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nen, und ihnen wohl begreiflich vorzutragen, daß alle Zäune, ¬
welche in Zukunft stück- oder kleinweis ausgebessert
oder gar neu gemacht würden, nicht mehr aus dem Stockrechte ¬
oder Walde genommenen Hegen, Stangen oder Bäumeln, ¬
sondern, wo die lebendigen Zäune von Dorn- und
übrigen Gesträußgewächs entweder gar nicht anwendbaroder ¬
noch nicht angeziegelt wären, mit sogenannten Rändeln, ¬
d. i., gespalteten Holz, oder mit Felber- und Wei
denäster geflochten, ohne mindest gestattender Einwendung
bey vorausgesetzter Strafe verfertigt werden sollen.
Sollte sich aber der Fall ergeben, daß in denen Ranmrechten =
bey Hackung eines Gereutes so viele abgegräßte ode
abgeästete größere Stänger und Hegger übrigten, um wel
che Schade wäre, daß man sie mit dem kleinen Astach und
Gesträuß umsonst verbrennte: so wurde zugelassen, daß
solche, wenn man sie als Raumrechts=Stänger zu legiti
miren vermag, sowohl zu Verhagung des gemachten Gereutes =
selbst, als auch zur Einfriedung der Viehweide verwendet, ¬
keineswegs aber zu sicherer Hintanhaltung allen
Mißbrauches und Betruges bey denen Feld= und Wiesen
zäunen auf dem Lande und an denen Straßen verbraucht
werden mögen.
So sollen auch die benöthigten Hifler lediglich in denen ¬
Raumrechten geziegelt und genommen werden, bey gänz
licher Ermanglung eines Raumrechtes aber mit möglichster
Sparsamkeit, und ohne Abbruch des Waldes mit Erwäh
lung der wirklichen Stehring aus dem Stockrechte herzuhohlen ¬
gestatten werden, worauf das sorgsamste Augenmer
zu tragen, und wider die Uebertreter ohne aller Rücksicht
die Anzeige bey dem vorgesetzten Waldamte pflichtmäßig zu
machen ist; übrigens sind die Mittelzäune ein höchst verwerflich ¬
holzrauberischer Mißbrauch, gleich als ob die Grund
stücker nicht wohl anders, dann jedweders durch einen besondern ¬
Zaun von einander gerainet werden könnten, wo