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2. Muß in dem Etlaubnißscheine die Gattung der Kräu
ter, Blumen, Blüthen und Wurzeln, welche gesucht und
gesammelt werden will, ausdrücklich angemerkt, dann aber
auch von Obrigkeit zu Obrigkeit die Bestätigung über die
Aufführung eines solchen dieses Geschäft, oder auch das
Speick= und Lorietbohren in verschiedenen Bezirken des Lan
des fortsetzenden Menschen auf der Gegenseite feiner Erlaub
niß=Urkunde angesetzt werden, um sohin das Betragen die
ser Leute desto leichter beobachten, und für das eigene Be
dürfniß, maßen in mancher Gegend die eigene Unentbehr
lichkeit dieses oder desjenigen Gewächses für Menschen oder
Vieh Statt finden, und der Aufsammlung dann Hinweg
tragung derselben im Wege stehen dürfte, sorgen zu können.
Hofkanzley=Verordnung vom 26. September, Gu
bernial=Currende vom 15. October 1794.
II. Forft-Polizey.
Diese bezieht sich
A. auf die Aufsicht über die forstmäßige Benützung
der Waldungen, und Hintanhaltung der der Wald=Cultur
schädlichen Gewohnheiten und muthwilligem Frevel;
B. auf die Vorsorge bey vorfallenden Elementar=Er
eignissen, und Obsorge des Bestandes des Stockrechtes;
C.. auf die Behörden, welchen die Waldaufsicht ob
liegt.
A. Aufsicht auf die Benützung der Waldungen
und Hintanhaltung der Excessen.
Da es die Forst=Polizey besonders zum Zwecke hat /
auch die Erhaltung des Waldstandes im guten forstmäßigen
Zustande zu erhalten, und denselben zu erwirken, so gehö
ren auch die meisten der schon früher angeführten Anord
nungen hierher; daher sich auch auf die vorans gegangene
Verhandlung bezogen wird, und die Berufung auf dieselbe
nur kurz geschieht.