§ 43. Der Schiffer als Vertreter des Ladungsinteressenten.
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der Schiffer auf Grund des Frachtvertrags eine Zureise in Ballast gemacht ¬
hat, befindet sich das Schiff schon auf der Reise, sobald es die
Zureise antritt, so dass in diesem Falle die Vertretungsbefugniss sofort ¬
mit der Uebernahme der Ladung beginnt'. Weitere Voraussetzung ¬
ist, dass es der Schiffer als solcher ist, welcher Rechtshandlungen -
vornimmt, seine Befugniss ist annexum seiner Schifferqualität.
erlischt mit dieser und geht auf seinen Nachfolger über, sobald dieser
die Disposition über die Ladung erlangt hat. Es entsteht hierbei die
Frage, ob der Rheder sich selbst an die Stelle des Schiffers setzen
darf, und welche Rechtsfolgen es hat, wenn er dies thut?. Da der
Schiffer dem Ladungsinteressenten direct verpflichtet ist, wird er sich
dem Rheder insoweit widersetzen dürfen, als derselbe von ihm die
Vornahme von Handlungen verlangt, durch welche er, der Schiffer
dem Ladungsinteressenten ersatzpflichtig werden würde; soweit dies
nicht der Fall ist, würde der Schiffer den Anweisungen des Rheders
Folge zu leisten haben: was aber das Verhältniss zu dritten Personen
anlangt, so würde der Rheder nur dann als Vertreter des Ladungsinteressenten -
zu handeln befugt sein, wenn ihm der Schiffer dies gestattet, ¬
und er würde Dritten gegenüber nie weiter berechtigt sein
als jener, und hätte dem Ladungsinteressenten gegenüber ganz dieselben ¬
Verpflichtungen zu erfüllen, wie der Schiffer°; würde er sie
verletzen, so würde er unbeschränkt haften, der Ladungsinteressent
aber würde seine Schiffsgläubigerqualität nicht einbüssen. Die Vertretungsbefugniss ¬
des Schiffers erlischt weder durch den Untergang
der Ladung, noch dadurch, dass dieselbe ohne seinen Willen aus seiner
Detention gelangt 1°. Doch wird in diesen beiden Fällen die Vertretungsbefugniss ¬
auf einen geringeren Umfang zusammenschrumpfen, sie
wird sogar erlöschen, wenn der Ladungsinteressent selbst in der Lage
ist, seine Rechte wahrnehmen zu können.
IV. Was den Umfang der Vertretungsbefugniss anlangt, so sind
zwei Fälle zu unterscheiden, je nachdem der Schiffer lediglich im
Interesse des Ladungsbetheiligten handelt, oder wenn er zugleich oder
erlitten hatte, nicht für befugt, im Namen der hamburger Destinatäre einen Vergleich ¬
über Bergelohn abzuschliessen, Entsch. vom 8. Juli 1826, vgl. oben Anm 1
’ Vorausgesetzt dass Befrachter und Ablader identisch sind.
8 Wir sehen hier von dem Falle ab, wenn der Rheder den Schiffer entlässt
und sich selbst zum Schiffer macht: dies ist ihm jederzeit gestattet (Art. 515), dann
aber handelt er eben als Schiffer.
9 HGZ V 134. 414 ff.
1° Anerkannt ist das Recht des Schiffers, die Ladung zu reclamiren und Ansprüche -
aus Ansegelungen geltend zu machen, s. unten Anm 14.
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