9.1.
Eigentumsvorbehalt und Zwangsvollstreckung
Von Dr. Flechtheim, Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Cöln
Eigentumsvorbehalt
und Zwangsvollstreckung.
Von vr. Flechtheim,
Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Cöln.
Neben den Gütertrennungsverträgen und Sicherungsüber-
eignunqen bilden vor allem die Kaufverträge mit Eigentums-
vorbehalt, besonders die Abzahlungsgeschäfte ein wahres Kreuz
für die Zwangsvollstreckung. Der Tatsache, daß die mit Eigen-
tumsvorbehalte gekauften Sachen, auf die auch bereits ein
Teil des Kaufpreises gezahlt ist, wirtschaftlich, jedenfalls zum
Teil, als Vermögen des Käufers zu betrachten sind, tritt für
die rechtliche Beurteilung der ebensowenig zu leugnende Um-
stand entgegen, daß bis zur völligen Zahlung der Verkäufer
noch Eigentümer der Sache ist und als solcher nach § 771
ZPO. der Zwangsvollstreckung widersprechen kann. Dieser
Konflikt hat zu zahlreichen wissenschaftlich interessanten Kontro-
versen geführt, die aber vor allem auch, wie alle Streitfragen
auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung eine ungemein prak-
tische Bedeutung haben. Die Rechtslage gestaltet sich ver-
schieden, je nachdem ein Dritter oder der Verkäufer selbst die
Zwangsvollstreckung betreibt.
I. Ein Dritter als Gläubiger.
Der dritte Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Käufers betreibt, steht vor der Tatsache, daß
sein Schuldner zwar ein zweifellos verwertbares Objekt besitzt,
daß ihn aber einstweilen noch der Verkäufer auf Grund des
Eigentumsvorbehalts an der Verwertung hindert. Wie kann
er nun an die Sache herankommen, wie kann er insbesondere
die Widerspruchsklage des Verkäufers vermeiden? Unter Um-
ständen wird der Gläubiger versuchen, sich mit dem Verkäufer