Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Das  Abschälen  der  Bäume  zum  Lohverkaufe  für  die
Lederer,  oder  zum  Eindecken  der  Schwaig-  und  Halterhütten ¬
  ist  in  Waldungen,  welche  nicht  sogleich  zum  Niederschlagen ¬
  bestimmt  sind,  nicht  zu  gestatten.
Wald=Ordnung  Artikel  18.
Das  Um=  und  Durchhacken  der  Bäume,  besonders  bey
größeren  Holzfällungen  ist  nicht  zu  dulden,  und  dagegen  der
allgemeine  wirthschaftlichere  Gebrauch  der  Holzsägen  einzuführen. ¬

Eodem  Artikel  a6.
Das  Anbohren,  Anhauen  (Anplätzen)  der  Bäume  zur
Pechsammlung,  Pechöhl=  und  Loriet=Erzeugung  darf  über
besondere  Bewilligung  nur  in  den  mit  dem  Hiebe  belegten ¬
  Waldungen,  und  das  nur  in  den  nächst  abzutreibenden
Schlägen  geschehen.  Pottasche  zu  brennen  ist  für  ganz  Obersteyer =
  aber  durchaus  verbothen.
Eodem  Artikel  19.
Auf  die  Ueberhaltung  einer  hinlänglichen  Anzahl  Samenbäume, ¬
  oder  ganzer  Samenschachen  auf  den  abzutreibenden =
  Schlägen  ist  besonders  zu  sehen.
Eodem  Artikel  22.
Das  holzverschwenderische  Erdbrennen  und  Kohlen  zum
Getreidbau  ist  untersagt,  und  die  Uebertreter  dieses  Artikels
der  Wald=Ordnung  sind  nach  Artikel  6.  zu  bestrafen.
Eodem  Artikel  13.
Den  unangesessenen  ledigen  Personen,  Knechten  und
Bauernsöhnen  ist  der  Holzhandel  untersagt.
Eodem  Artikel  14.
Ein  für  den  Wohlstand  besonders  nachtheiliger  Mißbrauch ¬
  sind  die  Mittelzäune;  es  wurde  daher  den  Grundobrigkeiten ¬
  und  Jurisdizenten  aufgetragen,  ihre  Unterthanen
von  den  verbothenen  Stängerzäunen  ab,  dahingegen  zur
Setzung  der  Rändl=,  Felber=  und  lebendigen  Zäune,  mit
allem  Eifer,  wenigstens  alle  Stiftzeit  von  neuem  zu  ermah=
            
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