Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Seerechts (1)

§  43.  Der  Schiffer  als  Vertreter  des  Ladungsinteressenten.
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der  Schiffer  auf  Grund  des  Frachtvertrags  eine  Zureise  in  Ballast  gemacht ¬
  hat,  befindet  sich  das  Schiff  schon  auf  der  Reise,  sobald  es  die
Zureise  antritt,  so  dass  in  diesem  Falle  die  Vertretungsbefugniss  sofort ¬
  mit  der  Uebernahme  der  Ladung  beginnt'.  Weitere  Voraussetzung ¬
  ist,  dass  es  der  Schiffer  als  solcher  ist,  welcher  Rechtshandlungen -
  vornimmt,  seine  Befugniss  ist  annexum  seiner  Schifferqualität.
erlischt  mit  dieser  und  geht  auf  seinen  Nachfolger  über,  sobald  dieser
die  Disposition  über  die  Ladung  erlangt  hat.  Es  entsteht  hierbei  die
Frage,  ob  der  Rheder  sich  selbst  an  die  Stelle  des  Schiffers  setzen
darf,  und  welche  Rechtsfolgen  es  hat,  wenn  er  dies  thut?.  Da  der
Schiffer  dem  Ladungsinteressenten  direct  verpflichtet  ist,  wird  er  sich
dem  Rheder  insoweit  widersetzen  dürfen,  als  derselbe  von  ihm  die
Vornahme  von  Handlungen  verlangt,  durch  welche  er,  der  Schiffer
dem  Ladungsinteressenten  ersatzpflichtig  werden  würde;  soweit  dies
nicht  der  Fall  ist,  würde  der  Schiffer  den  Anweisungen  des  Rheders
Folge  zu  leisten  haben:  was  aber  das  Verhältniss  zu  dritten  Personen
anlangt,  so  würde  der  Rheder  nur  dann  als  Vertreter  des  Ladungsinteressenten -
  zu  handeln  befugt  sein,  wenn  ihm  der  Schiffer  dies  gestattet, ¬
  und  er  würde  Dritten  gegenüber  nie  weiter  berechtigt  sein
als  jener,  und  hätte  dem  Ladungsinteressenten  gegenüber  ganz  dieselben ¬
  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  wie  der  Schiffer°;  würde  er  sie
verletzen,  so  würde  er  unbeschränkt  haften,  der  Ladungsinteressent
aber  würde  seine  Schiffsgläubigerqualität  nicht  einbüssen.  Die  Vertretungsbefugniss ¬
  des  Schiffers  erlischt  weder  durch  den  Untergang
der  Ladung,  noch  dadurch,  dass  dieselbe  ohne  seinen  Willen  aus  seiner
Detention  gelangt  1°.  Doch  wird  in  diesen  beiden  Fällen  die  Vertretungsbefugniss ¬
  auf  einen  geringeren  Umfang  zusammenschrumpfen,  sie
wird  sogar  erlöschen,  wenn  der  Ladungsinteressent  selbst  in  der  Lage
ist,  seine  Rechte  wahrnehmen  zu  können.
IV.  Was  den  Umfang  der  Vertretungsbefugniss  anlangt,  so  sind
zwei  Fälle  zu  unterscheiden,  je  nachdem  der  Schiffer  lediglich  im
Interesse  des  Ladungsbetheiligten  handelt,  oder  wenn  er  zugleich  oder
erlitten  hatte,  nicht  für  befugt,  im  Namen  der  hamburger  Destinatäre  einen  Vergleich ¬
  über  Bergelohn  abzuschliessen,  Entsch.  vom  8.  Juli  1826,  vgl.  oben  Anm  1
’  Vorausgesetzt  dass  Befrachter  und  Ablader  identisch  sind.
8  Wir  sehen  hier  von  dem  Falle  ab,  wenn  der  Rheder  den  Schiffer  entlässt
und  sich  selbst  zum  Schiffer  macht:  dies  ist  ihm  jederzeit  gestattet  (Art.  515),  dann
aber  handelt  er  eben  als  Schiffer.
9  HGZ  V  134.  414  ff.
1°  Anerkannt  ist  das  Recht  des  Schiffers,  die  Ladung  zu  reclamiren  und  Ansprüche -
  aus  Ansegelungen  geltend  zu  machen,  s.  unten  Anm  14.
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