Grundbuch=Ordnung. III. Abschnitt.
§ 102.
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doppeltes Forum, das persönliche und dingliche, habe, von zwei Richtern ausgestellt ¬
werden müsse, worauf entgegnet wurde, daß dies bei den hier in Rede
stehenden Streitigkeiten nur selten der Fall, eventualiter aber ohne alle
Schwierigkeit herbeizuführen sein würde.
Das Amendement zu 1 wurde hierauf angenommen, wodurch sich die
Amendements zu 2 und 3 und die Regierungsvorlage erledigen.
Gegen die Fassung des § 102 der Herrenhausvorlage wurde bei der
Berathung im Hause der Abgeordneten angeführt: Hiernach könnten die fraglichen ¬
Rechte auch nach Ablauf von fünf Jahren ohne die Bescheinigung des
Prozeßrichters nicht gelöscht werden, die Bescheinigung des Prozeßrichters
darüber, daß eine Klage auf Rückstände nicht angestellt sei, errege in Ansehung
der nothwendigen Ermittelungen und des Gerichtsstandes Bedenken und der
Umstand, ob mit dem Rechte Nutzungsrechte verbunden seien, könne nicht der
zeige. Vielmehr
maßgebende sein, was sich z. B. bei dem Wohnungsrecht
könne es nur darauf ankommen, ob die Möglichkeit von Rückständen vorhanden ¬
sei oder nicht. Auf Grund dieser Bemerkungen erhielt der Paragraph
seine jetzige Fassung.
Nach diesen Vorverhandlungen kann es zunächst keinem Bedenken unterliegen, ¬
daß die Absicht vorgeherrscht hat, mit dem § 102 alle diejenigen Rechte
zu treffen, welche das Gesetz vom 24. Mai 1853 in den §§ 33 und 34 näher
spezifizirt hat. Daß die Worte „Rechte, deren Dauer durch das Leben
des Berechtigten bedingt ist,“ fortgeblieben und nur von „persönlichen
unvererblichen Einschränkungen des Eigenthums oder des Verfügungsrechts
die Rede ist, kann, weil jede nähere Aufklärung in den Berichten fehlt, nicht
auf die Absicht schließen lassen, den Umfang des Paragraphen einzuschränken;
streitig war nur, ob mit dem Tode des Berechtigten die sofortige Löschung
zulässig sein oder eine Frist und eventuell unter welchen Umständen beibehalten
werden sollte. Dies erkennt auch Förster (Grundbuchr. S. 116) an; er will
aber unter die „persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Eigenthums
oder Verfügungsrechts“ nur Veräußerungsverbote, Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, ¬
nicht aber Wohnungsrechte, Altentheile, Verpflegungsrechte, Leibrenten ¬
rechnen. „Für diese — heißt es a. a. O. — fehlt daher jetzt eine
Bestimmung in der Grundb.=Ordn., wie sie zur Löschung gebracht werden
können, und selbst die erleichternde Vorschrift des § 34 d. Ges. v. 24. Mai
1853 ist mit Wegfall dieses Gesetzes nicht mehr für gültig zu erachten. Der
erste Absatz des § 102 Gr.=B.=O. läßt sich nur auf § 33 Nr. 1. 2. d. Ges. v.
24. Mai 1853 beziehen, auf „Einschränkungen des Eigenthums oder der Disposition, ¬
welche nicht in der rechtlichen Beschaffenheit des Besitzverhältnisses
beruhen, sondern sich nur auf eine bestimmte Person beziehen, auf das Vorkaufs- ¬
oder Wiederkaufsrecht für eine bestimmte Person." Der Beschluß des
Herrenhauses hat hier in die Gr.=B.=O. eine Lücke gerissen, die nirgends ausgefüllt ¬
worden ist und einen Rechtszustand wiederhergestellt, der bereits durch
die Novelle von 1853 in angemessener Weise beseitigt worden war."
Dieses Urtheil ist sicher begründet, wenn die Ansicht Försters in der
Praxis Anerkennung finden sollte. Für dieselbe spricht die Terminologie der
neuen Gesetze; kann man auch den Begriff der „Einschränkungen des Eigen¬