Inhaltsverzeichnis : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Grundbuch=Ordnung.  III.  Abschnitt.
§  102.
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doppeltes  Forum,  das  persönliche  und  dingliche,  habe,  von  zwei  Richtern  ausgestellt ¬
  werden  müsse,  worauf  entgegnet  wurde,  daß  dies  bei  den  hier  in  Rede
stehenden  Streitigkeiten  nur  selten  der  Fall,  eventualiter  aber  ohne  alle
Schwierigkeit  herbeizuführen  sein  würde.
Das  Amendement  zu  1  wurde  hierauf  angenommen,  wodurch  sich  die
Amendements  zu  2  und  3  und  die  Regierungsvorlage  erledigen.
Gegen  die  Fassung  des  §  102  der  Herrenhausvorlage  wurde  bei  der
Berathung  im  Hause  der  Abgeordneten  angeführt:  Hiernach  könnten  die  fraglichen ¬
  Rechte  auch  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  ohne  die  Bescheinigung  des
Prozeßrichters  nicht  gelöscht  werden,  die  Bescheinigung  des  Prozeßrichters
darüber,  daß  eine  Klage  auf  Rückstände  nicht  angestellt  sei,  errege  in  Ansehung
der  nothwendigen  Ermittelungen  und  des  Gerichtsstandes  Bedenken  und  der
Umstand,  ob  mit  dem  Rechte  Nutzungsrechte  verbunden  seien,  könne  nicht  der
zeige.  Vielmehr
maßgebende  sein,  was  sich  z.  B.  bei  dem  Wohnungsrecht
könne  es  nur  darauf  ankommen,  ob  die  Möglichkeit  von  Rückständen  vorhanden ¬
  sei  oder  nicht.  Auf  Grund  dieser  Bemerkungen  erhielt  der  Paragraph
seine  jetzige  Fassung.
Nach  diesen  Vorverhandlungen  kann  es  zunächst  keinem  Bedenken  unterliegen, ¬
  daß  die  Absicht  vorgeherrscht  hat,  mit  dem  §  102  alle  diejenigen  Rechte
zu  treffen,  welche  das  Gesetz  vom  24.  Mai  1853  in  den  §§  33  und  34  näher
spezifizirt  hat.  Daß  die  Worte  „Rechte,  deren  Dauer  durch  das  Leben
des  Berechtigten  bedingt  ist,“  fortgeblieben  und  nur  von  „persönlichen
unvererblichen  Einschränkungen  des  Eigenthums  oder  des  Verfügungsrechts
die  Rede  ist,  kann,  weil  jede  nähere  Aufklärung  in  den  Berichten  fehlt,  nicht
auf  die  Absicht  schließen  lassen,  den  Umfang  des  Paragraphen  einzuschränken;
streitig  war  nur,  ob  mit  dem  Tode  des  Berechtigten  die  sofortige  Löschung
zulässig  sein  oder  eine  Frist  und  eventuell  unter  welchen  Umständen  beibehalten
werden  sollte.  Dies  erkennt  auch  Förster  (Grundbuchr.  S.  116)  an;  er  will
aber  unter  die  „persönlichen  unvererblichen  Einschränkungen  des  Eigenthums
oder  Verfügungsrechts“  nur  Veräußerungsverbote,  Vorkaufsrechte,  Wiederkaufsrechte, ¬
  nicht  aber  Wohnungsrechte,  Altentheile,  Verpflegungsrechte,  Leibrenten ¬
  rechnen.  „Für  diese  —  heißt  es  a.  a.  O.  —  fehlt  daher  jetzt  eine
Bestimmung  in  der  Grundb.=Ordn.,  wie  sie  zur  Löschung  gebracht  werden
können,  und  selbst  die  erleichternde  Vorschrift  des  §  34  d.  Ges.  v.  24.  Mai
1853  ist  mit  Wegfall  dieses  Gesetzes  nicht  mehr  für  gültig  zu  erachten.  Der
erste  Absatz  des  §  102  Gr.=B.=O.  läßt  sich  nur  auf  §  33  Nr.  1.  2.  d.  Ges.  v.
24.  Mai  1853  beziehen,  auf  „Einschränkungen  des  Eigenthums  oder  der  Disposition, ¬
  welche  nicht  in  der  rechtlichen  Beschaffenheit  des  Besitzverhältnisses
beruhen,  sondern  sich  nur  auf  eine  bestimmte  Person  beziehen,  auf  das  Vorkaufs- ¬
  oder  Wiederkaufsrecht  für  eine  bestimmte  Person."  Der  Beschluß  des
Herrenhauses  hat  hier  in  die  Gr.=B.=O.  eine  Lücke  gerissen,  die  nirgends  ausgefüllt ¬
  worden  ist  und  einen  Rechtszustand  wiederhergestellt,  der  bereits  durch
die  Novelle  von  1853  in  angemessener  Weise  beseitigt  worden  war."
Dieses  Urtheil  ist  sicher  begründet,  wenn  die  Ansicht  Försters  in  der
Praxis  Anerkennung  finden  sollte.  Für  dieselbe  spricht  die  Terminologie  der
neuen  Gesetze;  kann  man  auch  den  Begriff  der  „Einschränkungen  des  Eigen¬
            
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