Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Brenn= und Anbauung wohl, jedoch mit einer ganz zuver 
lassigen Vorsicht des jüngern Nachwachses halber, wie auch 
mit proportionirter, entweder unter einstig- oder nach 
Schicklichkeit der Jahrszeit besonderer Ansäung guten Wald 
samens, waldämtlich zuzugeben seyn. Wessentwegen für je 
den Fall die Nothwendigkeit bey dem betreffenden Wald 
amte vorstellig zu machen, und sich die Erlaubniß, auch 
Bezirks=Bestimmung, wo eigentlich solcher Brand angelegt 
werden wolle, auszubitten ist. Indessen ist diese Brennungs 
zugabe lediglich für den alleinig versteuerten Unterthan, 
mithin keineswegs auf die Dominien, viel minder aber auf 
die Gewerken, Fabrikanten, oder derenselben eigenes ver 
brodtes, und nicht unter die Contribuenten zu zählendes 
Holz= und Kohlarbeits-Personale zu verbreiten, sondern 
sich von allendenselben der genauen Vorschrift des Wald 
ordnungs=Nachtrages zu halten. Uebrigens sind unter die 
sem nachträglichen Brennens= und Anbauens=Verbothe der 
Holzschläge die sogenannten limitirten Stockrechte ohnedieß 
nicht verstanden, in welchen, Kraft Wald=Ordnung vom 
Jahre 1767 das einmahlige Astachbrennen, Umhauen und 
Getreidanbauen insbesondere bewilligt, und nur von der 
waldämtlichen Auszeige, Maß und Ordnung abhängig ist. 
Gubernial=Currende vom 15. April 1772. 
Das Ausbrennen des Astaches nebst einmahliger 
Ansaat des Bodens ist ohne Wissen der Waldämter nicht 
erlaubt. 
Wald=Ordnung Artikel 6. 
Von den schädlichen Folgen des Brennens in den Holzschlägen, 
und des Getreidanbaues, daß dadurch der gebrannte 
und angebaute Grund am fruchtbaren Safte aus 
getrocknet, oder an ableitigen Bücheln durch 
schweren Regen gar zu öden Laan-Gängen 
gemacht werde. 
Es zeigt aber auch die Erfahrung, daß durch das 
Brennen und Umhauen nebst den schon angeführten Holz 
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