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Brenn= und Anbauung wohl, jedoch mit einer ganz zuver
lassigen Vorsicht des jüngern Nachwachses halber, wie auch
mit proportionirter, entweder unter einstig- oder nach
Schicklichkeit der Jahrszeit besonderer Ansäung guten Wald
samens, waldämtlich zuzugeben seyn. Wessentwegen für je
den Fall die Nothwendigkeit bey dem betreffenden Wald
amte vorstellig zu machen, und sich die Erlaubniß, auch
Bezirks=Bestimmung, wo eigentlich solcher Brand angelegt
werden wolle, auszubitten ist. Indessen ist diese Brennungs
zugabe lediglich für den alleinig versteuerten Unterthan,
mithin keineswegs auf die Dominien, viel minder aber auf
die Gewerken, Fabrikanten, oder derenselben eigenes ver
brodtes, und nicht unter die Contribuenten zu zählendes
Holz= und Kohlarbeits-Personale zu verbreiten, sondern
sich von allendenselben der genauen Vorschrift des Wald
ordnungs=Nachtrages zu halten. Uebrigens sind unter die
sem nachträglichen Brennens= und Anbauens=Verbothe der
Holzschläge die sogenannten limitirten Stockrechte ohnedieß
nicht verstanden, in welchen, Kraft Wald=Ordnung vom
Jahre 1767 das einmahlige Astachbrennen, Umhauen und
Getreidanbauen insbesondere bewilligt, und nur von der
waldämtlichen Auszeige, Maß und Ordnung abhängig ist.
Gubernial=Currende vom 15. April 1772.
Das Ausbrennen des Astaches nebst einmahliger
Ansaat des Bodens ist ohne Wissen der Waldämter nicht
erlaubt.
Wald=Ordnung Artikel 6.
Von den schädlichen Folgen des Brennens in den Holzschlägen,
und des Getreidanbaues, daß dadurch der gebrannte
und angebaute Grund am fruchtbaren Safte aus
getrocknet, oder an ableitigen Bücheln durch
schweren Regen gar zu öden Laan-Gängen
gemacht werde.
Es zeigt aber auch die Erfahrung, daß durch das
Brennen und Umhauen nebst den schon angeführten Holz
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