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Das Abschälen der Bäume zum Lohverkaufe für die
Lederer, oder zum Eindecken der Schwaig- und Halterhütten ¬
ist in Waldungen, welche nicht sogleich zum Niederschlagen ¬
bestimmt sind, nicht zu gestatten.
Wald=Ordnung Artikel 18.
Das Um= und Durchhacken der Bäume, besonders bey
größeren Holzfällungen ist nicht zu dulden, und dagegen der
allgemeine wirthschaftlichere Gebrauch der Holzsägen einzuführen. ¬
Eodem Artikel a6.
Das Anbohren, Anhauen (Anplätzen) der Bäume zur
Pechsammlung, Pechöhl= und Loriet=Erzeugung darf über
besondere Bewilligung nur in den mit dem Hiebe belegten ¬
Waldungen, und das nur in den nächst abzutreibenden
Schlägen geschehen. Pottasche zu brennen ist für ganz Obersteyer =
aber durchaus verbothen.
Eodem Artikel 19.
Auf die Ueberhaltung einer hinlänglichen Anzahl Samenbäume, ¬
oder ganzer Samenschachen auf den abzutreibenden =
Schlägen ist besonders zu sehen.
Eodem Artikel 22.
Das holzverschwenderische Erdbrennen und Kohlen zum
Getreidbau ist untersagt, und die Uebertreter dieses Artikels
der Wald=Ordnung sind nach Artikel 6. zu bestrafen.
Eodem Artikel 13.
Den unangesessenen ledigen Personen, Knechten und
Bauernsöhnen ist der Holzhandel untersagt.
Eodem Artikel 14.
Ein für den Wohlstand besonders nachtheiliger Mißbrauch ¬
sind die Mittelzäune; es wurde daher den Grundobrigkeiten ¬
und Jurisdizenten aufgetragen, ihre Unterthanen
von den verbothenen Stängerzäunen ab, dahingegen zur
Setzung der Rändl=, Felber= und lebendigen Zäune, mit
allem Eifer, wenigstens alle Stiftzeit von neuem zu ermah=