nicht  angeziegelt  wären,  mit  sogenannten  Rändeln, ¬
  d.  i.,  gespalteten  Holz,  oder  mit  Felber-  und  Wei
denäster  geflochten,  ohne  mindest  gestattender  Einwendung
bey  vorausgesetzter  Strafe  verfertigt  werden  sollen.
Sollte  sich  aber  der  Fall  ergeben,  daß  in  denen  Ranmrechten =
  bey  Hackung  eines  Gereutes  so  viele  abgegräßte  ode
abgeästete  größere  Stänger  und  Hegger  übrigten,  um  wel
che  Schade  wäre,  daß  man  sie  mit  dem  kleinen  Astach  und
Gesträuß  umsonst  verbrennte:  so  wurde  zugelassen,  daß
solche,  wenn  man  sie  als  Raumrechts=Stänger  zu  legiti
miren  vermag,  sowohl  zu  Verhagung  des  gemachten  Gereutes =
  selbst,  als  auch  zur  Einfriedung  der  Viehweide  verwendet, ¬
  keineswegs  aber  zu  sicherer  Hintanhaltung  allen
Mißbrauches  und  Betruges  bey  denen  Feld=  und  Wiesen
zäunen  auf  dem  Lande  und  an  denen  Straßen  verbraucht
werden  mögen.
So  sollen  auch  die  benöthigten  Hifler  lediglich  in  denen ¬
  Raumrechten  geziegelt  und  genommen  werden,  bey  gänz
licher  Ermanglung  eines  Raumrechtes  aber  mit  möglichster
Sparsamkeit,  und  ohne  Abbruch  des  Waldes  mit  Erwäh
lung  der  wirklichen  Stehring  aus  dem  Stockrechte  herzuhohlen ¬
  gestatten  werden,  worauf  das  sorgsamste  Augenmer
zu  tragen,  und  wider  die  Uebertreter  ohne  aller  Rücksicht
die  Anzeige  bey  dem  vorgesetzten  Waldamte  pflichtmäßig  zu
machen  ist;  übrigens  sind  die  Mittelzäune  ein  höchst  verwerflich ¬
  holzrauberischer  Mißbrauch,  gleich  als  ob  die  Grund
stücker  nicht  wohl  anders,  dann  jedweders  durch  einen  besondern ¬
  Zaun  von  einander  gerainet  werden  könnten,  wo
            
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