Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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2. Muß in dem Etlaubnißscheine die Gattung der Kräu 
ter, Blumen, Blüthen und Wurzeln, welche gesucht und 
gesammelt werden will, ausdrücklich angemerkt, dann aber 
auch von Obrigkeit zu Obrigkeit die Bestätigung über die 
Aufführung eines solchen dieses Geschäft, oder auch das 
Speick= und Lorietbohren in verschiedenen Bezirken des Lan 
des fortsetzenden Menschen auf der Gegenseite feiner Erlaub 
niß=Urkunde angesetzt werden, um sohin das Betragen die 
ser Leute desto leichter beobachten, und für das eigene Be 
dürfniß, maßen in mancher Gegend die eigene Unentbehr 
lichkeit dieses oder desjenigen Gewächses für Menschen oder 
Vieh Statt finden, und der Aufsammlung dann Hinweg 
tragung derselben im Wege stehen dürfte, sorgen zu können. 
Hofkanzley=Verordnung vom 26. September, Gu 
bernial=Currende vom 15. October 1794. 
II. Forft-Polizey. 
Diese bezieht sich 
A. auf die Aufsicht über die forstmäßige Benützung 
der Waldungen, und Hintanhaltung der der Wald=Cultur 
schädlichen Gewohnheiten und muthwilligem Frevel; 
B. auf die Vorsorge bey vorfallenden Elementar=Er 
eignissen, und Obsorge des Bestandes des Stockrechtes; 
C.. auf die Behörden, welchen die Waldaufsicht ob 
liegt. 
A. Aufsicht auf die Benützung der Waldungen 
und Hintanhaltung der Excessen. 
Da es die Forst=Polizey besonders zum Zwecke hat / 
auch die Erhaltung des Waldstandes im guten forstmäßigen 
Zustande zu erhalten, und denselben zu erwirken, so gehö 
ren auch die meisten der schon früher angeführten Anord 
nungen hierher; daher sich auch auf die vorans gegangene 
Verhandlung bezogen wird, und die Berufung auf dieselbe 
nur kurz geschieht.
	        
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